
1. Fragestunde
Von einem Einwohner wurde eine Frage gestellt, welche der Vorsitzende beantwortet.
Beratungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
2. Verpflichtung von Thomas Gruber als Gemeinderat
EL 2026-26
Durch das Ausscheiden von Danny Lazarowicz (Bürgerliste) aus dem Gemeinderat zum 28. Februar 2026, rückt die als nächste Ersatzperson festgestellte Person ab 1. März 2026 gemäß § 31 Absatz 2 GemO in den Gemeinderat nach.
Im konkreten Fall handelt es sich um Thomas Gruber. Er hat bei der Wahl des Gemeinderats am 9. Juni 2024 mit 463 Stimmen das viertbeste Ergebnis auf der Bürgerliste erzielt.
Der Gemeinderat hat bereits am 26. Februar 2026 in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen, die gegen einen Eintritt von Thomas Gruber in den Gemeinderat Ellhofen sprechen. Aus diesem Grunde kann Thomas Gruber nach § 32 Absatz 1 Satz 2 der GemO nun durch Bürgermeister Felix Pontow verpflichtet werden.
Herr Gruber hat danach folgende Verpflichtungserklärung zu leisten:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern“.
Die Amtszeit des nachgerückten Gemeinderates Thomas Gruber begann bereits am 1. März 2026. Ab diesem Datum wirken die Rechte und Pflichten als Mitglied des Gremiums.
Beschlussprotokoll zur Sitzung des Gemeinderates Ellhofen vom 26. März 2026 2 von 16
Beratungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
3. Neubesetzung von Ausschüssen und Nachbesetzung von Gremien aufgrund des Ausscheidens von Danny Lazarowicz aus dem Gemeinderat
EL 2026-27
Der ehemalige Gemeinderat Danny Lazarowicz war zwischen 1. August 2024 und 28. Februar 2026 im Gemeinderat und in anderen Gremien wie folgt tätig:
- Mitglied in der Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz“,
- Mitglied im Aufsichtsrat der Erschließungsgesellschaft Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen GmbH,
- Stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung des Feuerwehrzweckverbandes Ellbachtal.
Gemeinderat Thomas Gruber könnte für den ausgeschiedenen Danny Lazarowicz in die entsprechenden Gremien nachrücken. Aber auch Umbesetzungen sind möglich. Der Gemeinderat kann über die Neubesetzung von Ausschüssen und die Nachbesetzung von Gremien im Wege der Einigung beschließen. Einigung heißt: Wenn ein Gemeinderatsmitglied dagegen stimmt oder sich der Stimme enthält, ist die Einigung nicht zustande gekommen, da sie stets eine aktive Mitwirkung voraussetzt.
Alternativ müsste dann jeweils eine Wahl über die Besetzung des jeweiligen Ausschusses anhand von Wahlvorschlägen durchgeführt werden, was mit einem sehr hohen Aufwand verbunden wäre.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt im Wege der Einigung:
Thomas Gruber rückt in folgende Gremien nach:
- Mitglied in der Verbandsversammlung des Zweckverbands „Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz“,
- Mitglied im Aufsichtsrat der Erschließungsgesellschaft Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen GmbH,
- Stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung des Feuerwehrzweckverbandes Ellbachtal.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
Beschlussprotokoll zur Sitzung des Gemeinderates Ellhofen vom 26. März 2026 3 von 16
4. Kindertagesstätten in Ellhofen; Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2026/2027
EL 2026-48
1) Bundesrecht
Nach den Paragrafen 79 und 80 des Sozialgesetzbuches - Teil VIII (SGB VIII) -haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (für die Kommunen im Landkreis Heilbronn ist dies das Landratsamt Heilbronn, Jugendamt) die Verantwortung für die Planung bedarfsgerechter Jugendhilfeangebote. Durch das baden-württembergische Landesrecht wurde die Zuständigkeit auf die Gemeinden übertragen.
2) Landesrecht
a) Bedarfsplanung nach dem Kindergartengesetz
Den Gemeinden wurde im Kindergartengesetz ein ausdrücklicher Auftrag zur örtlichen Bedarfsplanung zugewiesen, die dabei die Träger der anerkannten freien Jugendhilfe rechtzeitig beteiligen sollen. Durch die erneuerte Änderung des Kindergartengesetzes im Februar 2006, in Kraft als Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) seit 18. Februar 2006, wurden die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen.
b) Regelung für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
Die Gemeinden haben nach Paragraf 3 Absatz 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Platz zur Verfügung steht. Ferner haben sie darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend die Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht.
c) Regelung für Kinder unter drei Jahren; Rechtsanspruch ab 1. August 2013
Seit dem 1. August 2013 haben auch die Kinder unter drei Jahren einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder ergänzend in der Kindertagespflege. Nach Paragraf 3 Absatz 2 des KiTaG haben die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren nach Paragraf 24 Absätze 2 und 3 SGB VIII hinzuwirken. Paragraf 24 a SGB VIII bleibt unberührt.
Zusätzlich wurden die Bedarfskriterien erweitert, wonach eine objektiv-rechtliche Verpflichtung gemäß Paragraf 24 Absatz 3 SGB VIII besteht, für diejenigen Eltern einen Betreuungsplatz für ihre Kinder unter drei Jahren zur Verfügung zu stellen, die
• einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder
• arbeitssuchend sind oder
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• sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an einer Eingliederungsmaßnahme nach Hartz IV teilnehmen oder, wenn das Wohl des Kindes sonst nicht gewährleistet ist.
3) Bedarfsplanung 2026/2027 für Ellhofen
Die ausführliche Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2026/2027 ist beigefügt (Anlage 1).
4) Kita-Ausschusssitzung am 24. Februar 2026
Die Mitglieder des Gemeinsamen Kita-Ausschusses Ellhofen haben die in der Anlage 1 vorgelegte Bedarfsplanung zur Kenntnis genommen und einstimmig keine weiteren Empfehlungen ausgesprochen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
Der Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2026/2027 wird zugestimmt (Anlage 1).
Beratungsergebnis:
Einstimmig
5. Straßen- und Tiefbaumaßnahmen 2026; Erneuerung der Wasserleitung in der Eulenbergstraße zwischen der Kreuzung Ringstraße bis zum Hochbehälter; Baubeschluss sowie Beauftragung eines Ingenieurbüros
EL 2026-41
1) Allgemeines
Im Jahr 2022 wurden in der Eulenbergstraße im Abschnitt zwischen der Einmündung Kesselenstraße und der Ringstraße die beiden Wasserleitungen (Trinkwasserleitung sowie Rohwasserleitung) erneuert. Im Rahmen der Fortschreibung des Tiefbaumaßnahmenplans 2024 wurde die Erneuerung der Wasserleitung in der Eulenbergstraße zwischen der Kreuzung Ringstraße bis zum Hochbehälter erstmals in die Prioritätenliste aufgenommen. Auf die Tiefbauprioritätenliste der Gemeinderatsitzung vom 17. Oktober 2024 wird hingewiesen. Die Maßnahme ist in Priorität 6 eingestuft. Die Verwaltung schlägt jedoch vor, die Erneuerung der Leitungen ins Jahr 2026 vorzuziehen. Grund hierfür ist zum einen die Finanzierung der Maßnahme: Andere Straßenbauprojekte verursachen Kosten im Haushalt der Gemeinde. Die Sanierung der Wasserleitung wird über das Wasserwerk und damit nur indirekt über die Gemeinde finanziert. Die Arbeiten an den Wasserleitungen werden dem Betrieb der Wasserversorgung zugeordnet. Hierzu zählt auch der Straßenaufbau, welcher durch die Arbeiten an der Wasserleitung ersetzt werden muss, was hier voraussichtlich der gesamten Fläche
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entspricht. Diese Kosten werden dann insgesamt über die Wassergebühr umgelegt. Die Höhe der Wassergebühr wird sich künftig relevant auf Förderanträge im Wasser- und Abwasserbereich auswirken, weshalb eine frühere Umsetzung der Maßnahme trotz der mittleren Priorisierungsposition sinnvoll ist. Darüber hinaus ist vorgesehen den gesamten Bereich von der NOW-Zuleitung über die dort angebundene Verbindung zum Hochbehälter bis zu diesem Abschnitt der Eulenbergstraße zu erneuern. Durch die gesamte Umsetzung kann ein gesamtheitliches und technisch sinnvolles Maßnahmenpaket realisiert werden.
2) Gehwegsituation
Die Verwaltung bat das Planungsbüro, die Kosten für eine vollständige Sanierung des Gehwegs darzustellen (Anlage 1). Nach erster Kostenschätzung des Büros Rauschmaier ist hierbei mit Kosten von rund 55.000 Euro (Anlagen 2 und 3) zu rechnen. Bei dieser Kostenschätzung würde der Gehweg nur auf der bisherigen Breite erneuert werden. Eine Verbreitung des Gehwegs ist aktuell nicht kalkuliert. Auch Verkehrstechnische Einrichtungen wie punktuelle Erhöhungen sind aktuell nicht vorgesehen. Eine vollständige Erneuerung des Gehwegs würde dem Bereich Straßenbau zugeordnet werden und sich damit auf den Haushalt der Gemeinde auswirken. Grundsätzlich wären die Haushaltsmittel hierfür vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung ist eine vollständige Gehwegsanierung derzeit jedoch nicht zwingend erforderlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass im Zuge der Leitungsarbeiten die vorhandenen Gehwegrandsteine teilweise entfernt werden müssen. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Randsteine im Rahmen der Baumaßnahme ebenfalls zu erneuern. Diese sind bereits bei den Kosten für die Erneuerung der Wasserleitungen einkalkuliert. Nach Abschluss der Arbeiten besteht dann weiterhin die Möglichkeit, den derzeitigen Asphaltstreifen im Gehwegbereich zu einem späteren Zeitpunkt gegen ein Gehwegpflaster auszutauschen.
3) Finanzierung
Die Kostenschätzung für die Erneuerung der Wasserleitungen beläuft sich derzeit auf rund 865.000 Euro brutto (Anlagen 2 und 4) ohne die Sanierung des Gehwegs. Das entspricht netto rund 726.000 Euro. 685.000 Euro netto wurden bereits in den Wirtschaftsplan der Wasserversorgung einkalkuliert.
4) Planungsleistungen
Das mit dem Ortsnetz vertraute Ingenieurbüro Rauschmaier aus Bietigheim-Bissingen hat der Gemeinde Ellhofen ein Angebot für die Leistungsphasen eins bis neun vorgelegt. Für die Ingenieurbauwerke beläuft sich das Angebot auf insgesamt 89.273,29 Euro brutto (Anlage 5). Für die Verkehrsanlagen liegt ein Angebot in Höhe von 12.090,34 Euro brutto vor (Anlage 6), welches zusätzlich zu beauftragen wäre,
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wenn der Gehweg ebenfalls saniert werden sollte.
5) Weiteres Vorgehen
a) Nach dem Baubeschluss ist geplant, die Anlieger per Anschreiben über die geplante Maßnahme zu informieren. Es handelt sich um weniger als 10 Privathaushalte. Allerdings sind auch Landwirte sowie das Sportheim von der Maßnahme betroffen. Vor Beginn der Ausführung soll eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden.
b) Die Ausschreibung ist schnellst möglichst geplant, damit die Ausführung ab circa Juni über die Sommermonate stattfinden und bis spätestens Ende 2026 abgeschlossen werden kann. Die Bauzeit beträgt voraussichtlich sechs Monate.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
1) Im Jahr 2026 sollen die Trink- und Rohwasserleitungen in der Eulenbergstraße im Bereich von der Einmündung Ringstraße bis zum Hochbehälter erneuert werden (Baubeschluss).
2) Das Ingenieurbüro Rauschmaier wird aufgrund des in Anlage 5 vorliegenden Honorarvorschlags mit den Leistungsphasen 1 bis 9 für die Ingenieurbauwerke in Höhe von 89.273,29 Euro brutto beauftragt.
3) Die Ausschreibung der Arbeiten soll kurzfristig erfolgen.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
6. Abwasserbeseitigung; Eigenkontrollverordnung / Kanalbefahrung 2021; Kanalinnensanierung 2026; Baubeschluss sowie Beauftragung eines Ingenieurbüros
EL 2026-43
Die Eigenkontrollverordnung verpflichtet Betreiber von Abwasseranlagen dazu die Anlagen in bestimmten Abständen zu prüfen und zu untersuchen sowie Auswertungen durchzuführen, um Schadstellen rechtzeitig zu erkennen und beheben zu können. Hierzu gehören insbesondere auch Abwasserleitungen. Deshalb wurde in den Jahren 2021 und 2022 eine Kanalbefahrung (Reinigung und Untersuchung) durchgeführt. Die dabei ermittelten Schadstellen wurden in einem Erläuterungsbericht (Anlage 1) aufgenommen und nach deren Zustandsklassen eingestuft (Anlagen 2 bis 4).
Für die Beseitigung von Kanalschäden der Zustandsklasse 0 (höchste Priorität) betrugen die geschätzten Kosten zur damaligen Zeit insgesamt rund 165.000 Euro brutto inklusive Ingenieurhonorar. Ein Teil der Schadstellen, jedoch nicht alle der Zustandsklasse 0 wurden im Jahr 2023 mit Fertigstellung in 2024 beseitigt.
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Im Haushaltsjahr 2026 stehen Mittel in Höhe von 100.000 Euro brutto für die Kanalinnensanierung zur Verfügung.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Ingenieurbüro Rauschmaier zu beauftragen, im Jahr 2026 bis zur Obergrenze von 100.000 Euro brutto inklusive Honorar ein Maßnahmenpaket für die Kanalinnensanierung wie 2023 auch (Anlage 5) zu schnüren und die Ausschreibung zu veranlassen.
Für die Planungsleistungen liegt der Verwaltung bereits ein Honorarangebot in Höhe von 14.330,97 Euro brutto vor (Anlage 6). Demnach könnten Kanalsanierungsleistungen in Höhe von rund 85.000 Euro vergeben werden. Den aktuelle Vergabevorschriften zufolge ist eine Direktvergabe von Bauleistungen bei einer Kostenschätzung bis zu 100.000 Euro netto zulässig. Aus Gründen der wirtschaftlichen Haushaltsführung sollen dennoch Vergleichsangebote eingeholt werden. Die Verwaltung empfiehlt dies entsprechend zu tun.
Durch die rechtzeitige Sanierung von Schadstellen werden größere Schäden vermieden und die Maßnahmen bleiben planbar, was die Umsetzung günstiger gestaltet und mehr Handlungsspielraum bietet. Insbesondere die Sanierung der Zustandsklasse 0 sollte vollständig abgeschlossen werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
1) Im Jahr 2026 soll ein Maßnahmenpaket bis zur Obergrenze von 100.000 Euro brutto inklusive Ingenieurhonorar für die Kanalinnensanierung ausgeschrieben werden (Baubeschluss).
2) Das Büro Rauschmaier Ingenieure GmbH wird mit den Ingenieurleistungen zur Beseitigung der Schäden der Zustandsklasse 0 und 1 im Rahmen einer Kanalinnensanierung gemäß Angebot vom 9. März 2026 in Höhe von 14.330,97 Euro brutto beauftragt.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
7. Straßenbeleuchtung; weitere Umrüstung auf LED; Baubeschluss
EL 2026-44
In der Gemeinderatsitzung am 21. März 2024 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung einen Förderantrag für die Umrüstung der im Montageplan (Anlage 1) erkenntlichen 192 Leuchtstellen auf LED zu stellen. Dadurch sollen rechnerisch jährlich fast 29.000 Kilowattstunden, also rund 8.670 Euro eingespart werden. Die Kosten der Gemeinde amortisieren sich demzufolge nach rund 9 Jahren. Der Energiebedarf der Beleuchtung reduziert um fast 78 Prozent. Nach 20 Jahren spart die Gemeinde durch die Umrüstung fast 250 Tonnen CO2 ein.
Das Förderprogramm änderte im November 2024 das Antragsstellungsverfahren, weshalb eine Antragstellung erst wieder im Februar 2025 möglich war. Die Verwaltung beantragte die Förderung in Höhe von 25 Prozent für die geschätzten Gesamtausgaben in Höhe von 102.394,74 Euro. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2025 wurde die Förderung in Höhe von
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25.599 Euro bewilligt. Der Bewilligungszeitraum läuft vom 1. März 2026 bis 31. August 2027. Die Haushaltsmittel sind entsprechend eingestellt.
Für die Ausführungsbetreuung (Ausschreibung, Vergabe, Betreuung während der Ausführung, Abrechnung und Nachweiserbringung für den Fördermittelgeber) wurden Elektrofachplaner angefragt. Bis zum Versand der Sitzungsunterlagen liegen noch nicht alle Angebote vor. Ein Angebot wurde in Höhe von 4.200 Euro brutto abgegeben. Der Fachplaner soll bis Anfang April beauftragt werden, sodass eine Ausschreibung zeitnah erfolgen kann. Die Umrüstung soll 2026 abgeschlossen werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt:
1) Die Umrüstung der im Montageplan (Anlage 1) gekennzeichneten Straßenbeleuchtung auf LED in 2026 durchzuführen (Baubeschluss).
2) Die Verwaltung zu beauftragen einen Fachplaner für die Ausführungsbetreuung bis 4.200 Euro brutto zu beauftragen.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
8. Gemeinsamer Bauhof mit Lehrensteinsfeld; Grundsatzbeschluss gemäß Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
EL 2026-40
1) Anlass und Ziel der Vorlage
Die Gemeinden Ellhofen und Lehrensteinsfeld befassen sich seit mehreren Jahren mit der Frage, wie die Aufgaben der kommunalen Bauhöfe künftig wirtschaftlich, leistungsfähig und organisatorisch nachhaltig erfüllt werden können. Vor dem Hintergrund steigender Anforderungen an Bauhöfe – insbesondere im Bereich Arbeitsschutz, Technik, Personalentwicklung, Digitalisierung sowie steigender Investitionsbedarfe für Gebäude und Maschinen – wurde im Jahr 2024 gemeinsam beschlossen, die Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Bauhofleistungen näher zu untersuchen. Hierzu wurde Herr Hans-Jürgen Schiffner mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie beauftragt (Anlage 1). Ziel war es zu prüfen, ob und unter welchen Rahmenbedingungen eine organisatorische Zusammenlegung der beiden Bauhöfe sinnvoll und umsetzbar ist. Die vorliegende Vorlage dient dazu, auf Grundlage der bisherigen Untersuchungen und Beratungen einen Grundsatzbeschluss zur interkommunalen Zusammenarbeit
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im Bauhofbereich zu fassen sowie den beigefügten Entwurf der Verbandssatzung des Zweckverbands Ellbachtal zu billigen.
2) Bisheriger Beratungsverlauf
Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie wurden den Gemeinderäten beider Gemeinden in einer gemeinsamen Klausursitzung am 1. Juli 2025 vorgestellt. Die Studie analysiert insbesondere:
• die personelle Ausstattung beider Bauhöfe,
• den Fahrzeug- und Maschinenbestand,
• die vorhandenen Betriebsgebäude,
• die Fahrwege zu Einsatzorten,
• mögliche Synergieeffekte einer gemeinsamen Organisation.
In der Klausur wurde festgestellt, dass eine organisatorische Zusammenlegung der beiden Bauhöfe grundsätzlich möglich und sinnvoll erscheint. Gleichzeitig wurde deutlich, dass noch verschiedene organisatorische und rechtliche Fragen zu klären sind. Im Rahmen der weiteren Gespräche zwischen den beiden Verwaltungen wurde daher ein mögliches Organisationsmodell entwickelt.
3) Ergebnis der Machbarkeitsstudie
Die Machbarkeitsstudie kommt zu dem Ergebnis, dass ein gemeinsamer Bauhof sowohl organisatorisch als auch wirtschaftlich sinnvoll sein kann.
• Personelle Situation: Der Bauhof Ellhofen verfügt derzeit über fünf Vollzeitstellen, der Bauhof Lehrensteinsfeld über vier Vollzeitstellen wobei eine aktuell nicht besetzt ist. Nach aktuellen Vergleichswerten ergibt sich bei der gemeinsamen Einwohnerzahl ein rechnerischer Bedarf von rund 12 Vollzeitstellen, während aktuell etwa 11 Stellen (inkl. saisonaler Kräfte) vorhanden sind. Die Studie kommt daher zu dem Ergebnis, dass ein gemeinsamer Betrieb mit dem vorhandenen Personal grundsätzlich möglich ist.
• Geräte- und Fahrzeugbestand: Beide Bauhöfe verfügen über einen grundsätzlich guten Maschinen- und Gerätebestand. Teilweise bestehen jedoch Doppelstrukturen, die bei einer Zusammenlegung künftig reduziert werden könnten. Durch eine gemeinsame Nutzung von Fahrzeugen und Maschinen können mittelfristig Einsparpotenziale entstehen.
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• Gebäude und Infrastruktur: Beide bestehenden Bauhöfe befinden sich aktuell in angemieteten oder räumlich unzureichenden Gebäuden. Insbesondere bestehen Defizite bei Sozialräumen, Büroarbeitsplätzen, Werkstattflächen, Lagerflächen sowie Arbeitsschutzanforderungen. Ein gemeinsamer Neubau würde daher nicht nur organisatorische Vorteile bringen, sondern auch den heutigen Anforderungen an moderne Arbeitsplätze gerecht werden.
4) Wirtschaftlichkeit
Die Studie sieht insbesondere folgende Synergiepotenziale:
• gemeinsame Nutzung von Maschinen und Fahrzeugen
• Reduzierung von Doppelstrukturen
• effizientere Einsatzplanung
• bessere Personalentwicklung
• langfristig geringere Investitionskosten
Insgesamt wird ein gemeinsamer Bauhof daher als wirtschaftlich sinnvoll bewertet.
5) Vorteile einer interkommunalen Bauhofstruktur
Neben den organisatorischen Aspekten ergeben sich durch einen gemeinsamen Bauhof mehrere strukturelle Vorteile.
• Effizientere Nutzung von Personal und Technik
Durch einen gemeinsamen Bauhof können Personalressourcen flexibler eingesetzt werden. Gleichzeitig können Maschinen und Fahrzeuge gemeinsam genutzt werden, wodurch deren Auslastung verbessert wird.
Dies reduziert langfristig den Bedarf an Neuanschaffungen und ermöglicht eine wirtschaftlichere Nutzung vorhandener Ressourcen.
• Spezialisierung und Professionalisierung
Der Arbeitsmarkt im Bauhofbereich verändert sich zunehmend. Klassische „Allround-Bauhofmitarbeiter“, die sämtliche Tätigkeiten gleichermaßen übernehmen können, werden künftig seltener.
Die Aufgaben im Bauhofbereich entwickeln sich zunehmend zu spezialisierten Tätigkeiten, beispielsweise:
Nach Prüfung verschiedener Organisationsformen wurde gemeinsam mit der Rechtsaufsichtsbehörde die Lösung favorisiert, den bestehenden Feuerwehrzweckverband Ellbachtal um die Aufgabe des Bauhofbetriebs zu erweitern. Der bestehende Feuerwehrzweckverband würde damit künftig zwei Aufgabenbereiche erfüllen: Feuerwehrwesen Bauhofleistungen
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Diese Lösung hat mehrere Vorteile:
• bestehende Verbandsstruktur kann genutzt werden
• kein neuer Zweckverband muss gegründet werden
• vorhandene Gremienstruktur bleibt bestehen
• Verwaltungsaufwand wird reduziert
Die Verbandssatzung wurde entsprechend angepasst. Der aktuelle Entwurf der neuen Verbandssatzung ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
7) Aufgabenübertragung
Im ersten Schritt sollen ausschließlich die klassischen Bauhofaufgaben auf den Zweckverband übertragen werden. Hierzu gehören insbesondere:
• Straßenunterhaltung
• Winterdienst
• Grünflächenpflege
• Unterhaltung kommunaler Anlagen
• technische Dienstleistungen im kommunalen Bereich
Hausmeisterdienste sowie weitere Aufgabenbereiche (zum Beispiel Friedhofsdienstleistungen) sind derzeit nicht Bestandteil der Übertragung und können gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt dem Verband übertragen werden.
8) Personal
Mit der Aufgabenübertragung würde der Zweckverband künftig auch Arbeitgeberfunktion für das Bauhofpersonal übernehmen. Die bestehenden Arbeitsverhältnisse sollen grundsätzlich auf den Zweckverband übergehen. Die organisatorische Struktur sieht derzeit vor: Bauhofleiter; stellvertretender Bauhofleiter; Verwaltungskraft; Bauhofmitarbeiter Die konkrete Stellenstruktur basiert auf der Organisationsuntersuchung von Herrn Schiffner. Die Zusammenlegung der Bauhöfe von Ellhofen und Lehrensteinsfeld im Zweckverband Ellbachtal stellt rechtlich voraussichtlich einen Betriebsteilübergang nach § 613a BGB dar. Dadurch gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Zweckverband über, inklusive aller bisherigen Rechte und Besitzstände der Mitarbeiter. Die Mitarbeiter müssen schriftlich informiert werden und können dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen. Parallel sollte die Verbandssatzung
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angepasst und ein Vertrag zur Übertragung von Betriebsmitteln abgeschlossen werden. Arbeitsrechtliche Risiken werden insgesamt als überschaubar eingeschätzt. Auf die ausführliche personalrechtliche Einordnung wird verwiesen (Anlage 3).
9) Standortfrage Bauhof
Parallel zur organisatorischen Frage wurde auch die Standortfrage für einen möglichen gemeinsamen Bauhof untersucht. Hierzu wurde eine separate Grundstücksevaluierung (Anlage 4) durchgeführt. Mehrere Grundstücksoptionen wurden anhand verschiedener Kriterien bewertet. Die Bewertung kommt zu dem Ergebnis, dass die Fläche im Bereich Rotäcker II grundsätzlich sehr gut geeignet ist. Zwei unabhängig voneinander beauftragte Planer haben das Grundstück westlich der bestehenden Feuerwehr ebenfalls als sehr geeigneten Standort bewertet. Vorteile dieses Standortes sind insbesondere: zentrale Lage zwischen beiden Gemeinden gute verkehrliche Anbindung vorhandene Grundstücksverfügbarkeit Erweiterungsmöglichkeiten für zukünftige Entwicklungen Die Grundstücksfrage ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere müssen noch Fragen zur Umsetzung, zur Flächenverfügbarkeit und zu möglichen Erweiterungsoptionen abschließend geprüft werden. Der Grundsatzbeschluss zur interkommunalen Zusammenarbeit ist daher ausdrücklich nicht von der endgültigen Standortentscheidung abhängig.
10) Finanzielle Auswirkungen
Mit der Übertragung der Bauhofaufgaben auf den Zweckverband Ellbachtal gehen auch die vorhandenen Anlagegüter der bisherigen Bauhöfe(Gemeinden) in die Betrachtung ein. Hierzu zählen insbesondere Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie weitere betriebsnotwendige Ausstattungsgegenstände. Die Bewertung und Verrechnung dieser Anlagegüter erfolgt auf Grundlage des § 9 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ). Danach sind die von den beteiligten Gemeinden eingebrachten Vermögenswerte zu ermitteln und miteinander zu verrechnen. Hierfür werden derzeit durch die Kämmerei die vorhandenen Anlagegüter beider Gemeinden zusammengestellt und bewertet. Auf dieser Grundlage wird eine Gegenüberstellung der jeweiligen Vermögenswerte erstellt. Die Differenz der eingebrachten Vermögenswerte kann anschließend über einen finanziellen Ausgleich zwischen den Gemeinden oder dem Verband berücksichtigt werden. Die entsprechenden Berechnungen werden derzeit vorbereitet. Eine vorläufige Gegenüberstellung der eingebrachten Anlagegüter ist beigefügt (Anlage 5).
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Unabhängig davon ist vorgesehen, dass der laufende Betrieb des Zweckverbands künftig über Umlagen der Mitgliedsgemeinden finanziert wird. Im Rahmen der Abstimmungen zwischen den beiden Gemeindeverwaltungen wurde eine Grundsystematik für die zukünftige Kostenverteilung im Zweckverband erarbeitet. Für den laufenden Betrieb des Bauhofs wurde vereinbart, die Kosten künftig in einem Verhältnis von 55 Prozent (Gemeinde Ellhofen) zu 45 Prozent (Gemeinde Lehrensteinsfeld) zu verteilen. Diese Aufteilung orientiert sich im Wesentlichen an der strukturellen Größenordnung der beiden Gemeinden und stellt gleichzeitig sicher, dass beide Kommunen als gleichberechtigte Partner im Zweckverband angemessen berücksichtigt werden. Bei der Festlegung dieses Verhältnisses wurde auch berücksichtigt, dass das bisherige gemeinsame Projekt in der Vorbereitungsphase anhand objektiver Parameter abgerechnet wurde. Hierbei wurden sowohl die Einwohnerzahlen als auch die Gemarkungsflächen der beiden Gemeinden zugrunde gelegt. Hieraus ergab sich ein rechnerischer Gesamtanteil von Ellhofen: 53,83 Prozent Lehrensteinsfeld: 46,17 Prozent Die nun vereinbarte Aufteilung von 55 Prozent zu 45 Prozent bewegt sich damit in einem ähnlichen Verhältnis und stellt einen praktikablen und nachvollziehbaren Schlüssel für den laufenden Betrieb dar. Für Investitionen in das gemeinsame Bauhofgebäude wurde analog zur bestehenden Regelung im Feuerwehrzweckverband eine Aufteilung von 60 Prozent (Ellhofen) zu 40 Prozent (Lehrensteinsfeld) vereinbart. Diese Regelung trägt insbesondere der unterschiedlichen Größenordnung der beiden Gemeinden sowie der zu erwartenden Nutzung des Gebäudes Rechnung und orientiert sich an einem bereits bewährten Verteilungsmaßstab innerhalb der interkommunalen Zusammenarbeit. Es ist vorgesehen, den Umlageschlüssel in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, zu überprüfen und bei Bedarf an veränderte strukturelle Rahmenbedingungen anzupassen. Die konkrete Ausgestaltung der Umlage wird im Zuge der weiteren Ausarbeitung der Verbandssatzung sowie der Haushaltsplanung des Zweckverbands abschließend festgelegt.
11) Zeitplan
Nach Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde ist vorgesehen, die Erweiterung des Zweckverbands zum 1. Januar 2027 wirksam werden zu lassen. Bis dahin sollen insbesondere folgende Schritte erfolgen:
• Beschlussfassung in beiden Gemeinderäten
• Satzungsänderung des Zweckverbands
• organisatorische Vorbereitung des Bauhofbetriebs
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• Klärung der Personalüberleitung
• Vorbereitung der Haushaltsstruktur des Verbands
12) Zusammenfassung
Die Zusammenlegung der beiden Bauhöfe bietet die Chance, die Leistungsfähigkeit der Bauhöfe zu sichern, Investitionen effizienter zu gestalten, Personalentwicklung zu verbessern und langfristig wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die Machbarkeitsstudie sowie die bisherigen Beratungen sprechen eindeutig für eine interkommunale Zusammenarbeit. Mit dem Grundsatzbeschluss soll nun die Grundlage geschaffen werden, die organisatorischen und rechtlichen Schritte zur Umsetzung einzuleiten.
Beschluss:
1) Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden Ellhofen und Lehrensteinsfeld im Bereich der Bauhofleistungen.
2) Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal um die Aufgabe „kommunale Bauhofleistungen“ zu.
3) Der beigefügte Entwurf der Verbandssatzung des Zweckverbands Ellbachtal wird grundsätzlich gebilligt. Der Satzungsbeschluss soll in der kommenden Verbandsversammlung des Feuerwehrzweckverbands Ellbachtal erfolgen.
4) Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Gemeinde Lehrensteinsfeld die weiteren organisatorischen und rechtlichen Schritte zur Umsetzung vorzubereiten.
Beratungsergebnis:
Einstimmig
9. Bekanntgaben
EL 2026-32
1) Nichtöffentliche Gemeinderatssitzung am 26. Februar 2026; Bekanntgabe von Beschlüssen
Aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung am 26. Februar 2026 ist nichts bekannt zu geben.
2) Neue Ortsmitte; Rathaussanierung und -erweiterung; Holztüren; Kündigung des Auftragnehmers und Eilentscheidung über die Beauftragung der Ersatzvornahme
Der Bürgermeister hat am 16. März 2026 die folgende Eilentscheidung getroffen: Das Angebot der Firma K. Westermann GmbH & Co. KG aus 73770 Denkendorf vom 16.03.2026 für die Herstellung und Montage der Holztüren in den Trockenbauwänden des neuen Rathauses in Höhe von 61.201,70 Euro brutto wird beauftragt.
Auf die Begründung in Anlage 1 wird verwiesen.
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3) Kommunale Wärmeplanung; Zweite Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger
Am 13. April 2026 findet die zweite Informationsveranstaltung für Bürgerinnen und Bürger zur kommunalen Wärmeplanung statt. Auf die beiliegende Einladung (Anlage 2) wird verwiesen.
Beschluss:
Beratungsergebnis:
Zur Kenntnis genommen
10. Anfragen aus dem Gemeinderat
Von fünf Mitgliedern des Gemeinderats werden insgesamt fünf Anfragen gestellt.
Die Verwaltung beantwortet diese beziehungsweise sagt Klärung zu.
11. Verschiedenes
Ohne Beschluss