Aus den Rathäusern

Berichte GR-Sitzung vom 28.4.2025

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses vom 28. April 2025 Der Technische Ausschuss erteilt folgendem Vorhaben das Einvernehmen:...

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses vom

28. April 2025

Der Technische Ausschuss erteilt folgendem Vorhaben das Einvernehmen:

  • Ausstattung des Daches des Kindergartenanbaus in Hohnweiler mit einer Photovoltaikanlage.

Bericht aus der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28. April 2025

1. Bekanntgaben

Herr Ernst gab bekannt, dass:

Das Stadtradeln vom 24.05. – 13.06. stattfindet.

Die Starkregen Infoveranstaltung am 08.05.2025, in der Auewaldhalle um 18:00 Uhr stattfindet.

Die Gäste aus Beaurepaire vom 30.04. bis 04.05. zu Besuch sind.

Die Einsparungen für den ELW, gemäß dem Antrag aus der letzten Sitzung vorgenommen wurden, ca. 3.800 EUR Einsparungen wurden erzielt durch Weglassen der Beladung.

Der SWR im Mai zu Besuch ist. Vom 19.05.-25.05.2025 wird im SWR Auenwald täglich für ca. 5 Minuten in der Zeit von 18:15 Uhr bis 19:30 Uhr (Landesschau) zu sehen sein. Die Reporterin Sonja Faber-Schrecklein besuchte in jüngster Zeit unseren Ort.

2. Starkregenrisikomanagement - Vorstellung der Gefährdungsanalyse

Der Bauamtsleiter Herr Mayer stellt das Projekt Warmhalle und die Vorteile der Warmhalle vor.

In den vergangenen Jahren kam es infolge des Klimawandels immer häufiger zu Starkregenereignissen mit teils gravierenden Folgen. Innerhalb kürzester Zeit fallen dabei enorme Niederschlagsmengen, die die bestehenden Entwässerungssysteme rasch an ihre Belastungsgrenzen bringen. Die Folge: Die Straßeneinläufe können die Wassermassen nicht mehr aufnehmen, es kommt zu Überflutungen und Rückstauungen. Diese bringen nicht nur Sachschäden mit sich, sondern stellen auch eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben dar.

Um sich auf solche Extremereignisse besser vorbereiten und mögliche Schäden minimieren zu können, bedarf es gezielter Vorsorgestrategien. Aus diesem Grund wurde in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Hochwasserschutz Weissacher Tal am 21.10.2021 das Ingenieurbüro Klinger und Partner aus Stuttgart mit der Erstellung eines kommunalen Starkregenrisikomanagements beauftragt.

Inzwischen wurde die sogenannte Starkregengefahrenkarte durch das Ingenieurbüro Klinger und Partner (Ingenieurbüro für Bauwesen und Umwelttechnik GmbH, Stuttgart) fertiggestellt. In einem ersten Schritt wurden hierbei die Gefahrenlagen und Risiken analysiert: Wo sammelt sich bei Starkregen Oberflächenwasser? Wie fließt es ab? Und welche Risiken ergeben sich daraus für bebaute oder sensible Bereiche? Aufbauend auf dieser Analyse wird ein Handlungskonzept entwickelt, das gezielte Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von Schäden im Ernstfall enthält.

Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse werden den Gremien durch Vertreter des Ingenieurbüros im Rahmen der Sitzung vorgestellt.

In den vergangenen Jahren kam es infolge des Klimawandels immer häufiger zu Starkregenereignissen mit teils gravierenden Folgen. Innerhalb kürzester Zeit fallen dabei enorme Niederschlagsmengen, die die bestehenden Entwässerungssysteme rasch an ihre Belastungsgrenzen bringen. Die Folge: Die Straßeneinläufe können die Wassermassen nicht mehr aufnehmen, es kommt zu Überflutungen und Rückstauungen. Diese bringen nicht nur Sachschäden mit sich, sondern stellen auch eine potenzielle Gefahr für Leib und Leben dar.

Um sich auf solche Extremereignisse besser vorbereiten und mögliche Schäden minimieren zu können, bedarf es gezielter Vorsorgestrategien. Aus diesem Grund wurde in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Hochwasserschutz Weissacher Tal am 21.10.2021 das Ingenieurbüro Klinger und Partner aus Stuttgart mit der Erstellung eines kommunalen Starkregenrisikomanagements beauftragt.

Inzwischen wurde die sogenannte Starkregengefahrenkarte durch das Ingenieurbüro Klinger und Partner (Ingenieurbüro für Bauwesen und Umwelttechnik GmbH, Stuttgart) fertiggestellt. In einem ersten Schritt wurden hierbei die Gefahrenlagen und Risiken analysiert: Wo sammelt sich bei Starkregen Oberflächenwasser? Wie fließt es ab? Und welche Risiken ergeben sich daraus für bebaute oder sensible Bereiche? Aufbauend auf dieser Analyse wird ein Handlungskonzept entwickelt, das gezielte Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung von Schäden im Ernstfall enthält.

Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse wurden den Gremien durch Vertreter des Ingenieurbüros im Rahmen der Sitzung vorgestellt.

Die Vorstellung des Ingenieurbüros Klinger und Partner bezüglich des Starkregenmanagement wurde zur Kenntnis genommen.

3. Bestätigung der Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr Auenwald

Am 14. März 2025 fand die Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Auenwald statt. In die Hauptversammlung wurden die Abteilungsversammlungen der Abteilungen Brüden-Ebersberg sowie Lippoldsweiler integriert. Für beide Abteilungen standen jeweils die Neuwahlen der Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter an.

Die Abteilungskommandanten Bernd Jope und Andreas Kleinknecht wie auch Alexander Lutz (Stv. Abteilungskommandant Abteilung Brüden-Ebersberg) erklärten sich erneut dazu bereit, diese wichtigen Führungsfunktionen unserer Freiwilligen Feuerwehr Auenwald zu übernehmen. Daniel Schober übernimmt das Amt des Stv. Abteilungskommandanten der Abteilung Lippoldsweiler.

Nach § 10 Abs. 5 und Abs. 13 der Feuerwehrsatzung werden der Abteilungskommandant und sein Stellvertreter nach der Wahl durch die Feuerwehrangehörigen und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre.

Darüber hinaus wurden in der Abteilung Lippoldsweiler folgende Positionen neu gewählt:

- Mitglied Feuerwehrausschuss – Yves Lange

Darüber hinaus wurden in der Abteilung Brüden-Ebersberg folgende Positionen neu/wiedergewählt:

- Mitglied Feuerwehrausschuss – Jochen Wieland

- Kassenverwalter – Caroline Kayser

- Schriftführer - Kevin Bielefeld

- Abteilungsausschuss Brüden-Ebersberg – Sven Hönnige, Jens Marbaz,

Armin Wahlenmaier, Harald Wolf

- Kassenprüfer – Markus Mauß, Kevin Menzel

Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.

Den Wahlen bei der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Auenwald am 14. März 2025 wird zugestimmt und die nachfolgenden Personen werden für die aufgeführten Positionen bestellt:

Für die Abteilung Brüden-Ebersberg

  • Bernd Jope, Abteilungskommandant
  • Alexander Lutz, Stv. Abteilungskommandant

Für die Abteilung Lippoldsweiler

  • Andreas Kleinknecht, Abteilungskommandant
  • Daniel Schober, Stv. Abteilungskommandant

4. Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan – Errichtung eines Photovoltaik(PV)-Parks auf den Flurstücken 401, 402, 406/1, 406/2 und 497/2 in der Gemarkung Lippoldsweiler, Flur 1

Ein Unternehmen hat einen Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung eines Photovoltaik(PV)-Parks auf den Flurstücken 401 (0,88 ha), 402 (1,13 ha), 406/1 (0,54 ha), 406/2 (0,51 ha) und 497/2 (0,43 ha) in der Gemarkung Lippoldsweiler, Flur 1 gestellt. Die geplante Fläche umfasst insgesamt 3,5 ha.

Das Ziel des Vorhabens ist die Nutzung der Fläche zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Rahmen der regionalen Energiewende.

1. Schutzstatus und naturschutzrechtliche Aspekte

  • Landschaftsschutz: Die betroffenen Flurstücke liegen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB und sind gemäß Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Die Flächen 401 und 402 liegen im LSG und im FFH Gebiet.
  • Naturschutz: 497/2 ist komplett als geschütztes Biotop kartiert. Eine eingehendere Prüfung, eine artenschutzrechtliche Prüfung sowie ein Eingriff-Ausgleich-Verfahren wären im weiteren Verlauf des Bauleitplanverfahrens durchzuführen.
  • Hydrologie und Bodenschutz: Die Flächen liegen nicht in einem Wasserschutzgebiet, es bestehen jedoch potenzielle Anforderungen an den Schutz des Bodens und des Wasserhaushalts, die im Verfahren vertieft untersucht werden müssen.

Vorab wurde keine Anfrage an die Naturschutzbehörde gestellt. Im Falle eines positiven Bescheids wäre

dies der nächste vefahrenstechnische Schritt, um die Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.

***KARTE wie in Pdf einfügen***

2. Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen

Argumente für die Einleitung des Bauleitplanverfahrens:

  • Energiewende und Versorgungssicherheit: Die Errichtung des PV-Parks trägt zur regionalen und nationalen Energiewende bei und leistet einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in Zeiten von Energieknappheit.
  • Klimaschutz: Die Bereitstellung von 3,5 ha Fläche für erneuerbare Energien reduziert den CO₂-Ausstoß langfristig und unterstützt die kommunalen Klimaziele.

Argumente gegen die Einleitung des Bauleitplanverfahrens:

  • Landschaftsprägender Charakter: Die betroffenen Flächen sind Teil eines weitgehend unberührten Außenbereichs, der einen wesentlichen Bestandteil des landschaftlichen Erscheinungsbilds in der Gemarkung Lippoldsweiler ausmacht. Die Umnutzung könnte das Landschaftsbild beeinträchtigen.
  • Landwirtschaftliche Nutzung: Die Flächen werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Eine Umnutzung würde zu einem dauerhaften Verlust von Agrarland führen, was vor dem Hintergrund der globalen Ernährungsproblematik kritisch bewertet werden könnte.

3. Kostenübernahme durch den Vorhabenträger

  • Gemäß den Bestimmungen des § 13 BauGB übernimmt der Vorhabenträger die Kosten des Bauleitplanverfahrens einschließlich der erforderlichen Gutachten und Prüfungen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt bereits vor.

Sollte die Einleitung des Verfahrens beschlossen werden, erfolgt eine detaillierte Untersuchung der naturschutz- und artenschutzrechtlichen Aspekte sowie eine Bürgerbeteiligung im Rahmen des Verfahrens.

Es wurde folgende Frage gestellt:

NLA: Kann Backnang hier über unsere Köpfe hinweg die PV-Anlage genehmigen?

Herr Mayer: Wir als Gemeinde haben die bauleitplanerische Hoheit, das bedeutet, Backnang hat keine Genehmigungsfähigkeit. Solang wir diese Fläche nicht priorisiert ausweisen. Als VVG sind wir bereits unserer rechtlichen Verpflichtung zur Ausweisung mit 2% der Fläche für erneuerbare Energie nachgekommen, daher entsteht auch hier kein rechtlicher Anspruch.

Der Beschluss wurde mit 1 Fürstimme und 16 Gegenstimmen abgelehnt.

Der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die Errichtung eines PV-Parks auf den Flurstücken 401, 402, 406/1, 406/2 und 497/2 in der Gemarkung Lippoldsweiler, Flur 1.

5. Ausschreibungsbeschluss: Barrierefreier Umbau von insgesamt 12 Bushaltestellen auf dem Gemarkungsgebiet Auenwald

Die Gemeinde Auenwald hat sich im Rahmen der vergangenen Gemeinderatssitzungen (seit 2019) klar zu dem Ziel bekannt, die Bushaltestellen der Gemeinde barrierefrei auszubauen. Grundlage dafür waren unter anderem die Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie die Fördermöglichkeiten durch das Land Baden-Württemberg.

Die Planungen und Abstimmungen zu diesem Projekt sind abgeschlossen, und die bauliche Umsetzung wurde entsprechend vorbereitet.

Trotz frühzeitiger Antragstellung liegt der Gemeinde jedoch noch kein Förderbescheid vor. Nach aktuellen rechtlichen und förderrechtlichen Prüfungen und Mitteilungen des Regierungspräsidiums wurde festgestellt, dass ein vorzeitiger Baubeginn keine Auswirkungen auf eine spätere Förderung haben wird. Um weitere Verzögerungen und potenziell steigende Baukosten zu vermeiden, soll das Projekt nun begonnen werden. Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu max. 75% für Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit.

Betroffene Bushaltestellen:

Haltestellen
1a - Hügelstr. Nord
1b - Hügelstr. Süd
2a - Mittelbrüden Nord
2b - Mittelbrüden Süd
8a - Lipp. Traube Nord
8b - Lipp. Traube Süd
10a - Lipp. Badstr. Süd
10b - Lipp. Badstr. Nord
13a - Hohnw. Rathausstr. Nord
13b - Hohnw. Rathausstr. Süd
OB Kirchplatz Süd
OB Kirchplatz Nord

Begründung:

Gesetzliche Anforderungen:

Gemäß den Vorgaben des PBefG sind alle Haltestellen bis 2025 barrierefrei zu gestalten. Ein weiterer Aufschub des Projekts gefährdet die fristgerechte Umsetzung.

Steigende Baukosten:

Durch die derzeitige Baupreisentwicklung ist mit weiteren Kostensteigerungen zu rechnen, wenn der Beginn der Maßnahme verzögert wird.

Förderungssicherheit:

Laut Prüfung durch das zuständige Fachreferat besteht kein Risiko, dass der vorzeitige Baubeginn die Förderfähigkeit des Projekts beeinträchtigt.

Signalwirkung:

Der sofortige Beginn des Projekts demonstriert den politischen Willen der Gemeinde, die Mobilität und Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Mittel für den Projektbeginn sind im aktuellen Haushalt mit 600.000 € eingeplant. Die voraussichtlichen Fördermittel des Landes werden nachträglich eingerechnet und tragen zur Refinanzierung der Maßnahme bei.

Nach mehreren Fragen und Anmerkungen wurde ein Antrag gestellt, dass der Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung, am 26.05.2025, nach weiteren Prüfungen vertagt werden soll.

Dem Antrag auf Vertagung wurde einstimmig zugestimmt.

6. 62. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Gewerbliche Baufläche sowie Fläche für Abwasser und Ausgleichsmaßnahmen „Mühläcker-Norderweiterung“, Backnang, Ortsteil Maubach

Auslegungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft hat am 24.10.2024 dem Entwurf zur 62. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen.

Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gleichzeitig die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Bezüglich der eingegangenen Anregungen wird auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 12.03.2025 verwiesen. Die Anregungen und deren Behandlung werden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.

Im weiteren Verfahren ist nun die 62. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich auszulegen.

Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat mehrheitlich.

1. Die 62. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Gewerbliche Baufläche sowie Fläche für Abwasser und Ausgleichsmaßnahmen „Mühläcker-Norderweiterung“, Backnang, Ortsteil Maubach nach Maßgabe des Deckblatts vom 18.10.2023 mit Änderung vom 19.03.2025 und der Begründung des Stadtplanungsamts vom 23.08.2024 mit Änderung vom 19.03.2025 aufzustellen und öffentlich auszulegen.

2. Die Vertreter der Gemeinde Auenwald im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft werden beauftragt, dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 zuzustimmen.

7. 65. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Änderung Wohnbaufläche „Schmiedbühl“ (Erweiterung Nordost), Gemeinde Oppenweiler, Ortsteil Reichenberg

- Feststellungsbeschluss

Entsprechend dem Beschluss des gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft vom 24.10.2024 wurde der Planentwurf mit Begründung in der Zeit vom 05.02.2025 bis 07.03.2025 öffentlich ausgelegt.

Die im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Anregungen und die hierzu ergangene Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 10.03.2025 werden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.

Nach der Beschlussfassung im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird die 65. Änderung des Flächennutzungsplans dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat mehrheitlich.

1. Über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 05.02.2025 bis 07.03.2025 vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 10.03.2025 zu entscheiden und dies den Beteiligten mitzuteilen.

2. Die 65. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Änderung Wohnbaufläche „Schmiedbühl“ (Erweiterung Nordost), Gemeinde Oppenweiler, Ortsteil Reichenberg nach Maßgabe des Deckblatts vom 01.03.2024 und der Begründung vom 01.03.2024 mit Änderung vom 08.08.2024 des Stadtplanungsamts festzustellen.

3. Die Vertreter der Gemeinde Auenwald im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft werden beauftragt, dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 und 2 zuzustimmen.

8. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) Neukalkulation der Abwassergebühren vom 01.01.2025 bis 31.12.2026 Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes ab 01.01.2025

A) Abwassergebühren

Die Gemeindeverwaltung hat die Allevo Kommunalberatung GmbH mit der Kalkulation der Abwasserentsorgungsgebühren für die Jahre 2025 und 2026 sowie die Gebührenrechtliche Ergebnisermittlung für die Jahre 2020 und 2021 beauftragt. Die Gebührenkalkulation als Grundlage der heutigen Entscheidung sowie die Erläuterungen zur Kalkulation sind als Anlagen beigefügt.

Die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde Auenwald wurden durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vom 19.12.2024 über eine rückwirkende Anpassung der Gebührensätze informiert. Dies wurde vom Gemeinderat mit Sitzung vom 16.12.2024 beschlossen.

Gemäß dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der jeweiligen Einrichtung, somit im Abwasserbereich zum einen bei der Schutzwasserbeseitigung und zum anderen der Niederschlagswasserbeseitigung, gedeckt werden. Übersteigt am Ende des Bemessungszeitraums das jeweilige Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Gesamtkosten der einzelnen Einrichtung, so sind die Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen.

errechneter Gebührensatz

mit Ausgleich der Vorjahre

bisheriger Gebührensatz

Schmutzwassergebühr

01.01.2025 bis 31.12.2025

2,86 EUR/m³

2,55 EUR/m³

2,30 EUR/m³

01.01.2026 bis 31.12.2026

2,44 EUR/m³

2,44 EUR/m³

Niederschlagswassergebühr

01.01.2025 bis 31.12.2025

0,56 EUR/m²

0,35 EUR/m²

0,42 EUR/m²

01.01.2026 bis 31.12.2026

0,44 EUR/m²

0,35 EUR/m²

Bei der Gebührenbemessung wurden die voraussichtlichen Kosten und Erlöse der Jahre 2025 und 2026 berücksichtigt. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

Im Rahmen der vorläufigen Ergebnisermittlungen für die Jahre 2020 und 2021 ergaben sich Kostenüberschüsse, die gemäß Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in den folgenden 5 Jahren ausgeglichen werden müssen. Auf Grund dieser rechtlichen Verpflichtung, zum Ausgleich von Kostenüberschüssen, ergibt sich im Bereich der Niederschlagswassergebühr eine Gebührenreduktion. Der Kostenüberschuss ist insbesondere auf die nicht umgesetzten Unterhaltungsmaßnahmen der Jahre 2020 und 2021 zurückzuführen.

Um dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg Rechnung zu tragen, schlägt die Verwaltung die im Beschlussvorschlag unter Nr. 8,9 genannten Gebühren vor. Dabei wurde die gesamte Kostenüber- bzw.

-unterdeckungen aus den Jahren 2020 und 2021 im Jahr 2025 ausgeglichen (Schmutzwassergebühr) und eine möglichst konstante Belastung anzustreben. Die Einbeziehung der Überdeckung aus dem Jahr 2021 wurde anteilig im Rahmen der Niederschlagswassergebühr (2025: 45%; 2026: 55%) berücksichtigt.

Die Abwassergebühren haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:

Schmutzwasser je m³

Niederschlagswasser je m²

ab 1. Januar 2013

2,37 EUR

0,41 EUR

ab 1. Januar 2015

2,44 EUR

0,39 EUR

ab 1. Januar 2018

ab 1. Januar 2019

ab 1. Januar 2021

ab 1. Januar 2022

ab 1. Januar 2023

ab 01. Januar 2025

ab 01. Januar 2026

2,02 EUR

1,92 EUR

2,02 EUR

2,28 EUR

2,30 EUR

2,55 EUR

2,44 EUR

0,52 EUR

0,60 EUR

0,47 EUR

0,47 EUR

0,42 EUR

0,35 EUR

0,35 EUR

Darstellung der umliegenden Gemeinden:

Gemeinde

Schmutzwasser je m³

Niederschlagswasser je m²

Althütte

4,46

0,95

Weissach im Tal

1,49

0,40

Allmersbach im Tal

1,51

0,44

B) Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes

Bei der Festlegung der Gebühren gelten auch die kalkulatorischen Kosten der Abschreibungen und auch die Verzinsung des Anlagekapitals (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalabgabengesetz -KAG-) als gebührenfähiger Aufwand. Der Zinssatz ist im Rahmen der Gebührenkalkulation vom Gemeinderat zu beschließen.

Das KAG enthält keine Vorschrift über die konkrete Höhe des Zinssatzes. § 14 Abs. 3 Nr. 1 schreibt lediglich eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals vor.

Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg mit Beschluss vom 08.03.2022 unter Ziffer 6 der Leitsätze folgenden Leitsatz gefasst:

Der Gemeinderat darf im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden, ob der kalkulatorische Zinssatz laufend dem sich ändernden Kapitalmarkt angepasst werden soll oder ob dieser Zinssatz im Interesse einer gleichmäßigen Gebührenbelastung auf der Grundlage einer langfristigen Betrachtung zu bestimmen ist. Die Entscheidung für einen Betrachtungszeitraum von (höchstens) 30 Jahren verletzt den Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht.

Das für die vorliegende Abwasserkalkulation tätige Fachbüro Allevo Kommunalberatung rät von einer Beibehaltung des aktuell noch eingesetzten Zinssatzes i.H.v. 3,3 % ab, da nach Veröffentlichung des Jahreswertes 2024 der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen der Mittelwert über 30 Jahre 2,8 % beträgt.

Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Fachbüro Allevo Kommunalberatung vor, den kalkulatorischen Zinssatz rückwirkend zum 01.01.2025 auf 3,0 % festzulegen und somit auf eine laufende, jährliche Anpassung des Zinssatzes an den Kapitalmarkt zu verzichten.

Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.

1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatungvom 26.05.2025 wird zugestimmt. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den angeschlossenen bebauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt.

2. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Gebührenkalkulation vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 wird zugestimmt.

3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt.

4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt:

Aus den Betriebskosten:

Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,50 %

Regenwasserkanäle 27,00 %

Kläranlagen 1,20 %

Aus den kalkulatorischen Kosten:

Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 22,43 %

Regenwasserkanäle 50,00 %

Kläranlagen 5,00 %

5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt:

Aufteilung der Betriebskosten:SW NW
Mischwasserkanäle57,80 %42,20 %
Schmutzwasserkanäle100,00 % 0,00 %
Regenwasserkanäle 0,00% 100,00 %
Zuleitungssammler57,80 % 42,20 %
Regenüberlaufbecken57,80 % 42,20 %
Kläranlagen 96,80 % 3,20 %
Aufteilung der kalkulatorischen Kosten:SWNW
Mischwasserkanäle60,00 %40,00 %
Schmutzwasserkanäle100,00 % 0,00 %
Regenwasserkanäle0,00 %100,00 %
Zuleitungssammler60,00 %40,00 %
Regenüberlaufbecken60,00 %40,00 %
Kläranlagen89,50 %10,50 %

6. Aufgrund der fehlenden Jahresabschlüsse der Gemeinde und des Zweckverband Abwasserklärwerk Weissacher Tal für die Jahre 2020 und 2021 konnten keine endgültigen gebührenrechtlichen Ergebnisse für diese Jahre ermittelt werden. Um die gesetzliche fünfjährige Ausgleichsfrist zu wahren, werden die vorläufigen Ergebnisse der Jahre 2020 und 2021 in der Gebührenkalkulation für die Jahre 2025 und 2026 zum Ausgleich eingestellt.

7. Ausgleich von Vorjahren im Schmutzwasserbereich

Aus dem Kalkulationsjahr 2020 besteht eine vorläufige Kostenunterdeckung in Höhe von -4.023 €, die bis Ende 2025 ausgleichsfähig ist. Der Gemeinderat beschließt, diese Kostenunterdeckung in die vorliegende Kalkulation für das Jahr 2025 einzustellen und somit vollständig auszugleichen.

Aus dem Kalkulationsjahr 2021besteht eine vorläufige Kostenüberdeckung in Höhe von 82.687 €, die bis Ende 2026 ausgleichspflichtig ist. Der Gemeinderat beschließt, diese Kostenüberdeckung in die vorliegende Kalkulation für das Jahr 2025 einzustellen und somit vollständig auszugleichen.

8. Ausgleich von Vorjahren im Niederschlagswasserbereich

Aus dem Kalkulationsjahr 2020 besteht eine vorläufige Kostenüberdeckung in Höhe von 76.998 €, die bis Ende 2025 ausgleichspflichtig ist. Der Gemeinderat beschließt, diese Kostenüberdeckung in die vorliegende Kalkulation für das Jahr 2025 einzustellen und somit vollständig auszugleichen.

Aus dem Kalkulationsjahr 2021 besteht eine vorläufige Kostenüberdeckung in Höhe von 90.644 €, die bis Ende 2026 ausgleichspflichtig ist. Der Gemeinderat beschließt, diese Kostenüberdeckung zu einem Anteil von 45% (40.790€) in die vorliegende Kalkulation für das Jahr 2025 und zu einem Anteil von 55% (49.854€) in die vorliegende Kalkulation für das Jahr 2026 einzustellen und somit vollständig auszugleichen.

Der Gemeinderat beschließt, die Kostenunter- und die Überdeckungen vollständig in die vorliegenden Kalkulationen für die Jahre 2025 (2020 mit 100% und 2021 mit 45%) und 2026 (2021 mit 55%) einzustellen und somit vollständig auszugleichen.

9. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 wie folgt festgesetzt:

Schmutzwassergebühr 2,55 €/m³

Niederschlagswassergebühr 0,35 €/m²

10. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2026 wie folgt festgesetzt:

Schmutzwassergebühr 2,44 €/m³

Niederschlagswassergebühr 0,35 €/m²

11. Der kalkulatorische Zinssatz wird ab dem 01.01.2025 auf 3 % festgelegt und findet ab diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde Auenwald Anwendung.

9. Annahme von Spenden I. Quartal 2025 gemäß §78 Abs. 4 GemO

Aufgrund § 78 der Gemeindeordnung sind im Hinblick auf die Annahme von Spenden folgende Regelungen zu beachten:

„Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.“

Der Spendenbericht wird dem Gemeinderat, wie bisher üblich, Anfang des Folgejahres zur Beschlussfassung vorgelegt.

Übersicht der eingegangenen Spenden:

Folgende Spenden sind seit der letzten Beschlussfassung im Gemeinderat am 20. Januar 2025 bei der Gemeinde eingegangen:

Gemeinde Auenwald (Kindergarten Hohnweiler)

Geldspende

10.03.2025Alexander Hummel

250,00 €

Gemeinde Auenwald (Grundschule Lippoldsweiler)

Geldspende

10.03.2025Alexander Hummel

250,00 €

Gemeinde Auenwald (Kindergarten Brückenweg)

Geldspende

10.03.2025Alexander Hummel

250,00 €

Gemeinde Auenwald (Jugendfeuerwehr)

Geldspende

10.03.2025Alexander Hummel

250,00 €

Gemeinde Auenwald (FFW, Waschtischarmatur Feuerwehrgerätehaus)

Sachspende

10.03.2025Alexander Hummel

370,27 €

Gemeinde Auenwald (Kindergarten Brückenweg)

Geldspende

02.04.2025Kindersachenbasar

420,00 €

Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.

Der Gemeinderat stimmt der Annahme der im 1. Quartal 2025 eingegangenen Spenden in Höhe von 1.420 EUR an Geldzuwendungen und 370,27 EUR an Sachzuwendungen gemäß der beigefügten Übersicht zu.

10. Verschiedenes

Aus dem Gremium werden allgemeine Themen angesprochen.

Es wurde auf die Parksituationen in der Gemeinde hingewiesen, insbesondere im Hinblick auf Falschparker. Zudem wurden weitere allgemeine Hinweise und Mitteilungen zu verschiedenen Themen besprochen.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Auenwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
von Gemeinde Auenwald
28.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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