Bäume, Hecken und Sträucher an öffentlichen Wegen und Straßen sind eine Pracht, müssen jedoch auch gepflegt werden, um der Verkehrssicherungspflicht nachzugehen. Es müssen ausladende Gewächse zurückgeschnitten werden, welche über die Grundstücksgrenze hinausragen, sodass Fußgänger, Fahrrad- und Autofahrer nicht ausweichen müssen.
Diese Pflege steht im direkten Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht. Bäume und Sträucher müssen bis zur Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden. Wege, Verkehrszeichen sowie Ampeln müssen gut sichtbar sein. Über Gehwegen müssen 2,50 Meter, über Fahrbahnen und Feldwegen mindestens 4,50 Meter von Ästen freigehalten werden.
Wer seine Bäume, Hecken und Sträucher nicht pflegt, muss eventuell für Schäden haften, welche anderen entstehen. Dies gilt auch für Grundstücke am Ortsrand und außerhalb der Ortschaft. Dort kommen der Bauhof und die Landwirte mit ihren Fahrzeugen oft kaum durch. Wenn die Fahrzeuge Hecken und Gehölzen ausweichen müssen, werden häufig Nachbargrundstücke beschädigt. Fußgänger wiederum können sich an Ästen und Zweigen verletzen. Verantwortlich hierfür sind die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder ihre Beauftragten.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass aus Gründen des Naturschutzes ein radikaler Rückschnitt lediglich im Zeitraum von Oktober bis Februar erlaubt ist.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass wildlebende Tiere (z.B. Igel) nicht in ihrem Winterschlaf gestört und deren Winterschlafnester zerstört werden dürfen.
Um Beachtung wird gebeten.
Gemeinde Neckartenzlingen
Sachgebiet Bürgerservice & Bildung