Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aus gegebenem Anlass möchte ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass wegen der Verkehrssicherheit und um Schadensansprüche zu vermeiden, Grundstücksbesitzer und Nutzungsberechtigte ihre Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden sollten, wenn diese in Gehwege ragen oder diese unpassierbar machen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem Straßengesetz und der Straßenverkehrsordnung. So müssen 4,50 Meter über der gesamten Fahrbahn und 2,50 Meter über Geh- und Radwegen frei von Ästen und Zweigen sein. Hecken sollten entlang der Gehwege bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.
Nach dem Naturschutzgesetz sind lediglich während der sogenannten Vegetationsruhe – in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar – Baum- und Gehölzpflegearbeiten erlaubt. Allerdings kann hiervon bei einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.
Ich darf alle Grundstücksbesitzer bzw. Mieter darum bitten, zur Sicherheit der Bürgerschaft diese Schnitte vorzunehmen.
Michaela Oettle, Ortsvorsteherin