Der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen hat am 03.06.2025 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§2 und 13 ff Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen:
§ 8 wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:
5) Familien, deren Schulanfängerkinder im September noch in einer Kinderbetreuungseinrichtung, die der städtischen Bedarfsplanung entspricht, betreut werden, können auf Antrag von der Benutzungsgebühr im September befreit werden. Der Antrag ist schriftlich beim Amt Bildung und Soziales bis spätestens zum 30.09. des jeweiligen ersten Schuljahres einzureichen. Dem Antrag muss ein Nachweis über die gebührenpflichtige Betreuung im September in einer Kinderbetreuungseinrichtung, die der städtischen Bedarfsplanung entspricht, beigefügt sein.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Donaueschingen, 06.06.2025
gez. Erik Pauly
Oberbürgermeister
Satzungen der Stadt Donaueschingen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht bei der Stadt Donaueschingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. Die Heilung tritt ferner nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.