Bürgermeisteramt Kupferzell
74635 Kupferzell
Aus den Rathäusern

Beschluss des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene über die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der GVV Hohenloher Ebene hat am 28.9.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 11. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Hohenloher...
Lageplan zur Lage des Plangebietes (unmaßstäblich, genordet)
Lageplan zur Lage des Plangebietes (unmaßstäblich, genordet)

Der GVV Hohenloher Ebene hat am 28.9.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 11. Änderung der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans GVV Hohenloher Ebene aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Vom 8.7.2024 bis 10.8.2024 wurde dann die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger durchgeführt. Zuletzt wurden in der öffentlichen Sitzung des GVV Hohenloher Ebene am 17.10.2024 die Abwägungsvorschläge der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung und die Entwurfsfassung der Flächennutzungsplanänderung gebilligt. In derselben Sitzung wurde zudem der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gefasst.
Die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird hiermit bekannt gemacht.
Ziele und Zwecke der FNP-Änderung
Anlass für die Änderung ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Solarpark Feßbach-Ohrnbach“, auf der Gemarkung Feßbach im Gemeindegebiet Kupferzell. Im Bebauungsplan wird die Nutzung des Flurstücks Nr. 191 Gemarkung Feßbach, Gemeinde Kupferzell zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage angestrebt. Durch die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssen sich Flächen für Photovoltaikanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB befinden. Bebauungspläne sind nach § 8 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die beabsichtigte Nutzung entspricht jedoch nicht den derzeitigen Flächennutzungen des Flächennutzungsplans. Somit wird im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich (Lage siehe unten).

Umweltbezogene Informationen
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen und erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden müssen. Auf Ebene der Flächennutzungsplanung wird im vorliegenden Fall auf die Erstellung eines Umweltberichts verzichtet, da auf Ebene des Bebauungsplans ein Umweltbericht und ein Artenschutzbeitrag erstellt werden. Es wird im Zuge der Abschichtung auf den Umweltbericht und Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan verwiesen. Diese beiden Berichte zum Bebauungsplan sind als Anlagen beigefügt.
Der Entwurf des Flächennutzungsplans mit zeichnerischem Teil und der textlichen Begründung sowie der Umweltbericht und Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan, weitere Umweltinformationen und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen können vom 31.3. bis zum 9.5.2025 auf der Internetseite (https://www.kupferzell.de/leben-wohnen/bauen-in-kupferzell/gvv-hohenloher-ebene) abgerufen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung werden die oben genannten Unterlagen im Rathaus Kupferzell, Marktstraße 14 – 16 in 74635 Kupferzell öffentlich ausgelegt.
Umweltbezogene Informationen sind in den Fachgutachten zu den folgenden Umweltbelangen vorhanden:
1. Umweltbericht zum Bebauungsplan „Solarpark Feßbach-Ohrnbach“:
Auswirkungen auf folgende Schutzgüter
– Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
– Pflanzen, Tiere, Artenschutz
– Biologische Vielfalt
– Boden
– Fläche
– Wasser
– Klima und Luft
– Landschaftsbild und Erholung
– Kultur- und sonstige Sachgüter
2. Fachbeitrag Artenschutz zum Bebauungsplan „Solarpark Feßbach-Ohrnbach“
Im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz wurde das Plangebiet aufgrund seiner Habitatausstattung auf Vögel, Reptilien und Schmetterlinge untersucht.
– Vögel: Es wurden 15 Brutvogelarten innerhalb und angrenzend an das Plangebiet festgestellt, die mit 25 Brutpaaren vertreten waren. Da es sich um häufig vertretene Vogelarten handelt, werden keine Verbotstatbestände gegenüber den Vogelarten erfüllt.
– Reptilien: Es wurden keine Reptilien vorgefunden, daher werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
– Schmetterlinge: Es wurden keine Schmetterlinge vorgefunden, daher werden keine Verbotstatbestände erfüllt.
Zusätzlich liegen der Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung und Umweltbericht sowie der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit öffentlich zur Einsichtnahme und zur Äußerung während der Veröffentlichungsfrist vom
31.3. bis einschließlich 9.5.2025
aus. Die Auslegung erfolgt während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Kupferzell, Marktplatz 14 – 16, 74635 Kupferzell, Flurbereich 1. OG vor Zimmer 101.
Eine Einsicht in die Planunterlagen ist für die Dauer der Veröffentlichung möglich.
Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauen@kupferzell.de übermittelt werden. Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, z.B. schriftlich per Post oder mündlich zur Niederschrift während der Dienstzeiten in den 3 Rathäusern der Verbandsgemeinden. Außerdem ist die Abgabe der Stellungnahme z.B. durch Fax oder in sonstiger Weise möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern der Gemeindeverwaltungsverband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist für die Änderung des Flächennutzungsplans nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Christoph Spieles, Verbandsvorsitzender des GVV Hohenloher Ebene

Erscheinung
Amtliches Mitteilungsblatt Gemeinde Kupferzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025

Orte

Kupferzell

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