Der gemeinsame Gutachterausschuss Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2025 neue Bodenrichtwerte zum Stichtag 1. Januar 2025 ermittelt und beschlossen.
Rechtsgrundlage:
• § 193 und § 196 Baugesetzbuch (BauGB)
• § 12 Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg
• Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 21)
Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.
Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück). Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, in der Regel erschließungsbeitragsfrei, ggf. auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Bodenrichtwert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Der Bodenrichtwert für Grundstücke in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten bezieht sich auf deren sanierungsunbeeinflussten Zustand. Sofern sich der Bodenrichtwert auf den sanierungsbeeinflussten Zustand bezieht, ist dies entsprechend gekennzeichnet (SB).
Es wurden Bodenrichtwerte für landschaftliche Flächen ermittelt, die weder bebaut, Bauerwartungsland, Rohbauland, noch baureifes Land sind, sondern landwirtschaftlich nutzbar sind und auch in absehbarer Zeit landwirtschaftlich genutzt werden. Im Außenbereich sind eventuelle Bauerwartungen, die in einzelnen Flächen vorhanden sein können, im Bodenrichtwert nicht enthalten. Die Bodenrichtwerte beziehen sich auf typische Werte für landwirtschaftliche Flächen. Soweit in einzelnen Flächen Bauerwartungen vorhanden sind (Bauerwartungsland), ist dies entsprechend gekennzeichnet (E).
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Die Abgrenzung der Bodenrichtwertzone sowie die Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts begründen keine Ansprüche zum Beispiel gegenüber dem Träger der Bauleitplanung, Baugenehmigungsbehörden oder Landwirtschaftsbehörden. Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen.
Der Bodenrichtwert ist nicht unmittelbar der Verkehrswert eines bestimmten Grundstücks. Schlüsse vom Bodenwert auf den Verkehrswert eines zu bewertenden Grundstücks können nur unter Berücksichtigung vorhandener Unterschiede in den wertbestimmenden Eigenschaften gezogen werden. Diese sind u. a. Lage, Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand, Grundstücksgröße, Grundstückszuschnitt. Bodenrichtwerte sowie sonstige Grundstücksmarktdaten können somit im Einzelfall die sachverständige Wertermittlung – d.h. ein Gutachten – nicht ersetzen.
In Richtwertzonen, in denen keine bzw. keine aussagekräftigen Vergleichspreise zur Verfügung standen, wurde der Bodenrichtwert entsprechend der allgemeinen Tendenz der Bodenrichtwertentwicklung innerhalb des Stadtgebietes mit angepasst, oder es würden zur Ermittlung des Bodenrichtwertes Preise aus anderen Zonen mit vergleichbaren Merkmalen tatsächlicher oder rechtlicher Art herangezogen und die Werte im sachverständigen Ermessen des Gutachterausschusses fortgeschrieben.
Erschließungsbeitragsfrei, gute Lagemerkmale, WGFZ (entsprechend der Darstellung in der Bodenrichtwertkarte).
Gegebenenfalls ist bei der Grundstückswertermittlung eine Beurteilung des Bodenwerts bezüglich einer Aufteilung in Bauland und Gartenland erforderlich.
Durchschnittliche Bodengüte (Acker- bzw. Grünlandzahl), ortsübliche öffentliche Erschließung, durchschnittlich bewirtschaftbare Grundstücksform.
Gemeinsamer Gutachterausschuss
Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen
1. Vorsitzender Ulrich Ruck
BORIS-BW (Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg) ist das Informationssystem, welches die staatliche Vermessungsverwaltung den Gutachterausschüssen in Baden-Württemberg für die Veröffentlichung ihrer Bodenrichtwerte zur Verfügung steht. Die Bodenrichtwerte der Stadt Leinfelden-Echterdingen zum Stichtag 1. Januar 2025 stehen seit 10. Juli 2025 im Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS-BW) unter www.gutachterausschuesse-bw.de zur Verfügung.
Auskünfte zu Bodenrichtwerten erhalten Sie außerdem bei der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses für Filderstadt und Leinfelden-Echterdingen, Uhlbergstraße 33, Plattenhardt, oder per E-Mail an gutachterausschuss@filderstadt.de. Eine schriftliche Bodenrichtwertauskunft je Grundstück und Stichtag kann gegen eine Gebühr lt. der geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen vom 14.10.2024 (Verwaltungsgebührensatzung) beantragt werden.
Leinfelden | 790-1180 €/m² |
Echterdingen | 970-1060 €/m² |
Musberg | 950-1120 €/m² |
Stetten | 635-805 €/m² |
Leinfelden | 230-660 €/m² |
Echterdingen | 300-630 €/m² |
Musberg | 320-420 €/m² |
Stetten | 350-420 €/m² |
Leinfelden Rohbauland (R) | 236-990 €/m²? |
Echterdingen | 265-1090 €/m² |
Musberg | 265-950 €/m² |
Stetten | 265-600 €/m² |
Echterdingen | 4-8 €/m² (Richtwertzone 2190) |
Stetten | 2,50-8,00 €/m² (Richtwertzone 4002) |
Leinfelden, Länderwiesen | 236-300 €/m² (Richtwertzone 1231) |
Leinfelden, Hinterwiesenäcker | 236-300 €/m² (Richtwertzone 1261)5 |
Oberaichen, Bergäcker | 236-300 €/m² (Richtwertzone 1011) |
Echterdingen, Goldäcker | 267 €/m² (Richtwertzone 2141) |
Musberg, Oberer Bongart (Baumgart?) | 278 €/m² (Richtwertzone 3001) |
Bei den Bodenrichtwerten für Flächen der Land- und Forstwirtschaft ist der Aufwuchs nicht enthalten.
Leinfelden | Echterdingen | Musberg | Stetten | |
Wiesen/ Grünland (GR) | 2,50 – 8 €/m² (10,20 €/m²) | 4 - 8 €/m² | 2,50 – 5 €/m² | 2,50 – 8 €/m² (25 €/m²) |
Ackerland (A) | 12 – 25 €/m² (25,50 €/m²) | 12 – 23 €/m² | 2,50 – 12 €/m² | 12 – 15 €/m² |
Forstwirtschaftsflächen/ Wald (F) | 1,50-2,00 €/m² | 1,50 €/m² | 1,00-2,00 €/m² | 2 €/m² |
Freizeitgartenflächen/ Garten-, Wochenendhausgebiete (FGA) | 25 €/m² | 25 €/m² | 20 – 25 €/m² |
Sonstige Flächen (SF)
Leinfelden | Echterdingen | Musberg | Stetten | |
Sportfläche (SF FGA) | - | 25 €/m² Richtwertzone 9109 | 25 €/m² Richtwertzone 9304 | 25 €/m² Richtwertzone 9406 |
Friedhof (SF FH) | 25 €/m² Richtwertzone 9204 | 25 €/m² Richtwertzone 9105 | 25 €/m² Richtwertzone 9301 | 25 €/m² Richtwertzone |
Sonstige Flächen (SF)
Flughafen Landseite (Terminals, Hotels, Büros …), Flugplatz (SF FP) | 630 €/m² |
Flughafen Landseite (südlich der Landebahn) | 470 €/m² |
Lagerfläche (SF LG) | 130 €/m² |
Gemeinbedarfsfläche | 10 €/m² |
(Kein Bauland) (SF GF) |
Sonderbaufläche (S) Bildungseinrichtungen -BI
Leinfelden | Echterdingen | Musberg | Stetten | |
PMH-Gymnasium, Goldwiesenschule | 355 €/m² Richtwertzone 4103 | |||
Filderhalle/Ludwig-Uhland-Schule und Hallenbad Lfd. | 355 €/m² Richtwertzone 4203 | |||
Goldenwiesenschule | 355 €/m² Richtwertzone 4104 | |||
Lindachschule/ KIHA Wähen | 355 €/m² Richtwertzone 4401 |
Sonderbaufläche (S) Messen, Ausstellungen, Kongresse, Großveranstaltungen aller Art-MES
Leinfelden | Echterdingen | Musberg | Stetten | |
Messe, Baureifes Land B | 630 €/m² Richtwertzone 4105 | |||
Filderhalle, Baureifes Land | 525 €/m² Richtwertzone 4202 |
Sonderbaufläche (S) Bauflächen für Energieerzeugung-EE
Leinfelden | Echterdingen | Musberg | Stetten | ||
EE Bliensäcker, Baureifes Land B | 240 €/m² Richtwert- |