Gemäß dem Landesnaturschutzgesetz dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen ab März bis Oktober nicht betreten werden. Dies betrifft die Zeit zwischen Saat und Ernte und auf Grünflächen die Zeit zwischen Aufwuchs und der Beweidung. Diese Regelungen dienen zum Schutz der Natur und der Landwirtschaft.
Achtung Hundehalter: Für die Schonzeit gilt die Leinenpflicht
In der Schonzeit vom 1. April – 15. Juli muss der Hund an der Leine geführt werden.
Dies ist eine wichtige Regelung zum Schutz von Tieren und Pflanzen.
Außerhalb dieser Schonzeit dürfen Hunde auch ohne Leine auf den landwirtschaftlichen Flächen laufen.
Die Regelung zum Betretungsverbot und Leinenpflicht dient für die Erhaltung unserer Natur.
Hundehalter müssen die Verantwortung für ihre Tiere übernehmen und diese Vorschriften ernst nehmen, um möglich rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.