Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass eine Betreuungsbedürftigkeit nach § 1814 BGB eintritt.
Es können eine oder mehrere Personen benannt werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden sollen. Der oder die Wunschbetreuer sollten darüber informiert werden, um sicher zu sein, dass sie die Aufgaben auch übernehmen möchten.
Bei der Auswahl der Betreuer hat das Gericht die vorgeschlagenen Personen zu berücksichtigen. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in Frage kommt. Die Auswahl eines Betreuers obliegt letztendlich dem Betreuungsgericht.
Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben und Wünsche, die hinsichtlich der Führung der Betreuung geäußert werden, zum Beispiel Bestimmung einer häuslichen Betreuung im Pflegefall oder einer stationären Einrichtung, Bestimmung der Arztwahl, Wohnungsauflösung, usw.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Betreuungsbehörde ist berechtigt, eine Betreuungsverfügung öffentlich zu beglaubigen.
Weitere Informationen:
IAV-Beratungs- und Demenzfachstelle Bad Rappenau-Bad Wimpfen
iav@sozialstation-badrappenau.de, Tel. 07264/9203010


