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Recht & Justiz

Betretungsverbot auf landwirtschaftlichen Flächen zum Schutz der Vegetation

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf das derzeit geltende Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen hin. Gemäß § 51 Abs. 1 Naturschutzgesetz...

Aus gegebenem Anlass weisen wir auf das derzeit geltende Betretungsverbot für landwirtschaftliche Flächen hin.

Gemäß § 51 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatSchG) dürfen diese Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. In der Regel gilt hier die Zeit von 01. Mai bis 31. Oktober.

Diese Regelung gilt natürlich nicht nur für Menschen, sondern auch für mitgeführte und zu beaufsichtigende Hunde. Wer die freie Landschaft betritt ist außerdem verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle, dazu gehört auch Hundekot, wieder an sich zu nehmen und zu entfernen (§ 51 Abs. 4 NatSchG).

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass im Innenbereich, also innerhalb einer geschlossenen Bebauung, auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen Hunde, egal welcher Rasse und Größe, nur an der Leine ausgeführt werden dürfen. Außerhalb dieser Gebiete dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Wir bitten alle Spaziergänger und Hundebesitzer im Interesse der Landwirte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Ihr Bürgermeisteramt

Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Wellendingen
01.04.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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