Im Zuge der saisonal bedingten Heumahd möchten wir nochmal in aller Form darauf hinweisen, dass das Betreten von landwirtschaftlichen Nutzflächen nach § 44 Absatz 2 Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - Nat-SchG) während der Nutzzeit nur auf den Wegen gestattet ist. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass wer die freie Landschaft betritt nach § 44 Absatz 4 NatSchG, verpflichtet ist, die von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Hundekot ist mit den entsprechenden Tüten an den ausgewiesenen Hundeklos zu entsorgen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Absatz 2 NatSchG landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit (…) außerhalb der Wege betritt (§ 69 Absatz 2 Nr. 8 NatSchG (zu § 69 BNatSchG)) bzw. abgelegte Gegenstände nicht wieder an sich nimmt und entfernt (§ 69 Absatz 2 Nr. 5 NatSchG).
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 NatSchG kann nach Absatz 3 mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Das Ordnungsamt