Aus den Rathäusern

Bericht Gemeinderatssitzung

Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 18. November 2024 TOP 1 Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und ...

Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 18. November 2024


TOP 1

Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und
Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
- Beratung und Beschlussfassung über die Hebesätze Grundsteuer A und Grundsteuer B ab dem 01.01.2025
- Beschlussfassung über den Erlass der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 festgestellt, dass die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Grund für die Verfassungswidrigkeit war das Fest-halten an der Einheitsbewertung der Grundstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964. Dies führte in der Praxis zu Ungleichbehandlungen, welche nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung ab spätestens 01.01.2025 gefordert.
Der Bundesgesetzgeber hat auf die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts reagiert und im Jahr 2019 ein Bundesgrundsteuergesetz erlassen. Das Bundesmodell sieht vor, den Einheitswert für die Grundstücke A und B aus dem Ertragswert zu ermitteln,
was eine Kombination von Bodenwert, Nettokaltmiete, Ertragsfähigkeit, Art der Nutzung, Gebäudealter und Steuermesszahl ist. Durch die Schaffung einer Länder-Öffnungsklausel konnten die Bundesländer eigene Berechnungsmodelle festlegen. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, einen Hebesatz Grundsteuer C für baureife und unbebaute Grundstücke neu einzuführen. Das Hebesatzrecht der Städte und Gemeinden bleibt hiervon unberührt.
Durch die Länder-Öffnungsklausel entstanden unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern, was eine Vergleichbarkeit der Grundstückbewertung erheblich erschwert.
Grundsteuer A
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Grundsteuer B
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Grundsteuer C
Eine mögliche Neuerung der Grundsteuerreform ist die Einführung einer Grundsteuer C, die es den Kommunen ermöglicht, einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festzulegen. Entsprechende Grundstücke müssten von der Kommune rechtssicher identifiziert werden. Aufgrund der schwierigen rechtssicheren Umsetzung sollte auf die Einführung einer Grundsteuer C verzichtet werden.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze der Grundsteuer für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 01.01. 2025 neu zu beschließen.
Die Verwaltung schlägt vor, dass es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen soll. Es ist somit vorgesehen, die Hebesätze zur Grundsteuer A und zur Grundsteuer B so zu kalkulieren, dass eine Aufkommensneutralität gegeben ist.
Nach derzeitiger Erhebung liegen der Gemeindeverwaltung von 697 Grundsteuerfällen zur Grundsteuer A 461 Grundsteuermessbetragsbescheide vor. Die prozentuale Quote der vorliegenden Grundsteuermessbeträge entspricht einer Quote von 66,14 % aller Grundsteuermessbeträge zur Grundsteuer A. Die Summe der derzeit vorliegenden Grundsteuermessbeträge zur Grundsteuer A beträgt 3.438,24 €. Hochgerechnet auf 100 % errechnet sich ein Grundsteuermessbetrag zur Grundsteuer A mit 5.198 €.
Das Aufkommen der veranlagten Grundsteuer A im Jahr 2024 liegt derzeit bei 31.416 €. Der aufkommensneutrale Hebesatz zur Grundsteuer A zum 01.01.2025 liegt somit bei gerundet 604 v.H.
Nach derzeitiger Erhebung liegen der Gemeindeverwaltung von 2.403 Grundsteuerfällen zur Grundsteuer B 2.345 Grundsteuermessbetragsbescheide vor. Die prozentuale Quote der vorliegenden Grundsteuermessbeträge entspricht einer Quote von 97,59 % aller Grundsteuermessbeträge zur Grundsteuer B. Die Summe der vorliegenden Grundsteuermessbeträge zur Grundsteuer B beträgt 446.402,24 €. Hochgerechnet auf 100 % errechnet sich ein Grundsteuermessbetrag zur Grundsteuer B mit 457.426 €.
Das Aufkommen der veranlagten Grundsteuer B im Jahr 2024 liegt derzeit bei 726.220 €. Der aufkommensneutrale Hebesatz zur Grundsteuer B zum 01.01.2025 liegt somit bei gerundet 159 v.H.
Es wird um Zustimmung zur Festlegung des Hebesatzes ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer A auf 604 v.H. und für die Grundsteuer B auf 159 v.H. gebeten.
Die Festlegung der Hebesätze zur Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer für das Jahr 2025 soll in Abweichung der seitherigen Praxis nicht im Rahmen der Beschlussfassung zur Haushaltssatzung 2025 erfolgen, sondern in einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung). Damit soll gewährleistet werden, dass Grundsteuerbescheide A und B noch im Jahr 2024 erfasst und noch vor Beginn des Jahres 2025 den Grundstückseigentümern zugestellt werden.
Der Hebesatz zur Gewerbesteuer mit 350 v.H. soll keine Änderung erfahren.
Der Gemeinderat hat mehrheitlich den Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ab dem 01.01.2025 mit 604 v.H. beschlossen.
Des Weiteren hat der Gemeinderat mehrheitlich den Hebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 01.01.2025 mit 159 v.H. beschlossen.
Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) mit Inkrafttreten zum 01.01.2025 wurde einstimmig beschlossen.


TOP 2
Gemeindebauhof Talheim
- Erwerb eines Bauhoffahrzeuges
- Erwerb eines Anhängers
Beschaffung Bauhoffahrzeug
Das derzeit im Fuhrpark des Gemeindebauhofs eingesetzte Fahrzeug Volkswagen Pritsche wurde im August 2003 erstmals zugelassen. Das Fahrzeug wurde im Jahr 2012 mit einer Kilometerleistung von 36.000 km von der Gemeinde Talheim erworben.
Der Volkswagen Pritsche hat derzeit eine Kilometerleistung von 170.000 km. Der technische Zustand des VW-Pritschenfahrzeuges machte in den letzten Jahren erhöhte Unterhaltungsaufwendungen zur Wartung und Instandsetzung notwendig. Weitere Reparaturen müssten durchgeführt werden und es wäre eine Reifenersatzbeschaffung notwendig. Von Seiten des Bauhofleiters und der Verwaltung wird daher eine Ersatzbeschaffung für den VW-Pritschenwagen vorgeschlagen. Neben der Nutzung als Transportfahrzeug für die Bauhofmitarbeiter und dem Transport von Kleingerätschaf-ten ist ein Einsatzschwerpunkt die zweimalige Sammlung des Mülls aus den 80 Müllbehältnissen im Gemeindegebiet.
In Abstimmung mit Herrn Bauhofleiter Gerson sollte das Ersatzfahrzeug u. a. folgende technische Ausstattung haben:
- Doppelkabine
- Antriebsart Diesel
- Allradausführung
- Automatikgetriebe
- Anhängevorrichtung
- Kurzpritsche (ca. 2 m)
- Standheizung (Winterdienst)
- Dreiersitzbank in der 2. Sitzreihe
- Rundumkennleuchte
- Alubordwände
- Staukasten
Aufgrund der vorgegebenen technischen Kriterien wurden Angebote eines Volkswagen Pritsche als Neufahrzeug bzw. als Vorführfahrzeuge geprüft. Der Verwaltung liegt ein wirtschaftliches Angebot für einem Volkswagen T 6.1 Pritsche TDI (110 kW), Vorführfahrzeug mit einem Kilometerstand von 1.010 km (Erstzulassung 01.02.2024) zu einem Preis von brutto 54.014,00 € vor. Das Vorführfahrzeug wird vom Autohaus Koch
GmbH, Raibacherstraße 23, 74523 Schwäbisch Hall, angeboten und wäre sofort verfügbar. Ein Neufahrzeug mit gleicher Ausstattung wäre nicht unter einem Angebotspreis von brutto 55.000 € zu erhalten und hätte eine Lieferzeit von über einem halben Jahr.
Im Haushaltsplan 2024 ist bei Teilhaushalt 1, Produkt 1125, Maßnahme 999, ein Haushaltsansatz von 60.000 € für die Ersatzbeschaffung eines Bauhoffahrzeuges veranschlagt.
Herr Bauhofleiter Gerson wird in der Gemeinderatssitzung anwesend sein und für Fragen zur Verfügung stehen.
Um Zustimmung zum Erwerb des Volkswagen Pritsche T6.1 vom Autohaus Koch GmbH, Raibacherstraße 23, 74523 Schwäbisch Hall, zu einem Angebotspreis von brutto 54.014,00 € wird gebeten.
Anhänger
Der seither im Bauhof eingesetzte Tandem-3-Seitenkipper der Marke Reisch wurde im Jahr 1986 (Erstzulassung 27.5.1986) erworben. Der technische Zustand des Anhängers Reisch machte in den letzten Jahren erhebliche Unterhaltungsaufwendungen und Instandsetzungen notwendig. Aufgrund des technischen Zustandes und des geringen zulässigen Gesamtgewichts wird die Neubeschaffung eines Tandem-3-Seitenkippers vorgeschlagen.
Nach Prüfung von am Markt befindlichen Tandem-3-Seitenkippern mit einer Achslast von rund 12.000 kg und entsprechender technischer Ausstattung wurden Angebote für
Tandem-3-Seitenkipper, Fabrikat Oehler TDK 120, eingeholt. Die eingegangenen und geprüften Angebote lauten wie folgt:
Bieter 1: Fa. AGROA Raiffeisen eG, Eppingen: brutto 22.193,50 €
Bieter 2: brutto 22.750,00 €
Im Haushaltsplan 2024 ist bei Teilhaushalt 1, Produkt 1125, Maßnahme 999, ein Haushaltsansatz von 25.000 € für die Ersatzbeschaffung eines Anhängers für den Bauhof veranschlagt.
Herr Bauhofleiter Gerson wird in der Gemeinderatssitzung anwesend sein und für Fragen zur Verfügung stehen.
Um Zustimmung zum Erwerb des Tandem-3-Seitenkippers, Fabrikat Oehler TDK 120, von der AGROA Raiffeisen eG, Raiffeisenzentrum 11, 75031 Eppingen, zum Angebotspreis von brutto 22.193,50 € wird gebeten.
Der Gemeinderat hat dem Auftrag zur Lieferung eines Bauhoffahrzeuges Volkswagen T6.1 Pritsche zum Angebotspreis in Höhe von 54.014,00 € brutto an die Fa. Autohaus Koch GmbH, Raibacherstraße 23, 74523 Schwäbisch Hall zugestimmt.
Des Weiteren hat der Gemeinderat dem Auftrag zur Lieferung eines Tandem-3-Seitenkippers, Fabrikat Oehler TDK 120, zum Angebotspreis in Höhe von 22.193,50 €
brutto an die Fa. AGROA Raiffeisen eG, Raiffeisenzentrum 11, 75031 Eppingen zugestimmt.


TOP 3
Antrag auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Lauffen a. N.
Mit Schreiben vom 25.09.2024 hat die Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus Lauffen a. N., vertreten durch Herrn Pfarrer Michael Donnerbauer und Herrn Lutz Pahlke, Vorsitzender des Kirchengemeinderates, einen Antrag auf Gewährung eines Investitionskostenzuschuss für die Durchführung des Orgelprojektes der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Lauffen a. N. gestellt.
Die Katholische Kirchengemeinde Talheim St. Franziskus Lauffen a. N,. beabsichtigt die seitherige Orgel durch eine gut erhaltene gebrauchte Orgel zu ersetzen. Die Katholische Kirchengemeinde Talheim St. Franziskus Lauffen a. N., geht für das Orgelprojekt von Gesamtausgaben in Höhe von 330.000 € aus. Die Finanzierung des Orgelprojektes soll aus Spenden, Haushaltsmitteln und Rücklagen erfolgen.
Der Gemeinderat hat einstimmig dem Antrag auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses in Höhe von 20.000,- € für das Orgelprojekt der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Lauffen a. N. zugestimmt.


TOP 4
Antrag auf Zuschuss nach den Vereinsförderrichtlinien

- Antrag des TCV Talheim auf Vereinsförderung
Der TCV Talheim e.V. hat mit Schreiben vom 24.09.2024 einen Antrag auf Vereinsförderung für den jährlichen Faschingsumzug gestellt.
Der Gemeinderat hat einstimmig dem Antrag des TCV Talheim auf Vereinsförderung in Höhe von 4.000,- € nach den Richtlinien der Gemeinde Talheim zur Förderung der örtlichen Vereine zugestimmt.


TOP 5
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Talheim
Bereits in der Infotagung des Gemeinderats am 24./25.11.2023 wurden mögliche Änderungen der Hauptsatzung der Gemeinde Talheim vom 18.12.2000 angedacht.
Die Hauptsatzung wurde dementsprechend angepasst und nach der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg überarbeitet.
Die vorgesehenen Änderungen dienen unter anderem auch der Sitzungsökonomie bei einer gegebenen Vielzahl zu bearbeitender Themen.
Das Gremium hat einstimmig der neuen Hauptsatzung zugestimmt, welche am 30.11.2024 in Kraft tritt. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 18.12.2000 mit ihren Änderungen vom 03.05.2021 und 29.01.2024 außer Kraft.


TOP 6
Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 im Zuge der regionalen Planungsoffensive Erneuerbare Energien

- Stellungnahme der Gemeinde Talheim
Aufgrund aktueller rechtlicher und politischer Vorgaben wird der Nutzung erneuerbarer Energien eine hohe Priorität eingeräumt. In diesem Zusammenhang wird eine Festlegung von Gebieten für Standorte regional bedeutsamer Windkraftanlagen (Vorranggebiete) durch die Regionalplanung erfolgen.
Durch das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz (KlimaG BW) vom 01.02.2023 hat das Land Baden-Württemberg den über das Wind-an-Land-Gesetz / Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes festgeschriebenen Flächenbeitrags-wert, der Baden-Württemberg verpflichtet, 1,8 % der Landesfläche für Windkraft zur Verfügung zu stellen, auf die regionale Planungsebene übertragen. In § 20 KlimaG BW wurde festgelegt, dass dabei mindestens 1,8 % der jeweiligen Regionsfläche für die Windenergienutzung und nach § 21 KlimaG BW mindestens 0,2 % für die Freiflä-chen-PV-Nutzung in den Regionalplänen festgelegt werden sollen.
Der gesamte Prozess der Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans Heil-bronn-Franken ist auf die Erreichung dieses Flächenziels angelegt. Der Planungsraum umfasst die Landkreise Heilbronn, Schwäbisch Hall, den Hohenlohekreis, den Main-Tauber-Kreis, sowie den Stadtkreis Heilbronn.
Der 30.09.2025 ist die gesetzlich vorgegebene Frist für den Satzungsbeschluss der Teilfortschreibung Windenergie II des Regionalplans Heilbronn-Franken.
Die Formelle Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange läuft aktuell noch bis zum 23.12.2024. Die Gemeinde Talheim ist aufgefordert, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben.
Zur Ermittlung der Vorranggebiete ist ein umfangreiches Kriterienset erarbeitet worden. Dieses berücksichtigt aktuelle Siedlungsflächen und geplante Wohnbauflächen, zu denen ein Mindestabstand von Windenergieanlagen einzuhalten ist. Die Flächen für eine Wohnbauentwicklung (Hühnerbrünnele III) und zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage (Steinbiegel) auf der Gemarkung Talheim sind hier in der Regionalplanung noch nicht berücksichtigt worden.
In der von Herrn Prof. Dr. Koch erstellten Stellungnahme ist dieser Sachverhalt benannt.
Der Gemeinderat hat einstimmig der Stellungnahme an den Regionalverband Heilbronn-Franken (Stellungnahme der Gemeinde Talheim vom 18.11.2024) zugestimmt.


TOP 7
Kommunales Gebäudemanagement

- Vergabe von Reinigungsleistungen
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg wies im Rahmen ihrer allgemeinen Finanzprüfung der Haushaltsjahre 2016 – 2019, darauf hin, dass die Leistungen für
die Unterhaltungsreinigung sämtlicher kommunaler Gebäude regelmäßig ausgeschrieben werden müssen. Dies sei erforderlich, um den aktuellen Marktpreis zyklisch abzufragen und den günstigsten Anbieter für die Kommunen zu finden.
Die Gemeindeverwaltung hat deshalb entsprechende Leistungsverzeichnisse zusammengestellt und insgesamt 6 geeignete Reinigungsfirmen im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung aufgefordert, ein Angebot für die Reinigung der kommunalen Gebäude abzugeben. Die Ausschreibung ist nach Losen aufgegliedert, wobei jedes Los die Reinigungsleistungen für ein Jahr mit der regelmäßigen Unterhaltungsreinigung und der einmal jährlich statt findenden Grundreinigung für ein separates Gebäude beschreibt. Die Reinigungsarbeiten wurden für eine Laufzeit von 2 Jahren ausgeschrieben. Die Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten waren dabei nicht Teil der Ausschreibung.
Bis zur Angebotseröffnung am 04.11.2024 haben 5 Reinigungsunternehmen Angebote abgegeben.
Die bisherigen Kosten für die Unterhaltungs- und Grundreinigungen der benannten Gebäude belief sich innerhalb der letzten drei Jahre für jedes Jahr auf 124.055,55 € brutto. Mit den aktualisierten Verträgen und deren Beauftragungen belaufen sich die Gesamtkosten für ein Jahr auf 114.957,51 € brutto.
Der Gemeinderat hat einstimmig die folgenden Beschlüsse getroffen:
Dem Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung der Schlossbergschule (Schulhauptgebäude) ergeht an das Unternehmen Hosseini Gebäudereinigung, Amsterdamer Straße 5, 74081 Heilbronn, zum Angebotspreis in Höhe von 33.058,30 € brutto zugestimmt.
Der Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung der Schlossberghalle und des Kulturtreffs ergeht an das Unternehmen Schneider GmbH, Hafenbahnstr. 18a, 70327 Stuttgart, zum Angebotspreis in Höhe von 30.495,00 € brutto.
Der Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung für das Jugendhaus ergeht an das Unternehmen Hosseini Gebäudereinigung, Amsterdamer Straße 5, 74081 Heilbronn, zum Angebotspreis in Höhe von 1.934,41 € brutto.
Der Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung des Rathauses ergeht an das Unternehmen Hosseini Gebäudereinigung, Amsterdamer Straße 5, 74081 Heilbronn, zum Angebotspreis in Höhe von 25.545,75 € brutto.
Der Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung des Servicecenters ergeht an das Unternehmen Dia`s Gebäudereinigung als Bevollmächtigter der Bietergemeinschaft, Luisenstraße 8/1, 74072 Heilbronn, zum Angebotspreis in Höhe von 6.232,00 € brutto.
Der Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung des Neuen Schloss, Kinderkrippe Schlossmäuse, ergeht an das Unternehmen Hosseini Gebäudereinigung, Amsterdamer Straße 5, 74081 Heilbronn, zum Angebotspreis in Höhe von 17.610,03 € brutto.
Der Auftrag der Unterhaltungs- und Gebäudereinigung des Feuerwehrhauses ergeht an das Unternehmen Hosseini Gebäudereinigung, Amsterdamer Straße 5, 74081 Heilbronn, zum Angebotspreis in Höhe von 6.033,03 € brutto.


TOP 8
Gewerbegebiet „Vorderes Burgfeld II-BA 01.2“ der Stadt Lauffen

- Stellungnahme der Gemeinde Talheim zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Das Gewerbegebiet „Vorderes Burgfeld II-BA 01.2“ der Stadt Lauffen befindet sich derzeit in der „Frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange“. Die Gemeinde Talheim kann hierzu eine schriftliche Stellungnahme bis zum 22.11.2024 abgeben.
Eine mögliche Erschließung eines zukünftigen Gewerbegebietes „Geschrei“ auf der Gemarkung Talheim hat einen direkten Einfluss auf das Gewerbegebiet „Vorderes Burgfeld II-BA01.2“ der Stadt Lauffen.
Der Gemeinderat hat einstimmig der Stellungnahme an die Stadt Lauffen (Stellungnahme zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) zugestimmt.


TOP 9
Verschiedenes – Bekanntgaben
Es erfolgten keine Bekanntgaben.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Talheim (Heilbronn)
NUSSBAUM+
Ausgabe 48/2024

Orte

Talheim

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Talheim
29.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto