Gemeinderat

Bericht der Gemeinderatssitzung am 27.05.2025

TOP 1 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse des Gemeinderats vom 29.04.2025 1. Personalangelegenheiten Einstellung einer Mitarbeiterin...

TOP 1

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse des Gemeinderats vom 29.04.2025

1. Personalangelegenheiten
Einstellung einer Mitarbeiterin im Hauptamt

TOP 2

16. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Hummelbühl – Oberwiesach – Grub III - Norderweiterung“:

a) Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

b) Kenntnisnahme Planentwurf

c) Beschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Frau Seeger und Herr Grözinger vom Ingenieurbüro Gfrörer erläutern den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation.

1. Bisherige Beschlusslage

  • Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 10.12.2024
  • Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 07.01.2025 bis 07.02.2025

2. Sachverhalt

Das Untersuchungsgebiet befinde sich am nordwestlichen Rand des bestehenden Gewerbegebietes des Ortsteils Betzweiler der Gemeinde Loßburg. Im Süden werde das Gebiet von einer Gehölzreihe mit dahinter liegenden Gewerbeflächen begrenzt, im Osten, Norden und Westen gehe das Gebiet in die freie Landschaft über. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung habe eine Größe von ca. 1,23 ha und sei nachfolgend dargestellt.

Mit der vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Bebauungsplan-Verfahrens zur Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes geschaffen werden.

Der zugehörige Bebauungsplan setze für das Plangebiet Gewerbeflächen und private Grünflächen zur Randeingrünung fest und sei somit bezüglich der Art der Nutzung nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Planbereich werde deshalb im Flächennutzungsplan als künftige Gewerbefläche eingetragen.

Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 07.01.2025 bis 07.02.2025 durchgeführt, die TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 07.01.2025 bis 07.02.2025.

Auf Grund der eingegangenen Anregungen und Bedenken musste der Flächennutzungsplanvorentwurf in folgenden Punkten geändert werden:

Begründung

  • Weitere Ausführungen zum Eingriff in ein Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft (Teilregionalplan Landwirtschaft von 2015)
  • Weitere Ausführungen zum Flächenbedarf (Bedarfsbegründung)
  • Verweis auf Kompensation des verbleibenden Ausgleichsbedarfs über das Ökokonto der Gemeinde

Deckblatt Flächennutzungsplan

keine Änderung

Für Gemeinderat Werner Faulhaber sei die Nutzung der Flächen im Norden an die zwei Betriebe gebunden, weshalb man hierfür auch stimmen könne.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt:

1. Die Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß Empfehlung der Verwaltung beschlossen.

2. Der Flächennutzungsplanentwurf mit Begründung und zeichnerischem Teil wird in der Fassung vom 12.05.2025 vom Gemeinderat gebilligt.

3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Anhörung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.

TOP 3

Bebauungsplan „Hummelbühl – Oberwiesach – Grub III - Norderweiterung“:

a) Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen

b) Kenntnisnahme Planentwurf

c) Beschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Herr Grözinger erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation.

1. Bisherige Beschlusslage

  • Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 10.12.2024
  • Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB vom 07.01.2025 bis 07.02.2025

2. Sachverhalt

Das Plangebiet befinde sich am nordwestlichen Rand des bestehenden Gewerbegebietes des Ortsteils Betzweiler der Gemeinde Loßburg. Im Süden werde das Gebiet von einer Gehölzreihe mit dahinter liegenden Gewerbeflächen begrenzt, im Osten, Norden und Westen gehe das Gebiet in die freie Landschaft über. Der geplante Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens mit einer Gesamtfläche von 1,3 ha beinhalte die Flurstücke 489 i.T., 492, 492/3,493, 494 i.T., 498/1.

Ein im Gewerbegebiet „Hummelbühl-Oberwiesach-Grub“ in Loßburg-Betzweiler ansässiger Garten- und Landschaftsbaubetrieb benötige dringend Erweiterungsmöglichkeiten. Aufgrund des betrieblichen Wachstums würden sowohl ein Bürogebäude mit ausreichend Sozialräumen für Betriebsangehörige, als auch eine Fahrzeughalle mit Werkstatt, eine Lagerhalle für Böden und Substrate, als auch Lagerflächen für Baumaterialien und Abstellflächen für Maschinen und Geräte benötigt. Auch seien entsprechende Flächen für Mitarbeiterstellplätze nachzuweisen.

Das bisherige Betriebsgrundstück Flst. Nr. 494 an der Hummelbühlstraße reiche hierfür bei Weitem nicht mehr aus. Da der Betrieb seinen Standort in Betzweiler erhalten wolle und da angrenzend geeignete Erweiterungsflächen zur Verfügung stehen würden, solle über das vorliegende Bebauungsplan-Verfahren eine Erweiterung des Gewerbegebiets in Richtung Norden bauplanungsrechtlich ermöglicht werden und so die Standortsicherung und Erweiterung des ortsansässigen Betriebes sichergestellt werden. Gleichzeitig solle ein nordwestlich angrenzendes Flurstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen und dem westlich angrenzenden Gewerbebetrieb als Erweiterungsfläche zugeordnet werden.

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets „Hummelbühl – Oberwiesach – Grub“ geschaffen werden, sodass zwei ansässige Gewerbebetriebe ausreichend Erweiterungsflächen zur Standortsicherung und Betriebsentwicklung erhalten würden.

Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde vom 07.01.2025 bis 07.02.2025 durchgeführt, die TÖB-Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 07.01.2025 bis 07.02.2025.

Aufgrund der eingegangenen Anregungen und Bedenken musste der Bebauungsplanvorentwurf – neben kleineren Ergänzungen und Anpassungen – insbesondere in folgenden Punkten geändert werden. Außerdem würden aktuellere Planungen für die Betriebserweiterung und für die Entwässerung des Plangebietes vorliegen, die in den Festsetzungen bzw. im zeichnerischen Teil berücksichtigt wurden.

Abgrenzungsplan:

  • Der Geltungsbereich bleibe gegenüber der frühzeitigen Beteiligung unverändert. Jedoch sei am nordöstlichen Rand ein neues Flurstück Nr. 491/3 gebildet worden, dies solle künftig in das Eigentum der Gemeinde übergehen und für die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens genutzt werden.

Zeichnerischer Teil:

Planungsrechtliche Festsetzungen:

  • Rechtsgrundlagen aktualisiert.
  • GE 2 und GE 3: Abweichungen von der ermittelten EFH um +1,50 m+2,00 m/- 1,0 m sind zulässig.
  • Für das GE 3 gilt zusätzlich: Die maximale Höhe von Nebenanlagen in der im zeichnerischen Teil gesondert gekennzeichneten Fläche darf 4,5 m gemessen von den angrenzenden Belagsflächen nicht überschreiten.
  • CEF1 Maßnahme ergänzt: Die Heckenpflanzung erfolgt auf dem nordöstlich gelegenen Flurstück Nr. 491/3 und ist vor dem Eingriff durchzuführen. Die Umsetzung vor Baubeginn ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
  • Festsetzungen zum Schallschutz neu aufgenommen.
  • Hinweise und Empfehlungen angepasst und ergänzt.

Örtliche Bauvorschriften:

  • Rechtsgrundlagen aktualisiert.
  • Technische Dachaufbauten sowie Treppenhäuser und Aufzüge dürfen die zulässige Gebäudehöhe auf einer Grundfläche von insgesamt maximal 10 % der jeweiligen Gebäudedachfläche des jeweiligen Einzelgebäudes um maximal 3,0 m überragen.

Begründungen:

  • Präzisiert welche Flurstücke ganz und welche in Teilen im Geltungsbereich liegen.
  • Teilregionalplan Landwirtschaft: Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft neu aufgenommen.
  • Neue Ziffer 5.1 zum Thema Lärmschutz aufgenommen.
  • Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser: Anfallendes Oberflächenwasser ist nach Nordosten abzuleiten in ein im Zuge der Erschließung anzulegendes Retentionsbecken auf Flurstück Nr. 491/2 491/3. Dort wird das anfallende Niederschlagswasser gesammelt und in gedrosselter Form abgeleitet.
  • Planexterne Ausgleichsmaßnahme aufgenommen.
  • Schalltechnische Untersuchung als Anlage zur Begründung aufgenommen.

Herr Grözinger stellt den aktuellen Umweltbericht, die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen vor. Insgesamt ergebe sich ein Ausgleichsbedarf in Höhe von 133.555 Punkten. Als planexterne Ausgleichsmaßnahme sei zum einen ein Maßnahmenkomplex im Bereich „Winterhalde in Betzweiler“ in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet vorgesehen. Hier seien unter anderem die Beseitigung von abgängigen Eschen und der Aufbau eines gewässerbegleitenden Auwaldstreifens, die Beseitigung von Verbuschung, die Entwicklung von Magerrasen, die Neupflanzung von Obstbäumen und weitere Maßnahmen vorgesehen. Durch die Maßnahmen könnten insgesamt 89.543 Ökopunkte generiert werden. Um den Ausgleichsbedarf weiter zu decken, würden 44.012 Ökopunkte, die bei Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme „Feuchtwald und Nasswiese im Bärenwälde“ bereits im Zuge des Bebauungsplans „Grabenhölzle“ aufgenommen und entwickelt wurden, vom Ökokonto der Gemeinde abgebucht. Somit könne der Ausgleichsbedarf durch planinterne Maßnahmen sowie den beschriebenen planexternen Ausgleichsmaßnahmen vollständig gedeckt werden.

Bürgermeister Enderle bedankt sich bei Herrn Grözinger für dessen Ausführungen. Es sei gut, wenn eine Gemeinde ein Ökokonto und hierbei sogar einen Überschuss habe.

Aufgrund der Änderung könne man in der nächsten Sitzung erst einen Satzungsbeschluss fassen. Wenn man erfolgreiche Betriebe in der Gemeinde habe, dann sollte man hier nicht im Wege stehen. Sein großes Lob gelte Herrn Schmalz und Herrn Grözinger, die sich um die Bepflanzung, wie im Umweltbericht gefordert, gekümmert hätten.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt:

1. Die Berücksichtigung der im Rahmen der frühzeitigen öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird gemäß Empfehlung der Verwaltung beschlossen.

2. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und textlichen Festsetzungen wird in der Fassung vom 12.05.2025 vom Gemeinderat gebilligt.

3. Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in der Fassung vom 12.05.2025 werden vom Gemeinderat gebilligt.

4. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Anhörung der Behörden bzw. der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird in Form einer Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung durchgeführt.

TOP 4

Zweite Beteiligung zum "Teilregionalplan Solarenergie" für die Region Nordschwarzwald

Stellungnahme der Gemeinde Loßburg

Frau Seeger erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation.

1) Einführung

Der Planungsausschuss des Regionalverbands Nordschwarzwald habe in seiner Sitzung am 19.03.2025 den nach der ersten Beteiligungsrunde überarbeiteten Entwurf des Teilregionalplans Solarenergie beschlossen und die Verbandsverwaltung des Regionalverbands Nordschwarzwald beauftragt, das erneute Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und 5 Landesplanungsgesetz (LplG) durchzuführen.

Mit E-Mail vom 21.03.2025 wurde der Gemeinde Loßburg als Träger öffentlicher Belange mitgeteilt, dass nun bis zum 27.06.2025 die Möglichkeit bestehe, zum überarbeiteten Entwurf des Teilregionalplans Solarenergie für die Region Nordschwarzwald Stellung zu nehmen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Zeitraum vom 07.04.2025 bis einschließlich 09.05.2025 statt.

Die vollständigen Beteiligungsunterlagen würden auf der Internetseite des Regionalverbands Nordschwarzwald zur Verfügung stehen und könnten hier eingesehen werden.

2) Sachdarstellung

Gemäß § 21 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG) sollten die Träger der Regionalplanung, bzw. die Regionalverbände für die Sicherung von Flächen für Freiflächen-Photovoltaik entsprechende Festlegungen treffen. Gemäß der genannten Bestimmung seien in der Region Nordschwarzwald mindestens 0,2 % der Regionsfläche als Gebiet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 11 i.V.m. § 11 Abs. 7 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg (LplG) festzulegen. Dies entspreche für die gesamte Region Nordschwarzwald einer Fläche von ca. 468 ha.

Durch den Teilregionalplan Solarenergie sollten geeignete Standorte für die Nutzung von Solarenergie planerisch gesichert und das Teilflächenziel von mindestens 0,2 % umgesetzt werden. Der Teilregionalplan Solarenergie solle gemäß § 21 KlimaG i.V.m. § 13a LplG bis spätestens 30. September 2025 als Satzung festgestellt werden.

In der nun vorliegenden überarbeiteten Entwurfskulisse für die Region Nordschwarzwald würden insgesamt 99 Vorbehaltsgebiete im Umfang von insgesamt 648 ha als Gebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt, was insgesamt ca. 0,28 % der gesamten Regionsfläche entspreche.

3) Bisheriges Verfahren

Es sollten vor allem Gebiete ausgewiesen werden, die sich für die Nutzung der Freiflächen-Photovoltaik möglichst konfliktarm gestalten würden.

Im Rahmen einer informellen Beteiligung im April 2023 konnte die Gemeindeverwaltung aktuelle Planungen und Anfragen von privaten Vorhabenträgern, Anregungen und Hinweise bereits vorab an den Regionalverband zur Berücksichtigung bei der Erstellung der Entwurfsfassung übermitteln.

Im Rahmen der ersten Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2024 konnten bereits Stellungnahmen zu den ersten Planentwürfen, den angewandten Kriterien usw. abgegeben werden. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen hätten sich im Vergleich zum ersten Planentwurf insbesondere folgende Änderungen ergeben:

a) Bezeichnung „Vorbehaltsgebiete“ anstatt „Vorranggebiete“

Durch die Änderung der Bezeichnung werde eine Abwägung auf nachgelagerter Ebene, z. B. im Rahmen von Bauleitplanverfahren ermöglicht. Damit würden die kommunale Planungshoheit sowie geplante Vorhaben weniger stark eingeschränkt. Mit der Festlegung von Vorbehaltsgebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfolge weder eine Umsetzungspflicht innerhalb der Gebiete, noch werde ein Ausschluss außerhalb der Gebiete festgelegt. Durch die Festlegung der Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaikanlagen würden grundlegend geeignete Gebiete aufgezeigt und Gebiete festgelegt, die im Sinne der Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung eine hohe Umsetzungswahrscheinlichkeit hätten.

b) Herausnahme der Ausnahmeregelung für Solarthermie

§ 21 KlimaG BW beziehe sich nicht auf die Solarthermie, weshalb Gebiete, in denen neben Freiflächen-Photovoltaikanlagen auch Anlagen der Solarthermie zulässig sein sollten, nicht auf das geforderte Mindestflächenziel anrechenbar seien. Um die Anrechenbarkeit auf das Mindestflächenziel zu gewährleisten und die Nutzung von Solarthermie innerhalb der dafür gemeldeten Gebiete nicht auszuschließen, werde dieser Grundsatz aus dem überarbeiteten Planentwurf herausgenommen.

c) Änderungen im Kriterienkatalog

Aufhebung von Kriterien

  • Die Mindestflächengröße von 3 ha werde aufgehoben, da teilweise Gebiete die Mindestflächengröße nicht erreichen und nicht weiterverfolgt werden konnten.
  • Die „Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen“ im Bestand und in Planung (z.B. Lärmschutzwälle entlang Autobahnen) würden als Ausschluss aufgehoben, da diese als nutzungskonfliktarme Flächen geprüft werden sollten.

Neue Kriterien

  • „Grünflächen“ im Bestand und in Planung würden als Ausschluss aufgenommen.
  • Der „Nationalpark Schwarzwald“ werde inklusive eines Vorsorgeabstands von
    200 m als Ausschluss aufgenommen.

Sprachliche Konkretisierung von Kriterien

  • Dem Ausschluss der „Sonderbauflächen“ im Bestand und in Planung werde die Ausnahme beigefügt, dass dies nur gelte, „sofern sie nicht als Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausgewiesen sind“.
  • „Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses“ neue Bezeichnung „Hafen sowie Fläche für Wasserwirtschaft, Hochwasserschutz und Regelung des Wasserabflusses“ im Bestand und in Planung.
  • „Waldflächen mit Gehölz“ neue Bezeichnung „Waldflächen“ und „Gehölz“.
  • „Ökopunkte-Flächen“ neue Bezeichnung „Ausgleichsflächen“ im Bestand und in Planung und „Fläche für Schutz, Pflege und Entwicklungsmaßnahmen“ im Bestand und in Planung.
  • „Rohstoff Vorranggebiete für den Abbau und die Sicherung“ neue Bezeichnung „Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ und „Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen“.

d) Änderungen im Kartenteil

Durch Zuschnitt von einzelnen Gebieten, Entfall von Gebieten und Aufnahme von neuen Gebieten würden sich Änderungen in der Entwurfskulisse ergeben.

4) Im Teilregionalplan ausgewiesene Vorbehaltsgebiete für PV-Freiflächenanlagen auf Gemarkung Loßburg:

  • PF 17: Lombach; Hohenrain, 5,4 ha
  • PF 20: Wittendorf; Vorderer Hummelberg, 4,6 ha
  • PF 21: Wittendorf; Hennenberg, Lippbach, 15,2 ha
  • PF 27: Wälde; Breitenau, Einfürst, 25,1 ha
  • PF 29: Wälde; Killberg, 5,6 ha
  • PF 30: Wälde; Killberg, 2,0 ha
  • PF 32: Betzweiler; Oberwiesach, 10,0 ha
  • PF 45: Loßburg; Erddeponie Loßburg, 9,1 ha (NEU!)

Insgesamt = 77 ha

1. Beteiligungsrunde

2. Beteiligungsrunde

5) Rückmeldungen aus den Ortsteilen

Betzweiler-Wälde (Rückmeldung am 15.05.2025)

Der Ortschaftsrat gebe zum Teilregionalplan Solarenergie folgende Regeln mit in die Planung ein:

  • Eine Blendwirkung in gegenüberliegende Wohngebieten und Ansiedlungen müsse ausgeschlossen werden.
  • Das Solarfeld müsse ausreichend und entsprechend der gesetzlichen Regelung den Abstand zu Straßen, Wegen, zum bestehenden Grillplatz und Freizeiteinrichtungen einhalten.
  • Es solle der bestehende Kriterienkatalog für Solarenergie der Gemeinde Loßburg angewandt werden.

24-Höfe (Rückmeldung am 08.05.2025)

  • In Bezug auf den Teilregionalplan „Solarenergie“ werde die Potenzialfläche 27 auf der Gemarkung Betzweiler-Wälde (Bereich Breitenau), die vom Stuhl / Stuhlhof wahrscheinlich teilweise sichtbar sei, aufgrund der Größe und weil die Fläche landwirtschaftlich sehr wertvoll sei, als kritisch betrachtet.
  • Ansonsten würden gegen den Teilregionalplan keine Bedenken bestehen.

Sterneck (Rückmeldung am 08.05.2025)

  • Die Ortschaft Sterneck sehe sich nicht tangiert und bringe daher auch keine Anregungen vor.

Wittendorf (Rückmeldung am 12.05.2025)

  • Für die Gemeinde Loßburg wurde zwischenzeitlich ein neuer Teilregionalplan "Solarenergie" erstellt. Auf diesem Plan seien die für die Solarenergie (PV-Anlagen) vorgeschlagenen Flächen ausgewiesen. Diese würden auf der Gemarkung Wittendorf im Wesentlichen zwei Gebiete betreffen. Zum einen die Planfläche 20 mit ca. 4,6 ha im Gebiet "Hummelberg" und zum anderen die Planfläche 21 mit ca. 17,4 ha unterhalb des "Hubertussee/Lippbach" sowie zwischen dem "Sonnenrain" und dem Gewann "Ziegelacker".
  • Als Grundlage zur Ausarbeitung dieses Teilregionalplanes wurde von Herrn Ortschafts- und Gemeinderat Werner Faulhaber der entsprechende Kriterienkatalog der Gemeinde erläutert. Dieser beinhaltet folgende drei Punkte:
  • Ausschlussgebiete/Tabuzonen wie z.B. Siedlungen; Bannwälder; Überschwemmungsgebiete etc.
  • Standortkriterien wie Mindestabstände zu Wäldern und eine Bebauung gemäß den gesetzlichen Vorgaben; Blendwirkung etc.
  • Zu erfüllende Kriterien für potentielle Investoren und Planer wie ein Konzept zur Pflege der bebauten Fläche; eine max. Größe von 10 ha pro Anlage; Anbindung per Erdkabel; Beauftragung eines Fachbüros zur Planung und Bebauung; eine max. Flächenbelegung der Gesamtgemeinde mit einer Beschränkung auf 27 ha etc.
  • Nach einer angeregten Debatte wurde der neue Teilregionalplan "Solarenergie" mit 8 Gegenstimmen und 1 Enthaltung vom Ortschaftsrat Wittendorf abgelehnt.
  • Abschließend komme der Ortschaftsrat zu folgender Stellungnahme:

„Die ausgewiesenen Planflächen 20 und 21 werden von uns als ungeeignet angesehen. Dabei gilt zu beachten, dass die Planfläche 20 von Teilen der Ortsbebauung einsehbar und von einer erheblichen Blendwirkung auszugehen ist! Weiter wird die ausgewiesene Fläche aktuell landwirtschaftlich genutzt. Die Planfläche 21 ist im unteren Bereich "Hubertussee/Lippbach" ebenfalls absolut ungeeignet, da es sich bei diesem Gebiet um eine Überschwemmungswiese handelt. Der obere Bereich zwischen "Sonnenrain" und "Ziegelacker" wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und befindet sich im FFH-Gebiet! Sofern jedoch zwingend eine der angegebenen Planflächen ausgewiesen werden muss, kann sich der Ortschaftsrat bedingt eine Umsetzung im oberen Bereich der Planfläche 21 vorstellen.“

Schömberg (Rückmeldung vom 25.04.2025)

  • Nach den Gebieten in den Karten sei Schömberg nicht betroffen.
  • Damals in der ersten Beteiligung sei vom Ortschaftsrat Schömberg eine Realisierung auf Schömberger Markung abgelehnt worden. Einfach darum, weil die Grünflächen alle landwirtschaftlich genutzt und von der Landwirtschaft auch dringend gebraucht würden. Die Einschätzung des Ortschaftsrates Schömberg habe sich seither nicht geändert.

Lombach (Rückmeldung am 05.05.2025)

  • Für den Bereich Lombach gebe und gab es immer nur einen ausgewiesenen Bereich für die Umsetzung eines PV-Projektes, welches auch auf der Internetseite des Regionalverbandes Nordschwarzwald einsehbar sei. Diese ausgewiesene Fläche PF17 befinde sich auf dem Viehberg/Hohenrain.
  • Nach eingehender Diskussion werde auf die bereits erste Beteiligung und Beschlussfassung vom 22.04.2024 verwiesen und diesem Beschluss erneut zugestimmt. Gegen das ausgewiesene Vorbehaltsgebiet würden keine Einwände bestehen. Auf den Kriterienkatalog für Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Gemeinde werde hingewiesen.

6) Folgende wesentliche Punkte sollten in die Stellungnahme aus Sicht der Verwaltung aufgenommen werden

Die Gemeinde Loßburg halte den Ausbau von erneuerbaren Energien und damit auch das Erreichen des Flächenziels von 0,2 % für die Region für sehr wichtig und möchte auch durch Vorbehaltsgebiete im Gemeindegebiet einen Beitrag hierzu leisten.

Die Gemeinde sehe dennoch aufgrund des Ausweisens von 0,28 % der Regionsfläche weiterhin die Möglichkeit, auf das Ausweisen einzelner Vorbehaltsgebiete aus der vorliegenden Entwurfsplanung zu verzichten und halte eine weitere Überprüfung für sinnvoll. Insbesondere sei auszuführen:

Beeinträchtigungen von Schutzgütern durch erstellte PV-Freiflächenanlagen seien bestmöglich zu verhindern. Insbesondere seien mögliche Blendwirkungen zu vermeiden. Auch die Wertigkeit der Böden und deren Geeignetheit insbesondere zur landwirtschaftlichen Nutzung sollten bei der Planung berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht sei aus Sicht der Gemeinde eine Anpassung und Reduzierung der ausgewiesenen Flächen möglich. Eine potentielle Überlastung von Landwirten durch Nutzung wertiger landwirtschaftlicher Flächen und Beeinträchtigung von Vollerwerbslandwirten durch Flächenentzug sollte vermieden werden. Grundsätzlich sollte vor der Nutzung von Flächen im Offenland das vorhandene bestehende Potenzial auf Dachflächen von Bestandsgebäuden genutzt werden.

Die Gemeinde Loßburg habe bereits einen Kriterienkatalog zu „Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ auf der Gemarkung Loßburg aufgestellt und bitte um dessen Berücksichtigung, auch wenn dieser für die Festlegungen im Teilregionalplan nicht bindend sei.

Die Gemeinde Loßburg leiste bereits einen sehr hohen Beitrag zur Erreichung des Flächenziels im Bereich Windenergie. Aus Sicht der Gemeinde könnte dies daher bei der Ausweisung von Vorbehaltsgebieten im Teilplan Solarenergie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mitberücksichtigt werden. Auch im Vergleich mit anderen Kommunen würden im Gemeindegebiet Loßburg insgesamt viele Flächen sowohl im Bereich Windenergie als auch im Bereich Solarenergie ausgewiesen.

Bei den Vorbehaltsgebieten PF 17 und PF 32 seien keine Anmerkungen vorzubringen. Diese Flächen wurden in einem Bauleitplanverfahren abgehandelt und seien der Gemeinde bekannt. Auf der Fläche von PF 32 bestehe bereits eine PV-Freiflächenanlage. Der mittlerweile rechtskräftige Bebauungsplan im Bereich von PF 17 werde nochmals übermittelt.

Die Vorbehaltsgebiete PF 20 und PF 21 sollten gemäß der Stellungnahme des Ortsteils Wittendorf erneut im Hinblick auf den Kriterienkatalog der Gemeinde geprüft werden. Es würden insbesondere beim Gebiet PF 20 aufgrund der Einsehbarkeit der Fläche Blendwirkungen und Beeinträchtigungen für den Ortsteil Wittendorf befürchtet. Das Vorbehaltsgebiet PF 21 werde insbesondere aufgrund der möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft kritisch gesehen. Es handle sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auswirkungen auf die umliegend kartierten FFH-Mähwiesen seien auszuschließen.

Das Vorbehaltsgebiet PF 27 sollte nochmals besonders überprüft werden. Regional erhebliche negative Umweltauswirkungen seien zu erwarten, weshalb es bereits in der Entwurfsfassung des Teilregionalplans als konfliktbehaftetes Gebiet eingestuft wurde. Die Flächen seien als landwirtschaftlich wertvolle Flächen einzustufen. Auch seien erhebliche Blendwirkungen für den Ortsteil Betzweiler-Wälde zu befürchten.

Das Vorbehaltsgebiet PF 29 liege im Bereich der Erddeponie Killberg sowie im Bereich des aktuell laufenden Flurneuordnungsverfahren Dornhan, in dessen Rahmen auch Betzweiler-Wälde teilweise einbezogen werde. Die Gemeinde bewerte es als potentiell konfliktbehaftetes Gebiet. Eine Überprüfung fand bereits nach der ersten Beteiligungsrunde statt und das Gebiet wurde reduziert. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Vorbehaltsgebiet PF 30, welches als geeignet eingestuft werde, sei eine weitere Reduzierung der Fläche im Bereich Killberg vertretbar.

Das Vorbehaltsgebiet PF 45 im Bereich der Erddeponie „Rebenloch“ in Loßburg wurde neu in den Planentwurf aufgenommen, da die Fläche in den nächsten Jahren für PV-Freiflächenanlagen zur Verfügung stehen könnte. Hierzu seien keine Anmerkungen vorzubringen.

Gemeinderätin Cornelia Müßigmann findet, man könne im Bebauungsplan festlegen, dass nur Module mit einer Anti-Reflexionsschicht aufgestellt werden dürften.

Bürgermeister Enderle ergänzt, dass die Gemeinde Loßburg im nachgelagerten Verfahren (Stand heute) „den Hut aufhätte“, ob man einen Bebauungsplan in Betzweiler-Wälde aufstellen wolle. Dies sei bei der Windkraft nicht möglich gewesen.

Man wolle die Stellungnahme jetzt so fassen, wie im Beschlussvorschlag. Da die Gemeinde einen großen Teil zur Windenergie beitragen werde, hoffe man darauf, dass man bei der Solarenergie Abstriche machen dürfe.

Auf Nachfrage von Gemeinderat Jonathan Bürkle erklärt Frau Seeger, dass die 0,2 Prozent auf die Fläche der Region „Nordschwarzwald“ gerechnet würden und dass man keine genaue Hektarangabe für Loßburg machen könne. Bürgermeister Enderle ergänzt, dass auf der Gemarkung Loßburg ca. 70 Hektar vorgesehen seien. Allerdings möchte er auch ein Augenmerk auf die hiesige Landwirtschaft legen, was allerdings für den Regionalverband nicht ausschlaggebend sei.

Für Gemeinderat Markus Beilharz ist das Vorgehen des Regionalverbandes etwas befremdlich. Themen wie die Blendwirkung und der Bodenentzug für die Landwirtschaft seien sehr bedauerlich. Er hoffe, dass man letztlich das Heft des Handelns auch tatsächlich in Händen halte.

Auch für Gemeinderat Werner Faulhaber bleibe ein echtes Störgefühl, da man sich so viele Gedanken im Kriterienkatalog gemacht habe. Die Behörde würde sich nun darüber hinwegsetzen. Man wolle Solarenergie nicht verhindern, aber man könne die Stellungnahmen der Ortschaftsräte, bei denen ernsthafte Themen angesprochen werden, nicht einfach abtun. Letztlich müsse man die Stellungnahme abwarten. Es sei gut, dass man noch Eingriffsmöglichkeiten beim Bebauungsplan habe, aber dennoch überwiege gerade die Störung durch den Verband.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt

1. die aktualisierten Planentwürfe des Regionalverbands Nordschwarzwald zum „Teilregionalplan Solarenergie“ für die Region Nordschwarzwald zur Kenntnis zu nehmen,

2. die vorab eingeholten Stellungnahmen der Ortsteile zur Kenntnis zu nehmen und in die abzugebende Stellungnahme der Gemeinde aufzunehmen,

3. die Verwaltung zu ermächtigen, die Stellungnahme an den Regionalverband abzugeben. Dem Regionalverband soll hierbei empfohlen werden, die Vorbehaltsgebiete auf Gemarkung Loßburg und die Möglichkeit der Herausnahme von Teilflächen nochmals zu überprüfen.

TOP 5a

Neubau Feuerwehrhaus Loßburg-Wittendorf

Nachtragsangebot wegen Massenmehrung zur Vergrößerung der PV-Flache auf dem Dach

Herr Keck erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.

Am 25.03.2025 wurde im Gemeinderat die Elektroinstallation mit PV-Anlage an die Firma „Die Elektro-Kompetenz“ Thomas Jäkle aus Loßburg vergeben.

Bei der Größe der PV-Anlage wurden 60 % der Dachfläche auf der Südwestseite berücksichtigt, da keine große Stromabnahme im Feuerwehrhaus vorhanden sei.

Nach Auflage der Baurechtsbehörde müssten bei einer Dachneigung geringer 20° beide Dachflächen nach GEG-Vorgaben mit jeweils 60 % PV belegt werden.

Dies ergebe eine Mehrmasse von 116 PV-Modulen.

Dadurch würden insgesamt Mehrkosten von 52.525,41 € entstehen.

Im beauftragten Leistungsverzeichnis (LV) würden dadurch einige Positionen entfallen, wodurch dann 13.090,00 € brutto eingespart werden könnten.

Es müssten somit 39.435,41 € brutto Mehrkosten beauftragt werden.

Die Firma „Die Elektro-Kompetenz“ Thomas Jäkle sei bekannt und leistungsfähig, somit werde dem Gemeinderat empfohlen, den Nachtragsauftrag an die Firma „Die Elektro-Kompetenz“ Thomas Jäkle aus Loßburg zu vergeben.

Herr Keck ergänzt, dass man nun einen Heizstab einbaue, der das Wasser erwärme. Außerdem seien Leerrohre verlegt worden, um zukünftig eventuell eine Wallbox anzubringen. Auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien Leerrohre verlegt worden, um gegebenenfalls öffentliche Ladestationen zu errichten.

Auf Nachfrage von Gemeinderat Werner Faulhaber erklärt Herr Keck, dass man am Ende eine Leistung von 55,24 kWp (Kilowatt-Peak) haben werde.

Gemeinderat Marco Niggel gibt zu bedenken, dass man bei einem Vollanschluss aufpassen müsse, dass die Leitung groß genug sei und man kein Problem mit den Stadtwerken bekomme.

Gemeinderat Stefan Burkhardt wirft die Frage auf, ob man der Bürgerenergie eine mögliche Anmietung der Ladestation anbieten wolle. Außerdem sollte man über eine Volleinspeisung nachdenken, da diese oftmals gar nicht so unwirtschaftlich sei, wie man denke. Bürgermeister Enderle erklärt, dass man ja dann einen Speicher habe und man nicht als Energieversorger fungieren könne. Sollte es irgendwann MTWs geben, die vollelektrisch laufen würden, wäre man bereits vorbereitet. Eine Ladesäule der Gemeinde zum Laden gegen Entgelt dürfe man rechtlich nicht anbieten.

Auf Nachfrage von Gemeinderätin Beate Beilharz erklärt Bürgermeister Enderle, dass es keinen Sinn mache, das Dach nachträglich mit 21° Neigung zu bauen. Man habe diese Option prüfen lassen, aber damit würde eine Änderung der Statik einhergehen, was wesentlich teurer würde, als das komplette Dach mit PV auszustatten. Außerdem würde dadurch der Bau deutlich verzögert.

Auf Nachfrage von Gemeinderat Werner Faulhaber erklärt Gemeinderat Marco Niggel, dass es im Feuerwehrhaus nur ein Messsystem gebe und man daher nicht die eine Dachhälfte für die Ladung des Speichers und die andere Hälfte als Volleinspeisung nutzen könne. Herr Keck ergänzt, dass die Stadtwerke auch nur eine Einspeisung von 30 Kilowatt zulasse und man die restlichen 25 Kilowatt selbst nutzen würde. Herr Geßler betont, dass man aus diesem Grund auch einen größeren Speicher gewählt habe.

Beschluss:

Die Massenmehrung der PV-Anlage werden an die Firma „Die Elektro-Kompetenz“ Thomas Jäkle aus Loßburg zum Bruttopreis von 39.435,41 € vergeben.

TOP 5b

Sanierungsmaßnahmen Wasserversorgung Loßburg

Loßburg Ortsteile Lombach/Oberbrändi/24-Höfe

Tief- und Rohrleitungsbauarbeiten

Herr Geßler erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einiger Fotos.

Die oben genannten Arbeiten wurden über das Ingenieurbüro Heizmann öffentlich ausgeschrieben. 11 Firmen hätten die Ausschreibungsunterlagen erhalten. Zur Submission am 06.05.2025 wurden sechs Angebote abgegeben.

Das günstigste Angebot wurde von der Fa. Jäkle-Bau aus Loßburg zum Bruttopreis von 385.751,63 EUR vorgelegt.

Die geprüfte Angebotssumme ergab folgendes Ergebnis.

Reihenfolge

FirmaUngeprüftes SubmissionsergebnisGeprüftes Submissionsergebnis
Brutto/€Brutto/€ProzentBemerkung
Fa. Jäkle-Bau

1

Loßburg

395.334,10 €

385.751,63 €

100,00 %

Nebenangebot

2

Bieter 2

417.026,58 €

395.309,08 €

102,42 %

Nebenangebot

3

Bieter 3

409.142,84 €

409.142,84 €

105,72 %

4

Bieter 4

504.513,16 €

504.513,16 €

123,54 %

5

Bieter 5

544.604,24 €

591.342,30 €

123,40 %

Es gab ein ausgeschlossenes Angebot. Das Angebot des Bieters 6 sei nicht in geforderter Form vollständig eingegangen. Die Angebotssumme lag hier bei 621.904,15 €.

Die Kostenberechnung belief sich auf 597.134,27 EUR. Die Vergabesumme liege somit 211.382,64 EUR unter der seinerzeitigen Kostenberechnung.

Die Firma Jäkle-Bau sei bekannt und leistungsfähig, somit werde dem Gemeinderat empfohlen, den Auftrag an die Firma Jäkle-Bau aus Loßburg zu vergeben.

Auf Nachfrage von Ortsvorsteher Peter Weigold erklärt Herr Keck, dass bei dieser Maßnahme keine gleichzeitige Verlegung von Glasfaser möglich sei.

Bürgermeister Enderle sei froh, dass man die Maßnahme rechtzeitig ausgeschrieben habe und die Preise für die Betriebe auskömmlich seien.

Beschluss:

Die Tief- und Rohrleitungsbauarbeiten für die Sanierungsmaßnahmen Wasserversorgung Loßburg, Ortsteile Lombach/Oberbrändi/24-Höfe werden an die günstigste Bieterin, Fa. Jäkle-Bau aus Loßburg, zum Bruttopreis von 385.751,63 EUR vergeben.

TOP 5c

Wasserleitungsbau Loßburg-Wittendorf

Tief- und Rohrleitungsbauarbeiten

Herr Geßler erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.

Bei der Wasserleitung Loßburg – Wittendorf handle es sich um das „Loßburger Sorgenkind“, bei dem es 2024 beinahe wöchentlich zu Rohrbrüchen gekommen sei.

Die oben genannten Arbeiten wurden über das Ingenieurbüro Heizmann öffentlich ausgeschrieben. 11 Firmen hätten die Ausschreibungsunterlagen erhalten. Zur Submission am 06.05.2025 wurden fünf Angebote abgegeben.

Das günstigste Angebot wurde von der Fa. Flammer Rohrleitungsbau aus Mössingen zum Bruttopreis von 187.778,43 EUR vorgelegt.

Die geprüfte Angebotssumme ergab folgendes Ergebnis.

Reihenfolge

FirmaUngeprüftes SubmissionsergebnisGeprüftes Submissionsergebnis
Brutto/€Brutto/€ProzentBemerkung
Fa. Flammer

1

Rohrleitungsbau

195.656,23 €

187,778,43 €

100,00 %

Nebenangebot

Mössingen

2

Bieter 2

224.935,47 €

192.765,24 €

102,59 %

Nebenangebot

3

Bieter 3

222.617,47 €

222.617,47 €

115,65 %

4

Bieter 4

244.227,64 €

236.900,81 €

120,74 %

5

Bieter 5

286.819,98 €

286.819,98 €

134,53 %

Die Kostenberechnung belief sich auf 327.676,91 EUR. Die Vergabesumme liege somit 139.898,48 EUR unter der seinerzeitigen Kostenberechnung.

Die Firma Flammer Rohrleitungsbau sei bekannt und leistungsfähig, somit werde dem Gemeinderat empfohlen, den Auftrag an die Firma Flammer Rohrleitungsbau aus Mössingen zu vergeben.

Gemeinderat Werner Faulhaber merkt an, dass man bei der letzten Besprechung dieser Maßnahme einen deutlich größeren Querschnitt geplant habe. Der südliche Bereich sehe nun aber nicht wesentlich besser aus. Herr Geßler erklärt, dass man mit der jetzigen Planung besser zurechtkommen werde, da man schon auf Höhe des Sportplatzes sei. Man müsse dranbleiben und die alten Leitungen sukzessive ersetzen und schauen, wie man diese dann auf öffentliche Flächen, heraus aus privaten Flächen, legen könne.

Bürgermeister Enderle ergänzt, dass die Summe, die man nun beschließe, schon fast für die Sanierung der Rohrbrüche im letzten Jahr benötigt habe. Jetzt wolle man die Leitungen ordentlich richten und sei angesichts der Kostensituation sehr erfreut und glücklich darüber, dass die Firma Flammer diese Maßnahme durchführen werde.

Beschluss:

Die Tief- und Rohrleitungsbauarbeiten für den Wasserleitungsbau Loßburg-Wittendorf werden an die günstigste Bieterin, Fa. Flammer Rohrleitungsbau aus Mössingen, zum Bruttopreis von 187.778,43 EUR vergeben.

TOP 6

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung – VStS)

Herr Hoffarth erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.

Die Gemeinde Loßburg erhebe eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer gemäß der Vergnügungssteuersatzung vom 13.10.1992, zuletzt geändert am 18.09.2018.

Diese Satzung sei zwischenzeitlich in ihrer Ausfertigung nicht mehr ausreichend, um den gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungen zu genügen.
Der Gemeindetag Baden-Württemberg stelle ein entsprechendes Satzungsmuster zur Verfügung, welches als Grundlage des beigefügten Satzungsentwurfs diene.

Wesentliche Neuerungen seien:

  • Mithaftung des Besitzers des Aufstellungsortes als Gesamtschuldner (§ 4 Abs. 2 VStS)
  • Steuersatz von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 VStS)
    - in Spielhallen o.ä. alt: 35,00 €, neu: 70,00 €
    - sonstiger Aufstellort alt: 35,00 €, neu: 50,00 €
  • Möglichkeit zur Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 8 Abs. 2 VStS)
  • Regelungen zur Steuererklärung (§ 10 VStS – neuer Paragraph)
  • Regelungen zur Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften (§ 11 VStS – neuer Paragraph)
  • Ausweitungen der Ordnungswidrigkeiten (§ 12 VStS)

Der Steuersatz auf Geräte mit Gewinnmöglichkeit bleibe bei 25 % der Bruttokasse (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VStS). Dies sei aktuell der gerichtlich bestätigte Höchstsatz ohne Erdrosselungswirkung.

Die Satzung solle am 01.07.2025 in Kraft treten und werde demnach auf die Abrechnung des 3. Quartals 2025 erstmals angewendet.

Herr Hoffarth ergänzt, dass das Einnahmenvolumen bei 100.000 bis 200.000 Euro bei vier Anbietern liege.

Die Satzung ist im Amtsblatt Loßburg, Ausgabe KW 22, Seite 5 – 7 abgedruckt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) in der vorgelegten Fassung.

TOP 7

Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS)

Herr Hoffarth erläutert den Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage.

Die Gemeinde Loßburg erhebe eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandssteuer gemäß der Zweitwohnungssteuersatzung vom 08.11.1988, zuletzt geändert am 16.12.2014.

Diese Satzung sei zwischenzeitlich in ihrer Ausfertigung nicht mehr ausreichend, um den gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungen zu genügen.
Der Gemeindetag Baden-Württemberg stelle ein entsprechendes Satzungsmuster zur Verfügung, welches als Grundlage des Satzungsentwurfs diene.

Wesentliche Neuerungen seien:

  • Ausnahmeregelungen von der Steuer (§ 2 Nr. 5)
  • Regelungen zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 7)
  • Mitwirkungspflicht zur Vollziehung der Satzung (§ 8)
  • Datenweitergabe durch die Meldebehörde (§ 9) zur Ermittlung von Steuerpflichtigen
  • Ordnungswidrigkeiten (§ 10)

Der Steuersatz bleibe unverändert bei 12 % der Jahresnettokaltmiete (§ 4 Abs. 1 ZWStS).

Die Satzung solle zum 01.01.2026 in Kraft treten.

Herr Hoffarth ergänzt, dass das Einnahmenvolumen bei 20.000 bis 22.000 Euro liege.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS) in der vorgelegten Fassung.

TOP 8

Bekanntgaben und Verschiedenes / Fragen

Betrifft: Aufstockungsantrag „Ortsmitte II“ und nichtinvestive Städtebauförderung

Bürgermeister Enderle erklärt, dass man vom Aufstockungsantrag für die „Ortsmitte II“ 800.000 Euro Zuschuss bekommen habe. Außerdem sei der Antrag für nichtinvestive Städtebauförderung (NIS) für das Straßenfest mit 13.200 Euro bewilligt worden.

Betrifft: KVBW – Versorgungssituation im Landkreis Freudenstadt

Bürgermeister Enderle möchte dem Gemeinderat einen kurzen Einblick in die ärztliche Versorgungssituation im Landkreis Freudenstadt anhand einer Präsentation der KVBW (Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg) geben.

Er erklärt die verschiedenen Versorgungsebenen und dass der Kreis Freudenstadt in die Mittelbereiche Freudenstadt und Horb untergliedert sei.

Der Versorgungsgrad liege im Mittelbereich Freudenstadt im Planungsbereich bei 85.475 Einwohnern und 54,40 Versorgungsaufträgen.

Die Grundlagen der Bedarfsplanung, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt wurden, sehen einen gesperrten Planungsbereich bei einem Versorgungsgrad ab 110 Prozent vor, einen offenen bzw. partiell geöffneten Planungsbereich bei einem Versorgungsgrad von unter 110 Prozent. Im Landkreis Freudenstadt falle die hausärztliche Versorgung mit 105,6 Prozent in den geöffneten Planungsbereich.

Mit Blick auf die Altersstruktur der hiesigen Allgemeinärzte liege es Bürgermeister Enderle am Herzen, den Sachverhalt frühzeitig anzuzeigen, bevor die Situation brenzlig werde.

Mögliche Ansatzpunkte für kommunales Engagement in dieser Thematik seien eine gute Vernetzung (Gründung eines Weiterbildungsverbunds, Nachnutzung ehemaliger Klinikstandorte, Öffentlichkeitsarbeit und Bewerben der Region) und das Schaffen geeigneter Rahmenbedingungen (Bereitstellung geeigneter Praxisräume oder Bauplätze, ÖPNV / Erreichbarkeiten, Kinderbetreuungsplätze). Hier sehe Bürgermeister Enderle die Gemeinde Loßburg beispielsweise sehr gut aufgestellt.

Grundsätzlich wolle er, dass man für dieses Thema sensibilisiert werde und interessierten Ärzten die Möglichkeit anbieten könne, einen Sitz in Loßburg zu bekommen.

Betrifft: Glasfaser Betzweiler-Wälde

Auf Nachfrage von Gemeinderat Marc Reich erklärt Herr Geßler, dass die Stadtwerke und die Gemeinde Loßburg beim Thema „Glasfaser in Betzweiler-Wälde“ bisher immer gegenseitig aufeinander verwiesen hätten. Die Bestandspläne seien an die Stadtwerke vergeben worden und die Leitung bis an den Heimbachblick hergestellt worden. Damals seien schon 7 Millimeter Pipes verlegt worden, weshalb man sich nun hier auch dafür entschieden habe. Allerdings hätten diese Rohre Verdrückungen und die Gemeinde Loßburg hätte nachweisen müssen, dass dies durch die damals ausführende Firma geschehen sei. Dieser Nachweis konnte erbracht werden, indem man im Gehweg ein Kopfloch gebohrt habe und hier keine Durchgängigkeit festgestellt werden konnte. Die ausführende Firma habe nun hierzu Stellung genommen (26.05.2025). Es komme nun zu einem „vorsichtigen Tasten“ mit Kopflöchern, um die Schadstellen ausfindig zu machen. Solange keine Durchgängigkeit vorhanden sei, könne auch keine Glasfaser verlegt werden. Durch verschiedene Fristen verlängere sich zudem alles. Herr Geßler betont, dass die Stadtwerke für dieses Problem nicht verantwortlich seien!

Betrifft: Grünes Rohr neben dem Feuerwehrneubau Wittendorf

Auf Nachfrage von Gemeinderat Jonathan Bürkle erklärt Bürgermeister Enderle, dass auf dem Feld neben dem Feuerwehrhaus-Neubau ein grünes Kabel aus der Erde rage, um Wasser in den Graben zu leiten. Hier werde noch das Retentionsbecken gebaut.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Loßburg
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
von Gemeinde Loßburg
06.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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