Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsflächen hineinragen und Fußgänger behindern sowie Verkehrsschilder verdecken. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und damit sie nicht zum Ärgernis von anderen werden, müssen die Gartenbesitzer*innen im Interesse der Verkehrssicherheit die Bepflanzungen auf das notwendige Maß zurückschneiden.
Ganzjährig müssen folgende Räume frei bleiben:
- über der gesamten Fahrbahn: 4,50 Meter
- über Geh- und Radweg: 2,50 Meter
Der Bewuchs ist bis zur Hinterkante des Geh- und Radweges zurückzuschneiden.
Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 Meter einzuhalten. Sofern ein Randstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand vom Fahrbahnrand auf 0,50 Meter reduziert werden.
Das Austreiben während der Wachstumsperiode ist dabei zu berücksichtigen.
Hinweis aus dem Naturschutz:
Grundsätzlich ist es von Anfang März bis Ende September verboten, die Hecke zu schneiden. Damit ist allerdings das komplette Abschneiden gemeint; schonende Form- und Pflegeschnitte sind in diesem Zeitraum dennoch gestattet. (jb)