Die Bauherrschaft beantragt den Umbau eines bestehenden Wohnhauses. Im Zuge der Umbaumaßnahmen ist vorgesehen, im Bestand Änderungen der Grundrissgestaltung vorzunehmen (Versetzen von Innenwänden). Zusätzlich soll an der Südseite des Gebäudes ein Balkon angebaut werden. Für das betroffene Grundstück existiert kein Bebauungsplan.
Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Der geplante Balkonanbau stellt eine untergeordnete bauliche Erweiterung dar und ist städtebaulich vertretbar. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, sodass keine Befreiungen erforderlich sind. Die Anzahl an Wohneinheiten verändert sich durch das Vorhaben nicht. Nachbarliche Interessen werden aus Sicht der Verwaltung durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Ein ähnliches Vorhaben mit Balkonerweiterung und Wohnhauserweiterung wurde zuletzt in unmittelbarer Nähe (in der Ziegelstraße) genehmigt. Das Gremium erteilt dem Vorhaben ohne weitere Aussprache einstimmig das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB.
Die Bauherrschaft beantragt die Aufstockung einer bereits genehmigten Garage zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Gleichzeitig ist vorgesehen, das bestehende Wohnhaus zu einem Zweifamilienhaus umzubauen. Die bestehende Garage ist baurechtlich genehmigt. Durch die geplante Aufstockung wird die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze um ca. 1,70 Meter überschritten. Durch die Aufstockung der Garage erhöht sich dieser Gebäudeteil auf die aktuelle Firsthöhe des bestehenden Wohngebäudes (7,32 Meter Firsthöhe) – es wird somit jedoch die aktuelle Maximalhöhe des Gebäudes nicht überschritten. Hierfür wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt.
Die Aufstockung der bereits genehmigten Garage stellt eine sinnvolle Nachverdichtung dar und dient der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum. Die Überschreitung der Baugrenze ist im vorliegenden Fall geringfügig und städtebaulich vertretbar.Da die Baugrenze mit der bestehenden Garage bereits überschritten wird, handelt es sich nicht um eine erstmalige Überschreitung bzw. wird nicht „neu“ von der Baugrenze abgewichen.Da keine weiteren Abweichungen vom Bebauungsplan erforderlich sind und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden, hat der Technische Ausschuss dem Vorhaben ohne weitere Aussprache einstimmig das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die Bauherrschaft hat im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Breite II, 4. Änderung“ eine Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzauns beantragt. Errichtet werden soll ein Sichtschutzzaun mit 1,50 Meter Höhe auf dem aufgeschütteten Baugrundstück, dadurch würde die Einfriedigung eine rechnerische Höhe von 2,40 Meter aufweisen. Zudem wurde beantragt, dass die Stützmauer (Höhe der Aufschüttung, also 90 cm) bereits nach 30 cm gesetzt werden darf.
Der Bebauungsplan schreibt eine maximale Höhe der Einfriedungen von 1,50 Metern vor. Zusätzlich ist auf dem Vorhabengrundstück entsprechend dem Bebauungsplan an den Grundstücksgrenzen, wo die Straße direkt an das Grundstück grenzt (ohne Gehweg), ein Sicherheitsstreifen von 0,75 Metern einzuhalten.
Das Grundstück wurde hinter diesem Sicherheitsstreifen auf ca. 0,90 Meter Höhe aufgeschüttet (verfahrensfrei nach LBO BW). Später soll diese Aufschüttung noch mit einer Natursteinmauer eingefasst werden. Allerdings wird die Höhe von Einfriedigungen ab der Straßenoberkante gemessen, sodass sich die mögliche Höhe um die aufgeschütteten 90 cm reduziert. Es wären also nur noch 60 cm Zaun auf dem aufgeschütteten Garten möglich – aus diesem Grund wurden die Befreiungen beantragt.
Da der Bebauungsplan und im Speziellen die Regelungen zu den Einfriedigungen erst 2025 angepasst wurden, möchte die Verwaltung hiervon nicht direkt Befreiungen erteilen und Präzedenzfälle schaffen. Die neu geschaffenen Regelungen sind sehr großzügig und orientieren sich am Nachbargesetz von Baden-Württemberg.
Nach kurzem Abwägen des Für und Wider hat sich das Gremium dazu entschieden, dem Verwaltungsvorschlag zu folgen und den Antrag auf Befreiung in der vorliegenden Version abzulehnen. Eine alternative Zaunerstellung entsprechend den Regelungen im Bebauungsplan und Nachbarrecht von Baden-Württemberg kann sich das Gremium vorstellen.
Die Bauherrschaft plant den Abbruch eines Wintergartens und Neubau eines Anbaus an gleicher Stelle an das Wohnhaus als Eingangsbereich für einen Pilatesraum. Damit einhergehend die Nutzungsänderung eines Schlafraumes in einen gewerblich genutzten Pilatesraum (Fitness- und Meditationsraum). An selber Stelle befand sich ein kleinerer überdachter Eingangsbereich, der abgebrochen wurde. Die Nutzungsänderung ist entsprechend § 8 der Baunutzungsverordnung von Baden-Württemberg (BauNVO) in einem Gewerbegebiet (hier: Bebauungsplan Reusch, welcher ein Gewerbegebiet festsetzt) zulässig.
Der Vorbau überschreitet an der Ostseite die Baulinie mit dem vollen Baukörper (ca. 4,70 m auf 3,87 m und etwas mehr durch die dreieckige Spitze des Eingangs). Durch das Überschreiten der Baulinie werden keine nachbarschaftlichen Belange beeinträchtigt. Der erforderliche Abstand zur Böschungskante des Baches wird eingehalten. Die erforderlichen Abstandsflächen sind eingehalten. Die dadurch erreichte Vergrößerung des Raumes bietet für den Bauherrn/Nutzer einen deutlichen Nutzungsgewinn. Das Gremium erteilt dem Vorhaben einstimmig das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB.
Die Verwaltung informiert das Gremium über den aktuellen Sachstand im Genehmigungsverfahren bei einer Baumschule im Heininger Außenbereich. Der Bauantrag wurde mittlerweile vom Landratsamt Göppingen abgelehnt.
Zudem wird informiert, dass mit dem Bau des bereits genehmigten Bauvorhabens in der Ringstraße 15 im 2. Quartal 2026 begonnen werden soll.