Gemeinderat

Bericht aus der Sitzung des Gemeinderates vom 24.09.2024

Gemeinderat beschließt Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in städtischen Kindertageseinrichtungen Die Vertreter des Gemeindetages,...

Gemeinderat beschließt Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in städtischen Kindertageseinrichtungen
Die Vertreter des Gemeindetages, des Städtetages, der Kirchenleitungen und der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg haben sich darauf geeinigt, die gemeinsamen Empfehlungen zur Höhe der Elternbeiträge in Kindertagesstätten anzupassen.
Ausgangslage für die Erhebung der Elternbeiträge bleibt, dass landesweit weiterhin angestrebt wird, rund 20 % der Betriebsausgaben durch Elternbeiträge zu decken. In Asperg liegt der aktuelle Kostendeckungsgrad bei rund 15 %.
Letztmalig wurden die Beiträge in Asperg zum 01. September 2023 um 8,5 % angepasst, entsprechend den landesweiten Empfehlungen.
Die neuerlichen Empfehlungen sehen für das Kindergartenjahr 2024/2025 eine Erhöhung der Beiträge um 7,5 % und für das Kindergartenjahr 2025/2026 um 7,3 % vor. Aufgrund dessen, dass die tatsächlichen Kostensteigerungen in Zeiten der Pandemie und auch danach bewusst nicht im erforderlichen Maß in die Erhöhung der Elternbeiträge eingeflossen sind, muss auch weiterhin schrittweise eine deutlich höhere Anpassung der Beitragssätze nachgeholt werden.
Mehrheitlich stimmte der Gemeinderat der prozentualen Übernahme der landesweiten Empfehlungen auf die Betreuungsgebühren in städtischen Kindertageseinrichtungen zu und beschloss eine entsprechende Änderung der Satzung. Die Benutzungsgebühren werden demnach für das Kindergartenjahr 2024/2025 um 7,5 % und für das Kindergartenjahr 2025/2026 um 7,3 % erhöht, wobei die Erhöhung für das Kindergartenjahr 2024/2025 zeitversetzt zum 01. Januar 2025 erfolgt.
Die Elternbeiträge werden dabei auch weiterhin nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung erhoben. Künftig werden hierbei jedoch nur noch Kinder bis 18 Jahre berücksichtigt, die mit im Haushalt leben. Bisher erfolgte die Staffelung entsprechend der im Haushalt lebenden Kinder mit Kindergeldbezug. Die Staffelung wird damit analog zur steuerrechtlichen Zuordnung und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neu konkretisiert. Dieser Konkretisierung stimmte der Gemeinderat mehrheitlich zu.
Gemeinderat beschließt Änderung der Grundsätze über die Grundschülerbetreuung an den Asperger Schulen, Aufhebung der Gebührenordnung für die Grundschülerbetreuung an Asperger Grundschulen und Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Grundschülerbetreuung an Asperger Schulen
Der Gemeinderat hat letztmals in seiner Sitzung am 27. Juni 2023 eine Neufassung der Gebührenordnung für die Grundschülerbetreuung an Asperger Grundschulen beschlossen. Analog zu den Betreuungsgebühren in den Kindertageseinrichtungen wurde mehrheitlich auch eine Erhöhung der Gebühren für die städtische Grundschülerbetreuung um 8,5 % beschlossen.
Seit Beginn des Schuljahres 2016/2017 werden beide Asperger Grundschulen (Goetheschule und Friedrich-Hölderlin-Schule) als Ganztagesgrundschule in Wahlform nach § 4a Schulgesetz Baden-Württemberg betrieben. Das damals beschlossene und umgesetzte Stundenmodell der beiden Ganztagesgrundschulen beträgt 4 Tage à 7 Stunden.

Die Stadt Asperg bietet entsprechend dem Beschluss des Gemeinderats vom 21. Juli 2015 seit dem Schuljahr 2016/2017 darüber hinaus zusätzliche städtische Betreuungsangebote für Grundschüler an.
Mit dem Umstieg auf die Ganztagesschule nach § 4a Schulgesetz entfielen zu Beginn des Schuljahres 2016/2017 alle Landeszuschüsse für die vorherige städtische Kernzeitbetreuung.
Zum Start des Schuljahres 2023/2024 erließ das Land jetzt aber eine neue Förderrichtlinie, nach welcher wieder den Schulbetrieb ergänzende kommunale Angebote gefördert werden, wenn es sich hierbei um Ganztagesgrundschulen im Sinne von § 4a Schulgesetz handelt. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.
Entsprechend den in der städtischen Grundschülerbetreuung eingerichteten Gruppen erhält auch die Stadt Asperg somit für die ergänzenden Betreuungsangebote wieder Landeszuschüsse. Nach der neuen Förderrichtlinie sind diese Zuschüsse bei der Bemessung der Benutzungsgebühren für die Eltern zu berücksichtigen. Entsprechend waren die Gebühren neu zu kalkulieren.
Das Berechnungsmodell entspricht dabei weitestgehend den bisherigen Berechnungen zur Gebührenobergrenze in der Grundschülerbetreuung. Grundlage für die Berechnung waren die Ergebnisse des Haushaltsjahres 2023.
Auf Basis der durchgeführten Berechnungen schlug die Stadtverwaltung Neufestsetzungen der Betreuungsgebühren für die Regelbetreuung und die Ferienbetreuung vor. Diesen Beschlussanträgen stimmte der Gemeinderat mit einer Gegenstimme zu.
Die neuen Gebühren werden ab dem 01. Januar 2025 in Form einer Satzung erhoben. Entsprechend wird die bisherige Gebührenordnung zum 31. Dezember 2024 aufgehoben und die Grundsätze über die Grundschülerbetreuung an Asperger Schulen aus formalen Gründen angepasst.
Wie bei den Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen wird es auch hier weiterhin eine familienbezogene Sozialstaffelung nach den im Haushalt lebenden Kindern bis 18 Jahren geben.
Tiefbauprogramm für die Jahre 2025 bis 2027 beschlossen
Die Stadtverwaltung hat mit den Stadtwerken Ludwigsburg-Kornwestheim die Prioritäten für die weiteren Tiefbaumaßnahmen in den Jahren 2025 bis 2027 abgestimmt. Aufgrund des schlechten Zustandes und Alters der Wasser- und Gasversorgung, schlechten Straßenzuständen, zu wenig Straßenabläufen oder notwendigem Straßenausbau wurden dabei pro Jahr zwei Tiefbauprojekte festgelegt.
Im Jahr 2025 sind Tiefbaumaßnahmen in der Weimarstraße zwischen der Berliner Straße und Lange Straße mit Kosten in Höhe von voraussichtlich 1.210.000 € und in der Neuffenstraße zwischen der Eisenbahnstraße und Hohenzollernstraße mit etwa 1.200.000 € geplant.
Für das Jahr 2026 sind Sanierungen im Bereich Entenäcker mit Kosten in Höhe von voraussichtlich 1.050.000 € und in der Eisenbahnstraße zwischen der Teckstraße und Achalmstraße mit etwa 2.100.000 € vorgesehen.
Im Jahr 2027 sollen Tiefbaumaßnahmen in der Grafenbühlstraße Ost zwischen der Hohenstaufenstraße und Hohenzollernstraße mit Kosten in Höhe von voraussichtlich 780.000 € umgesetzt werden, darüber hinaus sind für die Carl-Diem-Straße rund 1.000.000 € geplant.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat das Tiefbauprogramm für die Jahre 2025 bis 2027. Die entsprechenden Haushaltsmittel werden in den jeweiligen Haushaltsjahren eingeplant und die Planungen in den nächsten Jahren entsprechend konkretisiert.
Gemeinderat beschließt Sanierung der Weimarstraße
Im Zuge der weiteren Sanierung der Kanalisation und der Wasserversorgung soll im Jahr 2025 die Weimarstraße erneuert werden. Die Maßnahme ist aufgrund des Alters der Wasserversorgung sowie mehrerer Rohrbrüche in der Vergangenheit erforderlich. Der Straßenbau befindet sich ebenfalls in einem schlechten Zustand, weshalb der gesamte Straßenraum neu ausgebaut werden soll.
Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 1.210.000 €, aufgeteilt auf den Straßenbau mit 650.000 €, den Kanalbau mit 350.000 € und die Wasserleitung mit 210.000 €. Die Kosten für den Straßenbau und die Kanalisation beinhalten Planungskosten und Mehrwertsteuer, die Kosten der Wasserversorgung sind netto eingeplant.
Das Planungsbüro ISTW wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit den Leistungsphasen 2 und 3 beauftragt, weshalb die Stadtverwaltung auch eine Beauftragung der noch anstehenden Planungsphasen vorschlug. Die Honorarkosten für die weiteren Planungen ab Leistungsphase 5 betragen für Straßenbau und Kanalisation brutto 65.000 €.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Durchführung der Sanierungsmaßnahme Weimarstraße für das Jahr 2025 und die Beauftragung des Büros ISTW mit den weiteren Planungen. Die weitere Planung und Erstellung der Ausschreibung ist bis Ende des Jahres vorgesehen. Die Sanierungsmaßnahme soll im Frühjahr 2025 beginnen.
Gemeinderat beschließt Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der Bemessung der Grundsteuer wegen Ungleichbehandlung beschloss der Gesetzgeber im Jahr 2019 ein neues Bundesgrundsteuergesetz. Das Bundesmodell sieht vor, den Einheitswert der Grundstücke A und B aus dem Ertragswert zu ermitteln. Dies ist eine Kombination von Bodenwert, Nettokaltmiete bzw. bei Grundstücken A die Ertragsfähigkeit, Art der Nutzung, Gebäudealter und Steuermesszahl. Nach der Länder-Öffnungsklausel können die Bundesländer eigene Berechnungsmodelle festlegen, das Hebesatzrecht der Gemeinden bleibt davon jedoch unberührt.
Das Land Baden-Württemberg hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und im Jahr 2021 ein Bodenwertmodell eingeführt. Die neue Grundsteuer B basiert auf der Formel Bodenrichtwert x Fläche x Steuermesszahl (je nach Art der Nutzung unterschiedlich). Die Grundsteuer A wird nach dem Ertragswertverfahren ermittelt. Hierbei wird der Ertragswert mit der neuen Steuermesszahl multipliziert.
Alle Grundstückseigentümer sollten im Elster-Verfahren ihre Grundstücksdaten bis zum 31. Januar 2023 angeben, um die neuen Grundstückswerte festzustellen. Anschließend wurden die Eingaben von den Finanzämtern geprüft und die neuen Messbescheide für die Grundsteuer ab 2025 versendet. Darauf werden den Bürgern die neuen Grundstückswerte und Messbeträge mitgeteilt und festgesetzt.
Die Stadt Asperg hat die Möglichkeit, mittels der Hebesätze Einfluss auf das Steueraufkommen aus der Grundsteuer auszuüben. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte sowie die Einteilung der Bodenrichtwertzonen werden jedoch von den Gutachterausschüssen festgelegt und alle zwei Jahre aktualisiert.
Der aktuelle Hebesatz der Grundsteuer A der Stadt Asperg für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe liegt seit Jahren unverändert bei 380 v.H. und ist für den städtischen Haushalt von untergeordneter Bedeutung. Bei der von der Stadtkämmerei durchgeführten Auswertung dieser Grundstücke waren erst etwa 60 % der Feststellungserklärungen der Bürger verfügbar. Auf dieser Grundlage war eine genaue Prognose über das Gesamtaufkommen der Grundsteuer A nach den neuen Berechnungsmodellen schwierig. Aufgrund dieser unsicheren Datengrundlage für die Prognose des Gesamtaufkommens und der untergeordneten finanziellen Auswirkungen schlug die Stadtverwaltung daher vor, den Hebesatz der Grundsteuer A zunächst bei 380 v.H. zu belassen und im Jahr 2025 erneut den Hebesatz zu beraten und für das Jahr 2026 festzulegen.
Der aktuelle Hebesatz der Grundsteuer B der Stadt Asperg für die bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Gebäude liegt seit dem 01. Januar 2021 bei 430 v.H. Das Gesamtaufkommen beträgt aktuell rund 2,5 Millionen Euro. Auch bei der Grundsteuer B wurde von der Stadtkämmerei eine entsprechende Auswertung vorgenommen. Die Datenlage war hier deutlich präziser, da bereits rund 90 % der Feststellungserklärungen nach den neuen Berechnungsmodellen eingegangen sind, was eine gute Datengrundlage darstellte.

Eine besondere Bedeutung kommt den städtischen Grundstücken zu. Der Grundsteuerbetrag der städtischen Grundstücke wird in der Regel nur intern umgebucht und stellt somit keinen tatsächlichen Steuerertrag für die Stadt dar. Aufgrund der teils großen Erhöhung der neuen Messbeträge schlug die Stadtverwaltung daher vor, den Messbetrag aller Grundsteuer-B-Fälle um die städtischen Messbeträge zu reduzieren.

Entsprechend ergab sich auf Basis der vorliegenden Daten für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 260 v.H.
Den Gemeinden wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke festzulegen. Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Die Stadtverwaltung empfahl dem Gemeinderat aufgrund der unklaren Rechtslage, die Wirkung der Grundsteuerreform zunächst abzuwarten und die Einführung einer Grundsteuer C nach Ablauf von zwei Jahren erneut zu prüfen.
Einstimmig stimmte der Gemeinderat den verschiedenen Beschlussanträgen zu und beschloss, die Grundsteuer A ab dem 01. Januar 2025 wie bisher auf 380 v.H. und für die Grundsteuer B auf 260 v.H. festzulegen. Von der Erhebung der Grundsteuer C wird vorerst abgesehen.
Damit wird die Grundsteuer entsprechend der politischen Zielsetzung auch weiterhin aufkommensneutral erhoben, wobei es in zahlreichen Einzelfällen zu deutlichen Abweichungen kommen kann. Hierauf haben die Gemeinden jedoch keinen Einfluss.
Die Änderung der Hebesätze wurde in die Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer der Stadt Asperg aufgenommen.
Gemeinderat nimmt Finanzzwischenbericht zur Kenntnis
Der Finanzzwischenbericht unterrichtet den Gemeinderat über die Entwicklungen der Finanzlage und des Haushaltsvollzugs im bisherigen Haushaltsjahr sowie über aktuelle Entwicklungen, die derzeit in der öffentlichen Diskussion stehen und die entweder im Haushaltsjahr oder in der mittelfristigen Finanzplanung Auswirkungen auf die Gemeindefinanzen haben werden.
Grundlage für den diesjährigen Finanzzwischenbericht waren die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzungen sowie der Kenntnisstand der Verwaltung Anfang Juli.
Der Finanzzwischenbericht ist jedoch nur eine Momentaufnahme und kann sich durch politische Entscheidungen und konjunkturelle Schwankungen auch weiterhin stark verändern.
Aus dem Finanzzwischenbericht 2024 ging hervor, dass die Gesamterträge circa 2,3 Millionen Euro über den erwarteten Ansätzen liegen und der Ergebnishaushalt entgegen den ursprünglichen Annahmen nach heutigem Stand ausgeglichen werden kann. Dies liegt vor allem an einem deutlichen Plus bei der Gewerbesteuer in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro. Dem gegenüber stehen im Ergebnishaushalt aber auch höhere Aufwendungen, welche um circa 368.000 € über den Haushaltsansätzen liegen.
Aufgrund des verzögerten Mittelabflusses bei Investitionen und verzögerter Umsetzung von Projekten wird auch das Ergebnis des Finanzhaushalts besser ausfallen als erwartet.
Damit verbunden ist auch eine höhere Liquidität am Ende des Jahres. Die Ergebnisrücklage wird zum 31. Dezember 2024 bei voraussichtlich circa 21,47 Millionen Euro liegen.
Entwurf des Ersten Kommunalen Wärmeplans beschlossen
Die Gemeinderäte der Kommunen Asperg, Markgröningen, Möglingen und Tamm haben im Frühjahr 2022 beschlossen, gemeinsam einen Kommunalen Wärmeplan zu erstellen. Ziel des Ersten Kommunalen Wärmeplans der Konvoikommunen ist, die Gebietseinstufungen für künftige Wärmenetze der beteiligten Kommunen darzustellen.
In seiner Sitzung am 30. April 2024 stimmte der Gemeinderat dem Entwurf des Ersten Kommunalen Wärmeplans einstimmig zu.
Im Anschluss wurde der Entwurf des Kommunalen Wärmeplans nach einer digitalen Informationsveranstaltung zur weiteren Bürgerbeteiligung im Zeitraum vom 14. Juni 2024 bis zum 22. Juli 2024 auch noch in digitaler und analoger Form öffentlich ausgelegt. Im Auslegungszeitraum gab es jedoch nur wenige Rückmeldungen, überwiegend zu den Themen, wann ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist und ob eine Wärmepumpe in einem Wärmenetzvorranggebiet zulässig ist.
Im Wärmeplan werden für die jeweilige Kommune dabei folgende Gebietseinstufungen vorgenommen:

  • Eignungsgebiet: Das Gebiet ist grundsätzlich für ein Wärmenetz gut geeignet.
  • Wärmenetzausbaugebiet: Das Gebiet ist vorgesehen für den Wärmenetzausbau durch Versorgungsträger.
  • Vorranggebiet: In diesem Gebiet ist Fernwärme vorrangig zu nutzen.
  • Einzelversorgungsgebiet: In diesem Gebiet wird keine Fernwärme ausgebaut und es bedarf individueller Einzellösungen.

Zusätzlich werden die Potentiale der Wärmeerzeugung durch Solarthermie, Oberflächengewässer, Geothermie, Abwärme aus der Industrie oder aus Abwasser dargestellt.
Ziel ist es, im Ersten Kommunalen Wärmeplan der Konvoikommunen für jede der beteiligten Kommunen die Gebietseinstufungen für künftige Wärmenetze darzustellen. Dabei werden für die Kommunen jeweils mindestens fünf Maßnahmen beschlossen, die zur konkreten Umsetzung oder zur Weiterbearbeitung vorgesehen sind.
Die Ergebnisse des Ersten Kommunalen Wärmeplans 2024 stellen aber auch eine Momentaufnahme dar. Der kommunale Wärmeplan ist ein dynamischer Plan. Es ist vorgesehen, den Wärmeplan nach circa drei Jahren zu überarbeiten und anzupassen.
Als bisherige Ergebnisse bleiben für Asperg folgende Maßnahmen festzuhalten:

  • Maßnahme 1: Umstellung der KWK Anlagen auf Biomasse im Zentrum Asperg
  • Maßnahme 2: Machbarkeitsstudie für Wärmenetz Osterholz mit Sektoren Kopplung
  • Maßnahme 3: Sanierungs- und Energieeffizienzmanagement Osterholz
  • Maßnahme 4: Machbarkeitsstudie Wärmenetz Asperg Zentrum
  • Maßnahme 5: Machbarkeitsstudie Wärmenetz Asperg Süd

Die Stadtverwaltung schlug dem Gemeinderat in seiner Sitzung am 24. September 2024 nunmehr vor, die „Maßnahme 4: Machbarkeitsstudie Wärmenetz Asperg Zentrum“ vorzuziehen, da eine Lösung für das Contracting der neuen Mitte, für die Wärmeversorgung mehrerer städtischer Objekte und vieler Bürgerinnen und Bürger ansteht. Diesem Beschlussantrag stimmte der Gemeinderat einstimmig zu. Gleichzeitig stimmte er auch dem Entwurf des Ersten Kommunalen Wärmeplans endgültig zu.
Klimafolgeanpassung Teil 2 zur Kenntnis genommen
Bereits in seiner Sitzung am 24. September 2019 stimmte der Gemeinderat der Erstellung einer Verwundbarkeitsuntersuchung sowie der Erstellung eines Anpassungskonzeptes an den Klimawandel zu. Die Ergebnisse wurden anhand einer Stadtklima- und Vulnerabilitätsanalyse ermittelt und in der Gemeinderatssitzung am 23. Mai 2023 vom Büro Helbig aus Stuttgart vorgestellt. Im Klimafolgeanpassungskonzept Teil 1 wurden dabei Handlungsziele und -empfehlungen für die einzelnen Handlungsfelder formuliert und einstimmig beschlossen.
Abschließend wurden die Erkenntnisse in einem vollständigen und koordinierten Konzept (Klimaanpassungskonzept Teil 2) gebündelt, welches sowohl ein Leitbild als auch einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung beinhaltet. Auf dieser Grundlage kann jetzt auch eine Förderung für Umsetzungsprojekte des Moduls C im Förderprogramm „KLIMOPASS“ beantragt werden.
Förderfähige Umsetzungsmaßnahmen im Modul C sind zum Beispiel öffentlich zugängliche Trinkwasserbrunnen, Fassaden- und Dachbegrünung oder Verschattungsmaßnahmen.
Die Stadtverwaltung informierte den Gemeinderat nunmehr über den aktuellen Sachstand sowie die noch anstehenden und zu beauftragenden Gutachten. Im Anschluss soll dann eine erneute Beratung im Gemeinderat erfolgen.
Gemeinderat fasst Grundsatzentscheidung für die Energiebeschaffung in den Lieferjahren 2026 und 2027
Die Stadt Asperg hat in der Vergangenheit Strom für die städtischen Abnahmestellen und die Straßenbeleuchtungen über die Bündelausschreibungen des Gemeindetages eingekauft. Vorteil war hierbei, dass der Gemeindetag Baden-Württemberg sich für Mitglieder kostenlos um das gesamte Ausschreibungsverfahren gekümmert hat und tendenziell größere Einkaufsmengen zu wirtschaftlicheren Energiepreisen geführt haben. Seit der Energiekrise gingen teilweise jedoch keine Angebote mehr ein.
Eine alternative Beschaffungsmethode ist der laufende Einkauf von Strommengen direkt an der Börse. Mit Hilfe eines Dienstleisters wird die Energie laufend in festgelegten Tranchen im Voraus eingekauft. Um wirtschaftlichere Preise zu erzielen, geht die Tendenz bei der kommunalen Energiebeschaffung aktuell weg von der über Jahre hinweg erfolgreichen Methodik der Bündelausschreibungen.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27. Februar 2024 bereits die laufende Beschaffung von Gas im Lieferjahr 2025 mit dem laufenden Beschaffungskonzept der Stadtwerke Ludwigsburg–Kornwestheim beschlossen. Die aktuell laufende Gasbeschaffung erfolgt ohne einen Biogasanteil. Der Gemeinderat hat hierauf verzichtet, mit der Vorgabe, die eingesparten Mittel direkt in den örtlichen Klimaschutz zu investieren. Auf Grundlage der Gesamtmenge 2023 und den angebotenen Mehrkosten für Biogas errechnet sich hierfür ein Betrag von rund 60.000 €.
Die Stadtverwaltung schlug nunmehr vor, entsprechend der aktuellen Gasbeschaffung auch die Strombeschaffung für die Abnahmestellen der städtischen Liegenschaften und für die Straßenbeleuchtung mittels eines Dienstleisters an der Börse für die Lieferjahre 2026 und 2027 auszuschreiben.
Bei der Strom- und Gasausschreibung für die städtischen Abnahmestellen wird mit einem Dienstleistungsentgelt von circa 15.000 € pro Jahr bzw. circa 35.000 € gerechnet. Deshalb wurde von der Stadtverwaltung für das Lieferjahr 2026/2027 ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vorgeschlagen. Die Vergabeunterlagen sollen an mindestens drei fachkundige Firmen gesendet werden.
Bei der Stromausschreibung für die Straßenbeleuchtung wird mit einem Dienstleistungsentgelt von circa 2.000 € pro Jahr gerechnet, weshalb für das Lieferjahr 2026/2027 eine Direktvergabe vorgeschlagen wurde.
Der Gemeinderat stimmte diesen Beschlussanträgen einstimmig bzw. in Teilen mehrheitlich zu, wonach die Strom- und Gasbeschaffung sowohl für die Abnahmestellen der städtischen Liegenschaften als auch die Strombeschaffung für die Straßenbeleuchtung mittels eines Dienstleisters an der Börse für die Lieferjahre 2026 und 2027 ausgeschrieben werden sollen.
Dabei wird die Stadt im Rahmen der laufenden Beschaffung auf Ökostrom und Biogasanteile verzichten. Die daraus resultierenden Ersparnisse sollen zur Förderung energieeffizienter Maßnahmen eingesetzt werden.
Gemeinderat entlastet Aufsichtsrat der städtischen Bau- und Verwaltungs GmbH für Jahresabschluss 2023
In seiner Sitzung am 14. Mai 2024 genehmigte der Gemeinderat einstimmig den Jahresabschluss der städtischen Bau- und Verwaltungs GmbH für das Geschäftsjahr 2023. Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 wurde auf den 31. Dezember 2023 mit einer Bilanzsumme von 4.630.719,32 € und einem Bilanzgewinn von 1.174.061,79 € festgestellt.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat nachträglich jetzt auch noch die Entlastung des Aufsichtsrates. Dem Aufsichtsrat gehören verschiedene Mitglieder des Gemeinderates an, welche bei einer Entlastung als befangen gelten und folglich nicht mit abstimmen dürfen. Weil an der Sitzung im Mai weitere Gemeinderäte nicht teilnehmen konnte, war eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Folglich musste die Entlastung nachgeholt werden.
Gemeinderat stimmt Antrag auf Erlaubnis der Bodenprobeentnahme im Osterholzwald zur Vorbereitung des Rückbaues ehemaliger Schießanlagen im Osterholzwald zu
Die Stadt Asperg hat am 22. Oktober 2019 die Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil Osterholzwald beschlossen, um diesen dauerhaft vor etwaigen Handlungen zu schützen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung des Waldes führen könnten.
Unabhängig hiervon können gemäß dieser Satzung notwendige Eingriffe in den Wald auf Antrag durch die Stadt Asperg erlaubt werden.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben beabsichtigt zur Herstellung der Verkehrssicherheit, die maroden und teils einsturzgefährdeten Schießstände und Gebäude zurückzubauen. Zur Vorbereitung der Rückbaumaßnahme müssen mehrere Proben aus den Gebäuden und den nahegelegenen Böden im Umfeld der Schießstände entnommen werden. Für die Eingriffe am Boden ist somit eine Erlaubnis gemäß § 4 der Satzung über den geschützten Landschaftsbestandteil Osterholzwald erforderlich.
Der Gemeinderat erteilte einstimmig die Erlaubnis für die notwendigen Bodenprobeentnahmen im Osterholzwald zur Vorbereitung des Rückbaues der ehemaligen Schießanlagen. Die Erlaubnis erfolgte jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine Rodungen durchgeführt werden.

Erscheinung
Asperger Nachrichten – Amtsblatt der Stadt Asperg
NUSSBAUM+
Ausgabe 40/2024
von Stadtverwaltung Asperg
02.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Asperg
Kategorien
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