1. Personalangelegenheiten
Stellenausschreibung im Hauptamt – Bereich Ordnungsamt/Standesamt
2. Grundstücksangelegenheiten
Der Gemeinderat nimmt die Information zur Kenntnis.
a) Auf stellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b) Billigung Planvorentwurf
c) Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Frau Seeger erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation.
Sachverhalt
Das Untersuchungsgebiet befinde sich am nordwestlichen Rand des bestehenden Gewerbegebietes des Ortsteils Betzweiler der Gemeinde Loßburg. Im Süden werde das Gebiet von einer Gehölzreihe mit dahinter liegenden Gewerbeflächen begrenzt, im Osten, Norden und Westen gehe das Gebiet in die freie Landschaft über. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung habe eine Größe von ca. 1,23 Hektar und sei nachfolgend dargestellt.
Ein im Gewerbegebiet Hummelbühl-Oberwiesach-Grub in Loßburg-Betzweiler ansässiger Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötige dringend Erweiterungsmöglichkeiten. Aufgrund des betrieblichen Wachstums würden sowohl ein Bürogebäude mit ausreichend Sozialräumen für Betriebsangehörige als auch eine Fahrzeughalle mit Werkstatt, eine Lagerhalle für Böden und Substrate als auch Lagerflächen für Baumaterialien und Abstellflächen für Maschinen und Geräte benötigt. Auch seien entsprechende Flächen für Mitarbeiterstellplätze nachzuweisen.
Das bisherige Betriebsgrundstück Flst. Nr. 494 an der Hummelbühlstraße reiche hierfür bei Weitem nicht mehr aus. Da der Betrieb seinen Standort in Betzweiler erhalten möchte und da angrenzend geeignete Erweiterungsflächen zur Verfügung stehen würden, solle über ein Bebauungsplan-Verfahren eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung Norden bauplanungsrechtlich ermöglicht werden und so die Standortsicherung und Erweiterung des ortsansässigen Betriebes sichergestellt werden.
Gleichzeitig solle ein nordwestlich angrenzendes Flurstück in den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes einbezogen und dem westlich angrenzenden Gewerbebetrieb als Erweiterungsfläche zugeordnet werden.
Da das Plangebiet bisher als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan eingetragen sei, werde zum Bebauungsplan-Verfahren eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren erforderlich.
Der zugehörige Bebauungsplan setze für das Plangebiet Gewerbeflächen und private Grünflächen zur Randeingrünung fest und sei somit bezüglich der Art der Nutzung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Planbereich werde deshalb im Flächennutzungsplan als künftige Gewerbefläche gemäß nachfolgender Plandarstellung eingetragen.
Beschluss: einstimmig
Der Gemeinderat beschließt:
1. Für den im Flächennutzungsplan-Bestandsplan dargestellten Geltungsbereich der 16. punktuellen Flächennutzungsplanänderung im Bereich „Hummelbühl – Oberwiesach – Grub III - Norderweiterung“ wird nach § 2 Abs.1 BauGB der Aufstellungsbeschluss gefasst. Die punktuelle Flächennutzungsplanänderung wird im Regelverfahren durchgeführt.
2. Der Aufstellungsbeschluss wird nach § 2 Abs.1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
3. Der Flächennutzungsplanvorentwurf mit Begründung und zeichnerischem Teil wird in der Fassung vom 28.10.2024 vom Gemeinderat gebilligt.
4. Die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Anhörung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b) Billigung Planvorentwurf
c) Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Frau Seeger erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation.
Das Plangebiet befinde sich am nordwestlichen Rand des bestehenden Gewerbegebietes des Ortsteils Betzweiler der Gemeinde Loßburg. Im Süden werde das Gebiet von einer Gehölzreihe mit dahinter liegenden Gewerbeflächen begrenzt, im Osten, Norden und Westen gehe das Gebiet in die freie Landschaft über.
Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 1,3 Hektar beinhalte die Flurstücke (ganz und in Teilen) 489, 492, 492/3,493, 494, 498/1.
Ein im Gewerbegebiet Hummelbühl-Oberwiesach-Grub in Loßburg-Betzweiler ansässiger Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötige dringend Erweiterungsmöglichkeiten. Aufgrund des betrieblichen Wachstums würden sowohl ein Bürogebäude mit ausreichend Sozialräumen für Betriebsangehörige als auch eine Fahrzeughalle mit Werkstatt, eine Lagerhalle für Böden und Substrate als auch Lagerflächen für Baumaterialien und Abstellflächen für Maschinen und Geräte benötigt. Auch seien entsprechende Flächen für Mitarbeiterstellplätze nachzuweisen.
Das bisherige Betriebsgrundstück Flst. Nr. 494 an der Hummelbühlstraße reiche hierfür bei Weitem nicht mehr aus. Da der Betrieb seinen Standort in Betzweiler erhalten möchte und da angrenzend geeignete Erweiterungsflächen zur Verfügung stehen würden, solle über das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung Norden bauplanungsrechtlich ermöglicht werden und so die Standortsicherung und Erweiterung des ortsansässigen Betriebes sichergestellt werden.
Gleichzeitig solle ein nordwestlich angrenzendes Flurstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen und dem westlich angrenzenden Gewerbebetrieb als Erweiterungsfläche zugeordnet werden.
Aktuelle Nutzung der Fläche und planungsrechtliche Situation
Innerhalb des Plangebiets würden sich aktuell im Wesentlichen folgende Nutzungen befinden:
In der direkten Umgebung würden sich aktuell im Wesentlichen folgende Nutzungen befinden:
Ziele und Zwecke
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets „Hummelbühl – Oberwiesach – Grub“ geschaffen werden, sodass zwei ansässige Gewerbebetriebe ausreichend Erweiterungsflächen zur Standortsicherung und Betriebsentwicklung erhalten würden.
Städtebaulicher Entwurf
Artenschutz
Die artenschutzrechtliche Prüfung komme zu dem Ergebnis, dass bei Realisierung folgender Maßnahmen ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG abgewendet werden könne:
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen:
Bei einer insektenfreundlichen Beleuchtung seien folgende Grundsätze einzuhalten:
CEF-Maßnahmen:
Vorgesehen sei diese Heckenpflanzung auf dem nordöstlich gelegenen Flurstück Nr. 491/2, auf dem auch das Retentionsbecken zur Rückhaltung von Oberflächenwasser angelegt werden solle.
Das Bebauungsplanverfahren werde als reguläres Verfahren gemäß § 2 ff. BauGB, mit Umweltbericht inklusive Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung und einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, durchgeführt.
Auf Nachfrage von Gemeinderat Werner Faulhaber erklärt Frau Seeger, dass man sich bei den Maßen für Gebäude von 6 Metern Höhe und 60 Metern Länge an den Wünschen der Gewerbebetriebe orientiert habe.
Auf die Frage von Gemeinderat Werner Faulhaber, wie man die 160.000 Ökopunkte erreichen könne, erklärt Frau Seeger, dass man diese auf dem Ausgleichsgrundstück erreiche. Der Förster Herr Schmalz werde sich hierum, mit Unterstützung von Herrn Grözinger vom Ingenieurbüro Gfrörer, kümmern. Bürgermeister Enderle führt aus, dass Herr Schmalz ohnehin gerne waldbaulich Neues in Angriff nehmen würde. Hier könnten Forst und Bauamt Hand in Hand arbeiten, wovon die Gemeinde einen großen Mehrwert habe.
Beschluss: einstimmig
Der Gemeinderat beschließt:
1. Für den im Lageplan dargestellten Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Hummelbühl – Oberwiesach – Grub III - Norderweiterung" wird nach § 2 Abs.1 BauGB der Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren durchgeführt.
2. Der Aufstellungsbeschluss wird nach § 2 Abs.1 BauGB i.V. mit § 1 Abs. 8 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
3. Der Bebauungsplanvorentwurf mit Begründung und textlichen Festsetzungen wird in der Fassung vom 28.10.2024 vom Gemeinderat gebilligt.
4. Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in der Fassung vom 28.10.2024 werden vom Gemeinderat gebilligt.
5. Die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Anhörung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.
Herr Hoffarth erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation.
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gebe.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen habe. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürften die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtige die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel hätten mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehöre das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen habe.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz werde die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) habe der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell werde die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken seien dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibe die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) werde mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen sei, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) habe der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolge hier auf Basis eines typisierenden, durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden seien, würden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen seien auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.
Die Landesregierung habe an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteueraufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität). Von kommunaler Seite wurde unterstrichen, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit sei!
Wie in jedem Haushaltsjahr müsse sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 an unserem Finanzbedarf und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren.
Deshalb schlage die Verwaltung eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens B 2025 um rund 135.000 Euro vor.
Die Haushaltslage erfordere ein höheres Grundsteueraufkommen, insbesondere aus folgenden Gründen:
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B betrage aktuell 1.538.612,30 Euro.
Für das Jahr 2025 seien vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 339.859,59 Euro festgesetzt worden. Zuzüglich noch festzusetzender Messbeträge und abzüglich zukünftiger Änderungen, beispielsweise durch Entscheidung über beim Finanzamt eingegangener Einsprüche, rechne die Verwaltung für 2025 mit einer Messbetragssumme von 345.000,00 Euro. Die endgültige Messbetragssumme könne sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern.
Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer B im Jahr 2025 erreicht werden, mit einem Hebesatz von
1.536.612,30 EUR (Grundsteueraufkommen für das Jahr 2024)
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - = 446 v.H.
345.000.00 EUR (Summe der Messbeträge 2025)
Nur für Grundsteuer B:
Am 9. September 2024 habe das Finanzministerium für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht.
fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier/transparenzregister.
Darüber könnten Steuerpflichtige für eine bestimmte Gemeinde eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral sei. Für die Gemeinde Loßburg werde darin ein Hebesatzkorridor von 445 v.H. bis 491 v.H. ausgewiesen. Der von der Verwaltung ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B bewege sich damit innerhalb des Hebesatzkorridors.
Aufgrund der oben dargestellten Notwendigkeit, das Grundsteueraufkommen 2025 zu erhöhen, schlage die Verwaltung vor, statt des ermittelten aufkommensneutralen Hebesatzes von 446 v.H. einen Hebesatz in Höhe von 485 v.H. zu beschließen.
Vergleich mit Hebesätzen benachbarter Gemeinden
In der Vergangenheit hatte die Verwaltung zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden mit aufgeführt. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz sei – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, sodass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig sei.
Belastungsverschiebungen
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität beziehe sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könne man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber treffe, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebe wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, werde es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach würden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand werde häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen würden sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten ergeben.
Belastungsverschiebungen seien eine zwangsläufige Folge der oben genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus sei die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt würden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich seien, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führe jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Grundsteuer A
Bei der Grundsteuer A würden derzeit rund 50 % der Messbeträge vorliegen, was eine verlässliche Hebesatzkalkulation schwierig mache. Aufgrund des im Vergleich zur Grundsteuer B geringen Steueraufkommens bei der Grundsteuer A (rd. 70.000,00 EUR) und der Tendenz der Messbeträge bei den bereits eingegangenen Bescheiden schlage die Verwaltung vor, hier den Hebesatz im Jahr 2025 bei 330 v.H. zu belassen und gegebenenfalls im Jahr 2026 nachzusteuern.
Gewerbesteuer
Wie bereits bei den Ausführungen zur der Erhöhung der Grundsteuer B aufgeführt, erfordere die Haushaltslage 2025 eine Erhöhung der Gewerbesteuer. Der Hebesatz der Gewerbesteuer in der Gemeinde Loßburg betrage seit dem 01.01.2005 unverändert 340 v.H.
Der Haushaltskonsolidierungsausschuss habe bereits in seiner Sitzung vom 25.06.2024 empfohlen, den Hebesatz ab dem 01.01.2025 auf 380 v.H. zu erhöhen.
Für das Haushaltsjahr 2025 könne nach aktueller Auswertung der Messbeträge und einem Hebesatz von 340 v.H. mit einem Gewerbesteueraufkommen von rund 4.260.000,00 Euro gerechnet werden. Bei einer Hebesatzerhöhung auf 380 v.H. könne mit Mehrerträgen in Höhe von ca. 505.000,00 Euro ausgegangen werden.
Die Verwaltung halte eine Erhöhung des Gewerbesteuersatzes neben der finanziellen Lage auch deshalb für angemessen, da durch die Grundsteuerreform zum 01.01.2025 Grundstücke von Gewerbebetreibenden überdurchschnittlich entlastet würden. Zudem seien bei den meisten Betrieben (außer Personengesellschaften) Hebesätze bis 400 % meist nur marginale Beträge an steuerlichen Gesamtbelastungen.
Gemeinderat Werner Faulhaber betont, dass die Informationsveranstaltung zum Thema „Grundsteuer“ sehr gut in der Bürgerschaft angekommen sei, auch wenn es etwas Unmut gegeben habe. Die meisten Nachfragen hätten sich allerdings auf die Bodenrichtwerte bezogen und wie diese in verschiedenen Baugebieten zustande gekommen seien. Herr Hoffarth erklärt, dass es bis zum Jahr 2022 eine „Boom Phase“ im Bauwesen gegeben habe und es eine reine Kaufpreissammlung gewesen sei. Dadurch, dass nur noch der Bodenrichtwert zähle, komme es zu Verschiebungen, was verständlicherweise für die Bürger nicht nachvollziehbar sei. Bürgermeister Enderle ergänzt, dass die Erhebung des Gutachterausschusses nichts mit der Grundsteuer A und B zu tun habe. Nun gebe es eine zonale Bewertung von Baugebieten, bei der beispielsweise Breitband, Infrastruktur, Lebensqualität und ähnliches gewertet werde. In den letzten Jahren hätte man sehen können, dass zum Beispiel ein hoher Marktwert für Grundstücke im Härlen vorhanden sei, während die Grundstücke entlang der Ortsdurchfahrt Loßburg Abschläge wegen nicht zumutbarerer Verkehrsbelastung bekommen hätten. Das Transparenzregister zeige eine mögliche Range an Hebe-sätzen. Die Gemeinde Loßburg befinde sich mit einer Erhöhung bei der Grundsteuer B auf 485 v.H. innerhalb dieser Bandbreite. 2017 habe Bürgermeister Enderle das Versprechen seines Vorgängers eingelöst und die Grundsteuer von 400 v.H. auf 380 v.H. gesenkt. Jetzt müsse man allerdings etwas mehr erhöhen, um mit der momentanen wirtschaftlichen Lage klarzukommen. Durch die Verschiebungen (Entlastung der Gewerbebetriebe zulasten von Privatbesitzern) werde man auch die Gewerbesteuer erhöhen, um den Ausfall zu kompensieren und auf alle Parteien zu verteilen.
Gemeinderat Gerhard Mäder ist der Meinung, dass der Städte- und Kreistag dieses Thema der Verschiebung unbedingt aufgreifen müssten.
Bürgermeister Enderle erklärt, dass man verschiedene Kommunen nicht miteinander vergleichen könne. Aufgrund des Transparenzregisters müsste zum Beispiel die Stadt Mannheim mit ihren Hebesätzen runtergehen, obwohl die Grundstückswerte in den letzten Jahren eine enorme Preissteigerung erfahren hätten. Aus diesem Grund wurde ein Schnitt der Hebesätze errechnet. Aus jeder Gemeinde wurden zwei Personen entsandt, die an der Berechnung der Bodenrichtwerte beteiligt gewesen seien.
Gemeinderat Marco Eberhardt stimmt Gemeinderat Werner Faulhaber zu, dass die Informationsveranstaltung sehr gut in der Bürgerschaft angekommen sei. Der größte Teil des Unmuts habe sich tatsächlich gegen das neue System gerichtet und nicht gegen die Hebesätze der Gemeinde. Durch die mediale Aufmerksamkeit könne man Emotionen schüren und Politik machen. Man könne die Entscheidungen über die Hebesätze in einigen Jahren wieder anpassen, wenn es die wirtschaftliche Lage wieder zulasse und entschärft sei. Die neuen Hebesätze seien ja nicht in Stein gemeißelt.
Bürgermeister Enderle bittet darum, diesen Beschluss nicht so zu fassen. Das Gremium sei jedes Jahr berechtigt, die Hebesätze anzupassen. Allerdings werde die Kreisumlage wieder erhöht und allein das Krankenhaus Freudenstadt habe 2025 einen Abmangel von 18,5 Millionen Euro. Im Jahr 2027 sei die Gemeinde verpflichtet, die im Haushalt fehlenden 4 Millionen Euro (2024) und 2028 die für nächstes Jahr fehlenden 5 Millionen Euro auszugleichen. Er wolle deshalb den Bürgern nichts vorgaukeln, was man nicht einhalten könne.
Gemeinderat Stefan Burkhardt würde gerne das Versprechen geben, sich die Hebesätze zu gegebener Zeit nochmals anzuschauen. Allerdings sei mit Blick auf den neuen Haushalt die jetzige Erhöhung der Hebesätze schon zu wenig. Man dürfe die Bürger aber in der jetzigen wirtschaftlichen Lage auch nicht überfordern. Die Erhöhung sei eine Maßnahme, um die man leider nicht herumkomme, aber man würde jetzt maßvoll erhöhen.
Bürgermeister Enderle ergänzt, man werde den Haushalt für 2025 mit einem Minus von 5 Millionen Euro nun einreichen, um auch dem Kreis noch einmal zu verdeutlichen, wie es den Kommunen mittlerweile wirtschaftlich gehe.
Beschluss: einstimmig
Der Gemeinderat beschließt die beigefügte Hebesatzsatzung für die Realsteuern mit den Hebesätzen der Grundsteuer A mit 330 v.H. (unverändert), der Grundsteuer B mit 485 v.H. und der Gewerbesteuer mit 380 v.H. zum 01.01.2025.
- Weitere Vorgehensweise nach Förderzusage
Frau Lewandowski erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.
Im vergangenen April 2024 wurde die Thematik der Erstellung eines Gemeindeentwicklungskonzepts als Basis für die Einreichung eines Antrags auf Aufnahme als Schwerpunktgemeinde im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) erneut im Gemeinderat beraten und folgender Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH mit der Erstellung des Gemeindeentwicklungskonzepts unter Vorbehalt der Programmaufnahme in das Förderprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“.“
Am 27.05.2024 wurde der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Förderprogramms „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ gestellt, am 20.11.2024 erhielt die Gemeindeverwaltung die positive Rückmeldung, in das Förderprogramm aufgenommen worden zu sein. Die Zuwendung betrage 30.812,00 €.
Aufgrund der angespannten finanziellen Haushaltslage bitte die Verwaltung um ein
Votum des Gemeinderates, ob das Projekt weiterverfolgt werden solle.
Für was wird ein Gemeindeentwicklungskonzept benötigt?
Für die Antragstellung auf Aufnahme als „Modellgemeinde Nachhaltige Strukturentwicklung (MOGENA)“ (Schwerpunktgemeinde im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR).
Modellgemeinden Nachhaltige Strukturentwicklung (MOGENA)
Schwerpunktgemeinden seien ein Angebot innerhalb des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR). Damit sollten ländliche Gemeinden gestärkt werden, um so Disparitäten zwischen ländlichen Räumen und den Verdichtungsräumen zu vermeiden. Es werde mit Neuausrichtung des Konzepts künftig von „Modellgemeinden Nachhaltige Strukturentwicklung (MOGENA)" gesprochen. Diese Modellgemeinden würden auf der Basis einer umfassenden Entwicklungskonzeption über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren prioritär in den jeweiligen ELR-Jahresprogrammen gefördert. Sie würden einen bis zu 10 Prozent erhöhten Fördersatz für gemeinwohlorientierte Projekte erhalten. Der Fördervorrang gelte nur für Projekte, die aus der Entwicklungskonzeption abgeleitet würden und den gesetzten Zielen dienten. Darüber hinaus gelte die jährliche Ausschreibung des ELR-Jahresprogramms.
Modellgemeinden Nachhaltige Strukturentwicklung könnten ländlich geprägte Gemeinden, Gemeindeverbünde oder Teilorte im ländlichen Raum und den Randzonen der Verdichtungsräume nach dem Landesentwicklungsplan werden, die sich in einem umfassenden Entwicklungskonzept intensiv mit mindestens folgenden Handlungsfeldern auseinandersetzen und daraus konkrete Projekte und Maßnahmen ableiten würden:
1. Flächensparende Siedlungsentwicklung
2. Demografische Entwicklung
3. Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere im Sinne von kommunalem Klimaschutz und Klimaresilienz
Anträge auf Anerkennung als „Modellgemeinde Nachhaltige Strukturentwicklung“ könnten laufend bei den Regierungspräsidien gestellt werden. In einem landesweiten Wettbewerbsverfahren würden alle Anträge, die bis Ende Mai eines Jahres bei den Regierungspräsidien eingegangen seien, bis September durch das Ministerium Ländlicher Raum entschieden. Wichtig im Auswahlverfahren seien die Ziele, Projekte und Maßnahmen in den drei oben genannten Handlungsfeldern. Weitere Handlungsfelder könnten hinzukommen. Das Budget pro MOGENA betrage künftig bis zu 5 Millionen Euro (bisher 3 Millionen Euro).
Die Gemeinde Loßburg habe auch weiterhin das Ziel, sich als Kleinzentrum im ländlichen Raum im Mittelbereich Freudenstadt weiterzuentwickeln, um unter Einbezug der Bürgerschaft eine nachhaltige Strategie (mit den drei Dimensionen ökonomisch, ökologisch und sozial) für die Zukunft zu erstellen.
Für die Anerkennung als Modellgemeinde Nachhaltige Strukturentwicklung sei eine zielorientierte Entwicklungskonzeption – unter Einbezug der Bevölkerung – Voraussetzung. Hierbei solle der Aspekt des kommunalen Klimaschutzes und der Klimaanpassung in den Konzepten berücksichtigt werden.
Das Gemeindeentwicklungskonzept ziele darauf ab, die Strategie der Gemeinde Loßburg als zu entwickelnde Gemeinde im ländlichen Raum zu entwickeln und darzustellen:
Im Zuge der Erstellung des Gemeindeentwicklungskonzeptes sollten auch die Themen Verkehr und Klimaschutz näher betrachtet und ggf. entsprechende Mobilitäts- bzw. Klimaschutzkonzepte in Auftrag gegeben werden. Weitere Handlungsschwerpunkte könnten im weiteren Verlauf herausgearbeitet werden.
Auf Basis des Gemeindeentwicklungskonzeptes strebe die Gemeindeverwaltung im Mai 2026 die Antragstellung als MOGENA/ELR-Schwerpunktgemeinde an.
Auf die Nachfrage von Gemeinderat Stefan Burkhardt erklärt Frau Lewandowski, dass das damalige Angebot von 63.250 Euro noch stehe und dass die Gemeinde dann noch 30.812,00 Euro zahlen müsse. Da man mehr Förderungen bekomme, sollte man diese Maßnahme nun auch durchführen. Bürgermeister Enderle erklärt, dass man diese Maßnahme aufgrund der finanziellen Lage nochmals mit dem Gremium besprechen wolle.
Gemeinderat Werner Faulhaber stimmt Gemeinderat Stefan Burkhardt zu, da es sich um eine nachhaltige Strukturentwicklung handle.
Frau Lewandowski erklärt kurz den zeitlichen Ablauf. Man würde jetzt die Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH beauftragen und 2025 ein Entwicklungskonzept erstellen lassen. 2026/2027 würde das Projekt dann starten. Bürgermeister Enderle ergänzt, dass man mit dem Gemeindeentwicklungskonzept auch in den Ortschaften einen gleichen Lebensstandard wie im Kernort schaffen wolle.
Auf Nachfrage von Gemeinderat Stefan Burkhardt erklärt Bürgermeister Enderle, dass Förderanträge durch beispielsweise Vereine gestellt werden könnten. Gefördert würden Projekte, die das Gemeinwohl steigerten. Beispielsweise gebe es in 24-Höfe keine Gastronomie mehr, wo sich auch die Senioren treffen könnten.
Frau Lewandowski fügt an, dass die Gemeinde Loßburg bereits jedes Jahr bei ELR mitmache und schon einige Förderungen erhalten habe. Als Schwerpunktgemeinde seien die Chancen allerdings erhöht, dass alle eingereichten Projekte gefördert würden.
Gemeinderätin Cornelia Müßigmann stimmt den Gemeinderäten Faulhaber und Burkhardt zu. Trotz der momentanen finanziellen Lage müsse man im Blick behalten, was es bedeute, diese Maßnahme jetzt nicht durchzuführen und längerfristig denken.
Ortsvorsteher Karl Pfau sehe den Bedarf. Nichts zu machen bedeute Stillstand und Stillstand wiederum Rückschritt. Es sei daher wichtig, dass man nun dran bleibe.
Beschluss: einstimmig
Der Gemeinderat beschließt die Weiterverfolgung des Projekts mit dem Ziel der Aufnahme als „Modellgemeinde Nachhaltige Strukturentwicklung“ (MOGENA) - (Schwerpunktgemeinde im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum ELR) im Jahr 2026.
Bürgermeister Enderle erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.
Mit dem Fahrplanwechsel zum 8. Dezember 2024 durch die Südwestdeutsche Landesverkehrsgesellschaft (SWEG) könne die Direktverbindung zwischen Freudenstadt und Offenburg über Hausach mit neuen, batterie-elektrischen Zügen, wieder aufgenommen werden.
Da die neuen Fahrzeuge mehr Zeit am Halt als die bisher eingesetzten Dieseltriebwagen benötigen würden (Ein- und Ausfahren von Trittstufen und damit einhergehenden längeren Halte), um den nun anzuwendenden technischen Richtlinien der Barrierefreiheit entsprechen zu können, sei zur vollständigen Umsetzung des Betriebskonzepts eine zusätzliche Weiche am Hauptbahnhof in Freudenstadt nötig. Diese Weiche für die sogenannte überschlagende Wende wurde von der DB InfraGO zwar zugesagt, könne jedoch voraussichtlich erst verspätet im Jahr 2026 (zum Fahrplanwechsel 2026/27) realisiert werden. Aus diesem Grund müssten nun in Zeiten des Taktverkehrs zwei Unterwegshalte zwischen dem Kreuzungsbahnhof in Schiltach und Freudenstadt ausgelassen werden, um die durchgehende Verbindung zuverlässig herstellen/gewährleisten zu können.
Dies betreffe den Halt Loßburg-Rodt und den Halt in Schenkenzell, und zwar die Züge, die im Regeltakt verkehren würden, das heißt alle Züge nach 8:30 Uhr. Ausgenommen hiervon sei wochentags der Schülerzug um 12:20 Uhr ab Freudenstadt Richtung Offenburg, sowie täglich die letzten Abfahrten je Richtung.
Die Züge, die vor 8:30 Uhr in Loßburg-Rodt halten würden, seien davon nicht betroffen, da diese eine andere Fahrtzeitenlage hätten. Der Schülerverkehr am Morgen und in der Mittagszeit sei somit nicht betroffen.
Die beiden Stationen Loßburg-Rodt und Schenkenzell seien gewählt worden, da an ihnen die geringste Fahrgastnachfrage zu verzeichnen sei.
Da die Neufahrzeuge zu weniger Geräuschemissionen und mehr Komfort neigen sollen, verspreche man sich hierdurch für die gesamte Raumschaft einen Mehrwert.
Während der gesamten Dauer solle ein Ersatzverkehr mit Bussen bereitgestellt werden. Die Kosten hierfür trage das Land Baden-Württemberg.
Bürgermeister Enderle ergänzt, dass er mit der Nahverkehrsgesellschaft telefoniert und die Loßburger Sicht auf den fehlenden Bahnhalt dargelegt habe. Aus touristischer Sicht sehe man hier ein großes Problem. Sollten sich Radfahrer auf dem Flößerpfad befinden und eine Übernachtung in einem hiesigen Hotel buchen, so hätten diese keine Möglichkeit, mit ihrem Fahrrad in Loßburg anzukommen, da der Schienenersatzverkehr keine Räder mitnehme. Mit dem fehlenden Bahnhalt falle nun auch der multimodale Knoten am Loßburger Bahnhof. Die Gemeinde Loßburg habe die von der Landesregierung gewünschte Mobilitätswende vorbildlich vorbereitet und nun werde man nach den Strapazen der dreijährigen Ortsdurchgangssanierung hier auch noch um mindestens zwei Jahre zurückgeworfen.
Gemeinderat Thomas Gisonni bemängelt die katastrophale Informationspolitik. Der Schienenersatzplan sei erst eine Woche vor Wegfall des Bahnhaltes in Loßburg bekannt gegeben worden, was vor allem Schüler und Lehrer in Loßburg vor große Herausforderungen stelle. Auch Gemeinderätin Maria Hellstern findet, der Wegfall des Bahnhalts widerspreche komplett dem, was die grüne Landesregierung in Bezug auf den Klimaschutz erreichen wollte. Das sei an dieser Regierung unverständlich.
Bürgermeister Enderle ergänzt, dass ehemalige Eisenbahner Vorschläge eingebracht hätten, wie man die „Weichensituation“ anders handhaben könne, aber auch diese führten zu keiner anderen Lösung. Als Bürgermeister von Loßburg hätte man keinen Einfluss auf die Deutsche Bahn.
Die Protestkarte, die der Bürgermeister aus Schenkenzell Bernd Heinzelmann und Bürgermeister Enderle auf den Weg gebracht hätten, sei nun ein Mittel, um in vertretbarem Maße Druck auf die Landesregierung (Verkehrsminister Winfried Hermann) auszuüben und diese müsse sich nun fragen, ob sie die Mobilitätswende wirklich voranbringen wolle. Die Protestkarten würden jedem Amtsblatt beigelegt, sodass sich alle Bürger an der Aktion beteiligen könnten.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Information zur Kenntnis.
Betrifft: Gaspreise
Herr Hoffarth erklärt, dass die Gaslieferung für gemeindeeigene Gebäude an die Stadtwerke Freudenstadt vergeben wurde und diese ab dem Jahr 2025 für drei Jahre nun der Gaslieferant seien.
Betrifft: Nahwärmepreise
Herr Hoffarth informiert den Gemeinderat über die neuen Nahwärmepreise. Der Grundpreis steige um 3,3 Prozent, während der Verbrauchspreis um 9,8 Prozent sinke. Die Senkung komme durch die gesunkenen Holz- und Erdgaspreisindexe zustande.
Gemeinderat Jonathan Bürkle findet diese Entwicklung erfreulich, fragt jedoch nach, ob man nicht eigentlich um 4 Prozent erhöhen müsste, da man in der letzten Sitzung den Bereitschaftsdienst für die Heizzentrale Loßburg an die Stadtwerke Altensteig beauftragt habe. Herr Hoffarth erklärt daraufhin, dass der Preis für die Nahwärme vertraglich durch die Preisgleitklausel geregelt sei und die Kosten nicht auf den Preis umgelegt werden dürften. Bürgermeister Enderle ergänzt, die Gemeinde sei gebunden. Den Bürgern sei es wichtig, dass die Gemeinde die Nahwärme betreibe und nicht ein großer Energieversorger. Diese würden sich auf dieses Modell verlassen und man gebe den Anschlussnehmern 1:1 die Senkungen weiter. Eventuell mache man als Gemeinde dann Verlust, aber es trage zur Transparenz bei, zu sehen, wie sich der Preis zusammensetze.
Betrifft: Zuschuss zu einem Klimaanpassungskonzept
Frau Seeger erklärt, dass man eine Zuschussbewilligung für die Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts erhalten habe. Hiervon würden 80 Prozent gefördert, was etwa 63.000 Euro entspreche.
Betrifft: Einladung zum Gottesdienst
Bürgermeister Enderle geht auf die Einladung der Kirchengemeinde Loßburg zum Fusionierungsgottesdienst in der Loßburger Versöhnungskirche ein. Dieser finde am 5. Januar um 10:30 Uhr statt.
Betrifft: Anschließende Worte des Bürgermeisters
Bürgermeister Enderle richtet zum Jahresende noch persönliche Worte an alle Anwesenden. Er freut sich, dass sich der neu zusammengesetzte Gemeinderat an die Sitzungskultur gewöhnt habe und wünsche sich weiterhin ein gutes Verhältnis untereinander, auch wenn die nächsten Jahre nicht einfach werden würden. Der Gemeinderat sei das Kontrollorgan, das aber sehr vertrauensvoll mit der Verwaltung zusammenarbeite – dies sei das Erfolgsgeheimnis.
Bürgermeister Enderle möchte vor allem Danke sagen. Dieser Dank gelte den Gemeinde- und Ortschaftsräten, den Bürgermeisterstellvertretern und allen Ortsvorstehern für die wichtige Arbeit in der Gesamtgemeinde.
Auch an die Amtsleiter und Stellvertreter der Gemeinde Loßburg, sowie das gesamte Gemeindepersonal richtet sich sein Dank. Diese würden ihn mehr als unterstützen.
Weiterhin bedankt sich Bürgermeister Enderle bei Frau Frey vom Schwarzwälder Boten für ihr Engagement und die positive Berichterstattung.
Außerdem dankt Bürgermeister Enderle den treuen Zuhörern, die sich jedes Mal zur Gemeinderatssitzung einfinden und überreicht kleine Weihnachtspräsente.
Bevor er die öffentliche Sitzung schließt, wünscht er allen schöne Weihnachtsfeiertage, alles Gute, vor allem aber Gesundheit und einen guten Rutsch ins neue Jahr.