Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Bewirtschaftungspflicht nach § 26 LLG

Erinnerung an Grundstückseigentümer Die Gemeinde erinnert alle Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken daran, dass gem. § 26...

Erinnerung an Grundstückseigentümer

Die Gemeinde erinnert alle Eigentümer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken daran, dass gem. § 26 des Landwirtschafts- und Kulturgesetzes (LLG) die Verpflichtung besteht, Grundstücke ordnungsgemäß zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen.
Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke nicht unzumutbar erschwert wird.
Die Gemeinde bittet dieser Bewirtschaftungspflicht nachzukommen und so zu einer gepflegten und funktionsfähigen Kulturlandschaft beizutragen. Vielen Dank.

Erscheinung
Gundelsheimer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 16/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Gundelsheim
Kategorien
Aus den Rathäusern
Recht & Justiz