Aus den Rathäusern

BPlan Thomashardter Straße

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Thomashardter Straße“ der Gemarkung Hegenlohe...

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der

örtlichen Bauvorschriften „Thomashardter Straße“ der Gemarkung Hegenlohe

Der Gemeinderat der Gemeinde Lichtenwald hat in öffentlicher Sitzung am 29.04.2025 den Bebauungsplan (nach § 13a BauGB) und die örtlichen Bauvorschriften „Thomashardter Straße“ der Gemarkung Hegenlohe nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen.

Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 14.03.2025. Der Bebauungsplan "Thomashardter Straße“ und die örtlichen Bauvorschriften vom 14.03.2025 für diesen Bereich der Gemarkung Hegenlohe treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan „Thomashardter Straße“ und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der Begründung, sind auf der Homepage der Gemeinde Lichtenwald unter www.lichtenwald.de sowie in dem zentralen Internetportal des Landes abruf- und einsehbar.

Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsunterlagen bei der Gemeinde Lichtenwald, Hauptstraße 34, 73669 Lichtenwald, Zi. 4, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).

Lichtenwald, den 29.04.2025

Rentschler, Bürgermeister

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Reichenbacher Anzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025
Hochdorfer Gemeindeanzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025
von Gemeinde Lichtenwald
09.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Hochdorf
Reichenbach an der Fils
Kategorien
Aus den Rathäusern
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto