Gemeinderat

Bericht und Beschlüsse aus der Sitzung des Technischen Ausschuss vom 28.04.2025

Bauvorhaben: Neubau eines Milchviehstalls mit Güllegrube und Fahrsilo, Flst. 3883 in 73092 Heiningen im Außenbereich Die Bauherrschaft plant den Neubau...

Bauvorhaben: Neubau eines Milchviehstalls mit Güllegrube und Fahrsilo, Flst. 3883 in 73092 Heiningen im Außenbereich

Die Bauherrschaft plant den Neubau eines Milchviehstalls für ca. 80 Tiere mit Güllegrube und Fahrsilo auf dem Außenbereichsgrundstück Flst. 3883. Für das Flurstück 3883 existiert kein Bebauungsplan, weshalb sich das Vorhaben nach § 35 BauGB beurteilt und für eine Genehmigungsfähigkeit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen muss. Das Vorhaben ist dem bereits vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen, weshalb die Vorschriften für das Bauen im Außenbereich unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zweifelsfrei erfüllt sind. Das Landschaftsbild wird aus Sicht der Verwaltung von dem Bauvorhaben durch die Tallage nicht spürbar beeinträchtigt. Es liegt zudem hinter den bereits bestehenden zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Gebäuden und zahleichen Bäumen – von der L 1217 aus wäre die neu geplante Halle kaum zu sehen und keine Sichtbeeinträchtigung gegeben. Die landwirtschaftliche Privilegierung ist beim vorliegenden Vorhaben zweifelsfrei anzunehmen, weshalb die Verwaltung die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB vorschlägt. Im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes mit Verwaltung, Technischen Ausschuss und dem Bauherrn erteilte das Gremium dem Vorhaben einstimmig das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB. Es wird positiv hervorgehoben, dass der Betrieb durch das Vorhaben zukunftsfähig gemacht wird. Die nächste Generation möchte den Betrieb weiterführen.

Bauvorhaben: Erstellung einer Waldhütte, Flst. 2714 in 73092 Heiningen im Außenbereich

Die Bauherrschaft plant die Errichtung einer Waldhütte „Rote Stich Hütte“ auf dem Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 2714. Das Bauvorhaben muss daher den Anforderungen des § 35 Abs. 1 BauGB entsprechen. Nach Rücksprache mit der Forstverwaltung sowie dem Bauamt beim LRA Göppingen sind die Voraussetzungen des Gesetzes hier erfüllt. Die Neuerrichtung erfolgt aufgrund Baufälligkeit der bereits bestehenden Waldhütte. In Absprache und entsprechend den Planungen des Revierleiters von der Forstverwaltung beim Landratsamts Göppingen, wird daher die Neuerrichtung einer mit der bestehenden Hütte identischen Hütte beantragt. Im Außenbereich entsteht daher kein neues Bauvorhaben, sondern eine bestehende Bebauung wird lediglich ersetzt. Die Gemeindeverwaltung sieht die Notwendigkeit, die Hütte zu ersetzen und schlägt aus diesem Grund die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens vor. Der Ausschuss folgt einstimmig dem Vorschlag der Verwaltung und erteilt dem Bauvorhaben das Einvernehmen gem. § 36 BauGB.

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025
von Gemeinde Heiningen
08.05.2025
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