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Bestattungsgebühren

Gemeinde Heiningen 8. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 15.11.2010...

Gemeinde Heiningen

8. Satzung zur Änderung der

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 15.11.2010

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.12.2024 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die §§ 13, 16 und 16 a erhalten folgende Fassung:

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Rasenflächen, Nischen oder unter Bäumen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen

  1. Urnenreihengräber als Erdgräber,
  2. Urnenreihengräber als Wiesenerdgräber für anonyme Beisetzungen,
  3. Urnenreihengräber als Wiesenerdgräber (mit Gedenkplatte),
  4. Urnenreihengräber in Stelen,
  5. Urnenreihengräber unter Bäumen (Bronze-Baumscheibe)
  6. Urnenreihengräber im Urnengemeinschaftsgrabfeld (UGF)
  7. Urnenreihengräber unter der Trauerbirke (Ginkgoblatt)
  8. Urnenwahlgräber als Erdgräber mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren
  9. Urnenwahlgräber als Erdgräber mit einer Nutzungszeit von 35 Jahren,
  10. Urnenwahlgräber in Stelen mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren.
  11. Urnenwahlgräber unter Bäumen (Bronze-Baumscheibe) mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren
  12. Urnenwahlgräber in Urnengemeinschaftsfeld (PGF) mit einer Nutzungszeit von 15 Jahren

Urnenwahlgräber mit einer Nutzungszeit von 35 Jahren werden nur bis zur vollständigen Belegung des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung vorhandenen Grabfeldes zur Verfügung gestellt.

(2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(3) In Urnenwahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren können zwei Urnen beigesetzt werden, in Urnenwahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 35 Jahren 4 Urnen. Ausnahmen sind in besonders begründeten Fällen möglich.

(4) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit von Aschen in Urnenstelen wird die Asche vom Friedhofspersonal an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,6 m² Ansichtsfläche,
  2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,0 m² Ansichtsfläche.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf ein- und zweistelligen Urnengrabstätten bis zu 0,4 m² Ansichtsfläche,
  2. auf vierstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will. Bei Grabzwischenwegen ohne Trittplatten ist eine Einfassung aus Stein zwingend erforderlich.

(7) Für Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. Zulässig sind nur die von der Gemeinde gestellten Verschlussplatten.
  2. Die Verschlussplatten dürfen nur durch einen zugelassenen Fachmann beschriftet werden.
  3. Der jeweilige Schriftentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.
  4. Die Verschlussplatten werden nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit den Angehörigen übergeben und gehen damit in deren Besitz über.
  5. Auf den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen nicht gestattet.

(8) Die Wiesengrabstätten sind von den jeweiligen Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten mit einer 30 x 45 Zentimeter großen Gedenkplatte aus Stein oder Metall zu versehen. Die Gestaltung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde; § 17 gilt entsprechend. Die Platte ist so anzubringen, dass das Mähen der Wiesenfläche nicht beeinträchtigt wird. Die Wiesenfläche wird von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Das Aufstellen von Vasen, Töpfen oder Schalen sowie Anpflanzungen sind nicht zulässig.

(9) Die Grabstätten der Urnengräber unter Bäumen (Bronze-Baumscheibe) mit den umgebenden Grabflächen werden gemeindeseitig angelegt und gepflegt. Das Aufstellen von Vasen, Töpfen oder Schalen sowie Anpflanzungen sind nicht zulässig.

Für die Beisetzung werden organisch abbaubare Urnen vorgeschrieben.

Die Beschriftung der Grabsiegel wird im Auftrag der Gemeinde einheitlich hergestellt und von der Gemeinde angebracht. Es sind ausschließlich die Namenstafeln der Gemeinde zulässig.

(10) Die Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen werden nicht gekennzeichnet und dürfen auch von den Angehörigen nicht gekennzeichnet oder gestaltet werden. Die Gestaltung und Pflege obliegen der Gemeinde.

(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 a

Urnengemeinschaftsgräber und Baumgräber mit Grabpflege

(1) Die Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden gemeinsam von der Gemeinde Heiningen und einer Gärtnerei die der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten.

Die Grabfelder sind mit Steinfindling und Dauerbepflanzung angelegt.

Mit Vergabe des Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Die Gemeinde Heiningen stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen und die Aufwendungen des Steinmetzes werden jeweils seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet.

Bei Zubettung einer zweiten Asche sind der Pflegevertrag und das Nutzungsrecht entsprechend bis zum Ende der Ruhezeit der zweiten Asche zu verlängern.

Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung.

(2) Die Baumgräber unter der Trauerbirke (Ginkgoblatt) werden gemeinsam von der Gemeinde Heiningen und einer Gärtnerei die der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten.

Mit Vergabe des Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Die Gemeinde Heiningen stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung, die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen erfolgt seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten.

§ 2

Das Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofssatzung erhält nachstehende Fassung:

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Als Satzung ausgefertigt,

Heiningen, den 10.12.2024

gez. Kreuzinger

Bürgermeister

Anlage

zur Friedhofssatzung vom 15.11.2010

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

- Gebührenverzeichnis -

Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis) gemäß § 29 Friedhofssatzung (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) erhält folgende Fassung (Satzungsänderung v. 9. Dezember 2024)

I. Gebühren für Grabstätten

  1. Überlassung eines Reihengrabs

1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 430 €

1.2 für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.470 €

2. Überlassung eines Wiesenerdgrabs 1.940 €

3. Überlassung eines Urnenreihengrabs

3.1. als Erdgrab 550 €

3.2 als Wiesenurnengrab (anonym oder mit Gedenkplatte) 640 €

3.3 in einer Nische der Urnenstele 1.600 €

3.4 in einem Urnengrab unter Bäumen (Bronze-Baumscheibe) 1.170 €

3.5 in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld (UGF) 540 €

3.6 im Urnengrab unter der Trauerbirke (Ginkgoblatt) 540 €

  1. 4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)

4.1 an einem Wahlgrab je Einzelgrabfläche 3.060 €

4.2 an einem Urnenwahlgrab mit Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.090 €

4.3 an einem Urnenwahlgrab mit Nutzungsdauer von 35 Jahren 1.450 €

4.4 an einer Nische der Urnenstele mit Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.850 €

4.5 in einem Urnenwahlgrab unter Bäumen mit Nutzungsdauer von 25 Jahren (Bronze-Baumscheibe) 2.260 €

4.6 an einem Urnengemeinschaftsgrab mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren (UGF) 540 €

5. für die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr

5.1 bei Wahlgräbern je Einzelgrabfläche (Nr. 4.1) 87 €

5.2 bei Urnenwahlgräbern (Nr. 4.2 und 4.3) 41 €

5.3 bei Nischen in Urnenstelen (Nr. 4.4) als Wahlgrab 114 €

5.4 bei Urnengräbern unter Bäumen (Bronze-Baumscheibe/Nr. 4.5) als Wahlgrab 90 €

5.5 bei Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Nr. 1.1) 28 €

5.6 bei Urnengemeinschaftsgräbern (PGF) 36 €

5.7 bei Urnengräbern unter der Trauerbirke (Ginkgoblatt) 36 €

6. Auswärtigenzuschläge

Für die Leistungen der Ziffern 1 bis 5 wird für Auswärtige ein Zuschlag in Höhe von jeweils 50 % erhoben.
Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Heiningen ist.


Ausgenommen hiervon ist:
wer früher in Heiningen gewohnt und hier in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat;

6.1 der Ehegatte des unter Nr. 6.1 fallenden Grabnutzungsberechtigten;

6.2 wer seine Wohnung in Heiningen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat;

6.3 der überlebende Ehegatte eines in einem Heininger Wahlgrab bestatteten Heininger Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird;

6.4 wer mindestens 20 Jahre in Heiningen mit Hauptwohnsitz gewohnt hat.

II. Gebühren für Bestattungsdienst

1. für die Erdbestattung

1.1 von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 170 €

1.2 von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.390 €

2. für die Beisetzung von Aschen

2.1 in einem Erdgrab 350 €

2.2 in einer Urnenstele 350 €

2.3 in einem Urnengrab unter Bäumen oder Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege 350 €

3. für Leichenträger je Träger 65 €

4. für das Abräumen eines Grabes nach tatsächlichem Aufwand

5. für den Organisten nach tatsächlichem Aufwand

6. andere Leistungen nach tatsächlichem Aufwand

Für die Leistungen der Ziffern 1 und 2 wird für Beisetzungen an Samstagen ein Zuschlag in Höhe von 20 % und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 40 % erhoben.

III. Gebühren für Benutzung von Friedhofseinrichtungen

1. Benutzung des Feierraumes in der Aussegnungshalle 410 €

2. Benutzung der Leichenzelle zur Aufbahrung 220 €

IV. Sonstige Verwaltungsgebühren

1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 50 €

2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

2.1 für einen Einzelfall 25 €

2.2 für eine Dauerzulassung 150 €

3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 25 €

4. für sonstige gewerbliche Tätigkeit von 25 bis 50 €

5. für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen von 25 bis 75 €

6. Bei Verzicht auf weitere Ausübung von Grabplatznutzungsrechten vor Ablauf der Nutzungsdauer wird eine Pflegegebühr in Höhe von 50,00 € je Jahr der restlichen Nutzungsdauer zum Zeitpunkt des Verzichts fällig.

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - vom 01.07.1996 in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

Erscheinung
Voralb-Blättle – Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden Eschenbach und Heiningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024

Orte

Eschenbach
Heiningen

Kategorien

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von Gemeinde Heiningen
12.12.2024
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