Es wurden keine Fragen gestellt.
Die kurz- bis mittelfristige Wohnbauentwicklung soll nach dem Beschluss des Gemeinderats der Stadt Dornhan im Bereich „Hungerbühl“ stattfinden. Für den Bereich „Hungerbühl“ wurde ein städtebaulicher Rahmenplan aufgestellt, welcher Grundlage für die Flächennutzungsplanung der Stadt war. Gleichermaßen wurde ein Bebauungsplanverfahren für den Bereich „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ durchgeführt. Am 02.05.2022 wurde der Bebauungsplan „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ als Satzung beschlossen und am 13.05.2022 rechtskräftig.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ wurde am 12.05.2023 ein Normenkontrollantrag (5 S 2302/22) beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eingereicht. Dieser Normenkontrollantrag wurde am 23.07.2024 beim VGH Mannheim verhandelt. Mit Beschluss vom 24.07.2024 wurde der Bebauungsplan „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ für unwirksam erklärt.
Aufgrund des Urteils des VGH Mannheim muss der Bebauungsplan „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ neu aufgestellt werden. Dabei sind die Themen der Urteilsbegründung des VGH Mannheim aufzunehmen und entsprechend in der Neuaufstellung der Planung zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die schalltechnischen Untersuchungen anzupassen. Gleichermaßen gilt dies für die Anforderungen an die Untersuchungen zu Staubentwicklungen. Hier wurden beide Gutachten erneut erstellt und entsprechend den Vorgaben der Urteilsbegründung angepasst.
Gleichermaßen wurden die Festsetzungen für das „Gewerbegebiet – eingeschränkt“ bestimmt formuliert und entsprechend der Urteilsbegründung angepasst.
Aufgrund vorgenannter Gründe wurde dem Gemeinderat vorgeschlagen, einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ zu fassen und gleichermaßen zu beschließen, dass nach § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) örtliche Bauvorschriften für das Plangebiet „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ aufgestellt werden sollen.
Auf eine frühzeitige Beteiligungsphase nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB kann dabei verzichtet werden, da hier die Erkenntnisse aus dem vergangenen Bauleitplanverfahren - mit insgesamt einer frühzeitigen Beteiligungsphase und 4 öffentlichen Auslegungen – umfassend sind und für das jetzt anstehende Verfahren übernommen werden können.
Der Gemeinderat hat daraufhin in seiner Sitzung am 17.03.2025 die öffentliche Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie parallel dazu die Benachrichtigung der Behörden nach § 4 Absatz 2 BauGB beschlossen.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 3 Absatz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die im Zuge der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen mussten nun vom Gemeinderat abgewogen werden. Anschließend ist der Bebauungsplan nochmals verkürzt auszulegen.
Der Vorsitzende begrüßte Herrn Leopold vom Rottweiler Ingenieur- und Planungsbüro. Herr Leopold stellte die eingegangenen Anregungen und deren Abwägung vor.
Er wies ausdrücklich darauf hin, dass wesentlich störende Gewerbebetriebe im Baugebiet „Hungerbühl, 3. Abschnitt“, Dornhan zulässig sind. Eine entsprechende Festsetzung wurde in die planungsrechtlichen Festsetzungen aufgenommen.
Der Vorsitzende ergänzte zu den Ausführungen von Herrn Leopold, dass derzeit das Angebot von Car-Sharing zentral beim ZOB Dornhan geprüft wird.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig
1. Beratung und Beschlussfassung über die im Zuge der Benachrichtigung der Behörden nach § 4 Absatz 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Hungerbühl – 3. Abschnitt“
2. Beratung und Beschlussfassung über die im Zuge der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan „Hungerbühl – 3. Abschnitt“
3. Feststellung des Entwurfs des Bebauungsplans „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ vom 17.03.2025 / 02.06.2025
4. Feststellung des Entwurfs der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ vom 17.03.2025 / 02.06.2025
5. Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ sowie der dazugehörigen Örtlichen Bauvorschriften nach § 3 Absatz 2 BauGB in verkürzter Auslegungsfrist nach § 4a Absatz 3 BauGB
6. Beschluss zur Benachrichtigung der Behörden und TöB über die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Hungerbühl – 3. Abschnitt“ sowie der dazugehörigen Örtlichen Bauvorschriften nach § 4 Absatz 2 BauGB in verkürzter Auslegungsfrist nach § 4a Absatz 3 BauGB
Errichtung eines Einfamilien-Wohnhauses mit Doppelgarage und Eingangsüberdachung, Zollstockstraße 3, Dornhan
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile und beurteilt sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB).
Das Baugrundstück liegt in unmittelbarer Nähe eines baurechtlich genehmigten Sägewerks, von welchem der Betrieb derzeit zwar eingestellt wurde, aus baurechtlicher Sicht jedoch jederzeit wiederaufgenommen werden könnte.
Das Gewerbeaufsichtsamt Rottweil sieht die Genehmigung eines Wohnhauses in direkter Nähe zum Bestandssägewerk als sehr problematisch an, solange die Sägewerksnutzung möglich ist.
Auch aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben nach Art der baulichen Nutzung so lange nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, bis der Eigentümer des Sägewerks verbindlich für sich und seine Rechtsnachfolger erklärt, dass dieses künftig nicht mehr als Sägewerk genutzt werden soll und der Betrieb dauerhaft aufgegeben wird.
Kurz vor der Gemeinderatssitzung hat das Gewerbeaufsichtsamt eine Stellungnahme abgegeben. Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Auffassung mitgeteilt, dass das bestehende Sägewerk den Betrieb nicht mehr aufnehmen kann. Das Gewerbeareal wird demnach durch die heranrückende Wohnbebauung weiter eingeschränkt.
Der Vorsitzende erläuterte, dass hier die Innenentwicklung weitergeht und dadurch gefördert wird. Es findet eine Nachverdichtung statt.
Auf Grund der Stellungnahme des Landratsamts Rottweil empfahl die Verwaltung, das Einvernehmen zu erteilen.
Es wurden folgende Fragen gestellt und beantwortet:
Warum reagiert das Baurechtsamt zögerlich? Ein Gremiumsmitglied hat dafür kein Verständnis, dass das Landratsamt Rottweil erst kurz vor der Sitzung eine Einschätzung abgegeben hat.
Müssen künftig alle Baugrundstücke, die nach § 34 BauGB beurteilt werden, mit einem Bebauungsplan überplant werden?
Der Gemeinderat beschloss einstimmig das Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen.
Umbau Wirtschaftsgebäude in Wohnung mit Garage und Anbau Wohnhaus mit Garage, Dürrenmettstetter Straße 49, Leinstetten
Das Bauvorhaben liegt teilweise im Bebauungsplan "Kirchenöschle" und teilweise innerhalb der Ortsabrundungssatzung. Es beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB, dem Einfügen in die Umgebungsbebauung und nach den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Beantragt wurde die Befreiung von den Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das Wohngebäude liegt aufgrund des geplanten Anbaus an das bestehende Wirtschaftsgebäude komplett außerhalb des Baufensters. Weiter ist eine Befreiung der Dachneigung von den festgesetzten 26 bis 32 ° auf 11 und 12 ° nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Über die o. g. Befreiungen hat der Ortschaftsrat in der Sitzung am 13.05.2025 beraten. Dieser hat nach Einsicht in die Planunterlagen den vorgenannten Befreiungen einstimmig zugestimmt.
Der Vorsitzende betonte, dass den Gremiumsmitgliedern klar sein muss, dass wenn den Befreiungen zugestimmt wird, allen Eigentümern im Bebauungsplangebiet viele Befreiungen zugestanden werden müssen. Damit gibt die Stadt Dornhan ihr Planungsrecht ein großes Stück weit auf.
Es wurde folgende Frage gestellt und beantwortet:
Hat die Erteilung der Befreiungen auf ganz Leinstetten Auswirkungen? Es sollte im Sinne des Bürgers keine Verhinderungsplanung gemacht werden.
Mehrere Gremiumsmitglieder sprachen sich dafür aus, dass die Vorschriften in Bebauungsplänen eingehalten werden sollten. Einer zu großen Abweichung kann nicht zugestimmt werden.
Der Gemeinderat beschloss mehrheitlich mit 10 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen der Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze nach § 31 Abs. 2 BauGB zuzustimmen. Der Befreiung der Dachneigung von den festgesetzten 26 bis 32 ° auf 11 und 12 ° nach § 31 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
Das Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Bau eines Mehrfamiliengebäudes, Rottweiler Straße 24, Dornhan
Der Gemeinderat der Stadt Dornhan hat dem Bauvorhaben bereits zugestimmt.
Seitens des Landratsamts Rottweil steht eine Baugenehmigung noch aus. Final steht noch eine verkehrsrechtliche Prüfung und Abstimmung aus. Die Straßenverkehrsbehörde moniert die Sichtweiten bei der Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück in die Landstraße. Aus deren Sicht sind diese nicht ausreichend. Das Landratsamt Rottweil befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem Bauherrn.
Das Mehrfamilienhaus soll dem Wohnen dienen und auch als Wohnhaus wahrgenommen werden. Durch den Neubau wird die innerörtliche Bebauung verdichtet. Dies soll eine Entschleunigungswirkung auf die Durchgangsstraße haben.
Seitens des Gemeinderats ist keine weitere Stellungnahme erforderlich.
Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Hilde-Domin-Straße 4, Dornhan
Der Gemeinderat nahm das Bauvorhaben zur Kenntnis.
Errichtung eines Gartenhauses in Holzbauweise mit Flachdach, als Garten- und Freizeithaus, Paul-Gerhardt-Straße 2, Dornhan
Der Gemeinderat nahm das Bauvorhaben zur Kenntnis.
Die Stadt Dornhan hat in ihrer Sitzung am 17.02.2025 beschlossen, die Ausschreibung zur Vergabe von Objektplanungsleistungen und Fachplanungsleistungen für die Ganztagesbetreuung an der Grundschule in Dornhan durchzuführen. Ausschreibungsgegenstand dieses Vergabeverfahrens waren die erforderlichen Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude (Los 1) sowie der Fachplanung Tragwerk (Los 2), der Fachplanung Technische Ausrüstung HLS (Los 3) und der Fachplanung Technische Ausrüstung Elektro (Los 4).
Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens wurde europaweit am 11.04.2025 veröffentlicht.
Der Gemeinderat beschloss den Zuschlag für die Objektplanungsleistungen und Fachplanungsleistungen für die Ganztagesbetreuung an der Grundschule in Dornhan auf das Angebot wie folgt zu erteilen (Zuschlagsentscheidung):
1. Los 1 – Objektplanung Gebäude
HAMBERGER + HAISCH ARCHITEKTENPARTNERSCHAFT mbB, Dornhan
2. Los 3 – Fachplanung Technische Ausrüstung HLS
Intego GmbH, Altensteig
3. Los 4 – Fachplanung Technische Ausrüstung Elektro
GET Solutions GmbH, Tübingen
4. Los 2 – Tragwerksplanerleistungen
Die Ausschreibung wird für die Beschaffung der Tragwerksplanerleistungen für das Los 2 aufgehoben (Aufhebungsentscheidung).
Die Verwaltung fordert drei Fachfirmen zur Angebotsaufgabe auf und wird ermächtigt, den Zuschlag an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
Aufgrund umfangreicher Umstellungsarbeiten auf die doppische Buchführung konnte der Jahresabschluss 2021 erst jetzt fertiggestellt werden.
Herr Gramlich stellt den Jahresabschluss anhand einer Präsentation vor.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 mit einer Bilanzsumme von 60.828.808,80 EUR gem. Feststellungsbeschluss.
Nach § 28 Gemeindehaushaltsverordnung BW (GemHVO) ist der Gemeinderat unterjährig über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten. Die Haushaltsplanzahlen basieren auf der Oktober-Steuerschätzung 2024 für das Jahr 2025. Mittlerweile liegt die Mai-Steuerschätzung vor, auf deren Grundlage die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer fortgeschrieben werden.
Stadtkämmerer Gramlich stellte die finanzielle Entwicklung des Haushaltsjahres 2025 nach aktueller Hochrechnung vor. Demnach verbleiben die Einnahmen auf dem geplanten Niveau.
Das Gremium nahm den Zwischenbericht zur Kenntnis.
Im Zeitraum vom November 2024 bis Mai 2025 sind Spenden i. H. v. 2.200,00 € eingegangen. Gem. § 78 Abs. 4 GemO bedarf die Annahme von Spenden der Zustimmung des Gemeinderats.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig, die Spenden anzunehmen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde nichts vorgetragen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde nichts vorgetragen.
Sanierungsgebiet „Malischstraße“ Dornhan und Aufstockungsantrag Sanierungsgebiet „Marschalkenzimmern“
Beide Anträge wurden nicht ins Landesprogramm aufgenommen. 2026 werden erneut Anträge gestellt.
D1-Netz
Die Deutsche Funkturm GmbH hat auf dem Funkturm in der Schulergrube in Gundelshausen einen D1-Netz-Sender angebracht und in Betrieb genommen. Der Empfang im D1-Netz müsste sich dadurch in Gundelshausen, Betzweiler-Wälde, im Heimbachtal und Fürnsal verbessert haben.
Ein Gremiumsmitglied informierte, dass nun die vodafone-Abdeckung in Leinstetten und im Tal nachgelassen hat. Die Verwaltung wird mit vodafone in Kontakt treten und klären, woran das liegt.
Stadtradeln
Beim Stadtradeln wurde ein Wettbewerb unter den Gemeinde- und Ortschaftsräten im Landkreis Rottweil ausgerufen.
Ausschreibung des Umbaus des Streichwehrs in Leinstetten
Für den Umbau wurde mit Kosten i. H. v. 240.000 € gerechnet. Nun steht die Vergabe an. Das wirtschaftlichste Angebot liegt bei 154.000 €.
Kann die Hölderlinstraße ins Sanierungsgebiet „Malischstraße“ aufgenommen werden? Die Straße liegt nebenan und ist sehr schlecht.
Warum wird im Nachhinein im Ortschaftsrat Leinstetten über den Rückbau der Wehranlage beraten? Verfahrenstechnisch hätte es vorher behandelt werden müssen.
Kann die Stadt Dornhan auf Waldeigentümer, deren Wald mit Käfertannen durchzogen ist, einwirken?
Hinweis: Die Sitzungsvorlagen und Unterlagen zur Gemeinderatssitzung sind auf der Homepage der Stadt Dornhan (www.dornhan.de) unter der Rubrik Ratsinformationssystem abrufbar.