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Bestattungsgebührensatzung

Gemeinde Murr Landkreis Ludwigsburg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung...

Gemeinde Murr

Landkreis Ludwigsburg

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO)

vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert am 25. September 2012

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) hat der Gemeinderat

am 21. Januar 2025

folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO) vom 19. Juni 2001, zuletzt geändert am 25. September 2012, beschlossen:

Artikel 1

1. Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu den §§ 5 und 6 der Bestattungsgebührenordnung (BestattGebO) vom 19. Juni 2001) wird gestrichen.

2. In Ziffer 3.5, Satz 1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu den §§ 5 und 6 der Bestattungsgebührenordnung (BestattGebO) vom 19. Juni 2001) wird der Text „oder 3.4“ gestrichen.

Artikel 2

In das Gebührenverzeichnis (Anlage zu den §§ 5 und 6 der Bestattungsgebührenordnung (BestattGebO) vom 19. Juni 2001) wird die Ziffer 5 wie folgt eingefügt:

5. Bestattungsleistung

5.1 Vorbereitung und Leitung der Bestattung / Beisetzung
Ausschließlich auf dem Friedhof

Diese Tätigkeiten umfassen die Organisation der Grabherstellung, die Vorbereitung und Organisation der Trauerfeier (mit und ohne deren musikalische Gestaltung) und die Organisation der Träger, einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten, Ausstattungsgegenständen sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

5.1.1 Erdbestattung:
- Trauerfeier mit anschließender Bestattung 210 Euro

5.1.2 Urnenbeisetzung:
- nur Urnenbeisetzung 210 Euro
- Urnenbeisetzung mit vorheriger separater Trauerfeier 310 Euro

5.2 Vergütung der Sargträger

5.2.1 Trauerfeier mit anschließender Bestattung (4 Träger) 280 Euro

5.2.2 Nur Trauerfeier (2 Sargträger) 140 Euro

5.3 Zuschläge für Tätigkeiten nach Ziffer 5.1 bis 5.2 an Samstagen 30 v. H.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Murr, den 22. Januar 2025

gez.

Bartzsch

Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Nachrichtenblatt Gemeinde Murr
NUSSBAUM+
Ausgabe 04/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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