Entsprechend der gemeindlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 30. November 1989 obliegt es den Straßenanliegern, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege zu reinigen.
Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt werden noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Gräben geschüttet werden.
Verpflichtet ist der Straßenanlieger, d. h. die Eigentümer eines Grundstücks und die Besitzer (z. B. Mieter oder Pächter).
Als Beitrag zur Ortsbildverschönerung und guten Präsentation unserer Gemeinde nach Außen bittet die Gemeinde- und Ortschaftsverwaltung die Gehweg- und Straßenanlieger, ihrer Reinigungspflicht regelmäßig nachzukommen.
Ihre Gemeindeverwaltung