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Bitte Steuerfälligkeiten beachten

Die Stadt Leinfelden-Echterdingen arbeitet im Bereich des Finanzwesens mit der elektronischen Datenverarbeitung. Das System überwacht dabei auch die...

Die Stadt Leinfelden-Echterdingen arbeitet im Bereich des Finanzwesens mit der elektronischen Datenverarbeitung. Das System überwacht dabei auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsfälligkeiten.
Bei nicht erfolgter Zahlung werden automatisch die Mahnungen erstellt, Säumniszuschläge und Mahngebühren nach den Bestimmungen der Abgabenordnung berechnet.
Säumniszuschläge fallen bei Überschreitung des Fälligkeitszeitpunkts in Höhe von 1 % des Schuldbetrages für jeden angefangenen Monat an. Die gesetzlich vorgegebene Schonfrist von drei Tagen nach Fälligkeit gilt nur noch für Zahlungen durch Überweisung, jedoch nicht mehr für Einzahlungen durch Schecks. Die Mahngebühren betragen 0,5 % des Schuldbetrages, mindestens jedoch 4,00 Euro.
Die Stadtkasse ist leider an die Einhaltung dieser sehr engen gesetzlichen Bestimmungen gebunden und bittet deshalb, die Steuern und Abgaben zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen pünktlich zu bezahlen.

Eine Steuer gilt als bezahlt:

1. Bei einer Überweisung am Tag der Gutschrift auf dem Konto der Stadtkasse.
2. Bei Schecks drei Tage nach dem Eingang bei der Stadtkasse.

Die Fälligkeiten der wichtigsten Steuern und Abgaben

1. Grundsteuer: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
2. Gewerbesteuervorauszahlung: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
3. Gewerbesteuerabrechnung: 1 Monat nach Zustellung der Bescheide
4. Erschließungsbeiträge: 1 Monat nach Zustellung der Bescheide
5. Hundesteuer: am 01.01. des Rechnungsjahres
6. alle Verwaltungsgebühren: sofort nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung

Können die Fälligkeitszeitpunkte nicht eingehalten werden, gibt es die Möglichkeit der Stundung, die in jedem Fall günstiger ist. Stundungsanträge können formlos bei allen Bürgerämtern und bei der Steuerabteilung gestellt werden. Keinesfalls empfiehlt es sich, mit der Bezahlung bis zur Mahnung zu warten. Nach der Vollstreckungskostenordnung sind mit der Mahnung gleichzeitig Mahngebühren in Höhe von 0,5 % des gemahnten Betrages zu erheben und einzuziehen. Durch Mahnung eingezogene Beträge sind also doppelt belastet, mit Säumniszuschlägen und Mahngebühren.

Vorteile für Benutzer des SEPA-Lastschriftverfahrens

Bürger, die sich am SEPA-Lastschriftverfahren beteiligen, sind von der Berechnung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren nicht betroffen. Wir empfehlen deshalb, sich am SEPA-Lastschriftverfahren zu beteiligen. Es besteht auch die Möglichkeit, ein Lastschriftmandat online unter www.leinfelden-echterdingen.de auszudrucken. Die rechtzeitige Bezahlung der Steuern und Abgaben spart nicht nur der Stadt, sondern auch Ihnen Kosten.
Sie haben nebenbei weitere Vorteile:
Keine langen Wege zur Bank bei Überweisungen. Keine Wartezeiten vor dem Schalter. Keine Überwachung der Zahlungstermine. Keine Mahnungen und Säumniszuschläge. Kein Risiko: Abgebuchte Beträge können auf Wunsch von der Bank zurückgebucht werden.

Erscheinung
Amtsblatt – Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen
Ausgabe 18/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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