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Bestattungsgebührenordnung

Stadt Renningen Kreis Böblingen 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)...

Stadt Renningen

Kreis Böblingen

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die

Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 21.07.2003 in der Fassung vom 21.12.2022 beschlossen:

Artikel 1

§ 4 Verwaltungsgebühren

erhält folgende neue Fassung:

Es findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungs-Gebührenordnung – in der jeweiligen Fassung Anwendung. Darüber hinaus wird für folgendes Verwaltungshandeln eine Verwaltungsgebühr erhoben:

Bestätigung Urnengrab15 €

Artikel 2

§ 5 Benutzungsgebühren

erhält folgende neue Fassung:

1.Bestattung

a) Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahren

780 €

b) Personen im Alter von 3 bis unter 10 Jahren

290 €

c) Tieferlegung bei a) und b) ein Zuschlag von je

260 €

2.

Beisetzung von Aschen

a) ohne Urnenröhren

370 €

b) mit Urnenröhren (z. B. KUGA 2)

300 €

3.Benutzung der

a) Aussegnungshalle

370 €

b) einer Leichenzelle

170 €

4.Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätte erhoben:

1. Überlassung eines Reihengrabes

a) Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

1.570 €

b) Personen im Alter von 3 bis unter 10 Jahren

250 €

2. Überlassung eines Urnenreihengrabes

a) Überlassung eines Urnenreihengrabes sowie die Beisetzung weiterer Urnen in bestehenden Reihen-/Urnengräber

960 €

b) als Urnenrasengrab (inkl. Pflege)

1.100 €

c) als Baumurnengrab (inkl. Pflege)

1.340 €

d) als Baumurnengrab – Gemeinschaftsanlage (inkl. Pflege)

940 €

e) als Urnengrab im Stelenhain

1.230 €

3. Überlassung eines Grabes in einem genossenschaftlich gepflegten Grabfeld

a) Wiesengrab (Erdreihengrab)

1.680 €

b) Urnenreihengrab

830 €

c) Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.350 €

4.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
a)für ein zweistelliges Wahlgrab (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.170 €
b)für ein zweistelliges Wahlgrab mit Tieferlegung (Nutzungszeit 30 J.)7.520 €
c)für ein einstelliges Wahlgrab mit Tieferlegung (Nutzungszeit 30 Jahre)3.210 €
d)für ein Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)1.350 €
e)für ein Urnentafelgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)2.280 €
f)für ein Rasenurnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)1.700 €
g)für ein Baumurnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)2.210 €
h)für ein Baumurnenwahlgrab in Gem.anlage (Nutzungszeit 20 Jahre)1.350 €
i)für ein Urnenwahlgrab im Stelenhain (Nutzungszeit 20 Jahre)1.870 €
j)für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
1. für die Dauer einer Nutzungsperiode
a) für ein zweistelliges Wahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)2.640 €
b) für ein zweistelliges Wahlgrab mit Tieferlegung (Nutzungszeit 25 Jahre)6.270 €
c) für ein einstelliges Wahlgrab mit Tieferlegung (Nutzungszeit 25 Jahre)2.680 €
d) für ein Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.010 €
e) für ein Urnentafelgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.710 €
f) für ein genossenschaftl. Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.010 €
g) für ein Rasenurnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.280 €
h) für ein Baumurnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.660 €
i) für ein Baumurnenwahlgrab in Gem.anlage (Nutzungszeit 15 J.) 1.020 €
j) für ein Urnenwahlgrab im Stelenhain (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.400 €

2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der

Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.

5.Gebühren für sonstige Leistungen
1. Benutzung des Sezierraumes, je Fall 140 €
2. Mithilfe bei der Beisetzung tats. Aufwand
3. Ausgraben und Umbetten von Leichen tats. Aufwand
4. Zuschlag für die Leistungen nach Ziffer 1, 2 und 3 in besonders erschwerten Fällen 50 %
5. Leichenträger pro Person tats. Aufwand
6. Leistungen, für die in dieser Satzung kein Betrag enthalten ist und die nach Stunden bemessen werden tats. Aufwand

6. Auswärtigenzuschlag

Für die Bestattung von auswärts überführten Personen, die vor ihrem Tode keinen Erstwohnsitz in der Stadt Renningen hatten, werden auf die Gebühren der Ziffern 3 und 5.1., 150 % und der Ziffer 4, 30 % Zuschlag erhoben.

7. Soweit die Stadt nach § 19 Abs. 5 der Friedhofsordnung die eine Grabstätte umgebenden Plattenwege verlegt, werden die auf eine Grabstätte entfallenden Kosten als Gebühr in nachfolgender Höhe je Grabart erhoben:

a) für ein einstelliges Grab 890 €
b) für ein Urnengrab 440 €

8. Für die Bestattung von Kleinkindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden keine Bestattungsgebühren erhoben.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.

Renningen, den 27. Juni 2024

gez.

Wolfgang Faißt

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Renningen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Stadtnachrichten – Amtsblatt der Stadt Renningen
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2024
von Stadtverwaltung Renningen
04.07.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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