Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, 689), zuletzt geändert am 16. April 2013 (GBl. S. 55) und §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Haiterbach am 23. Juli 2025 folgende Satzung über die Benutzungsordnung und Gebührenordnung für die Büchereien der Stadt Haiterbach beschlossen:
1. Die Stadt Haiterbach unterhält im Untergeschoss der Burgschule in Haiterbach sowie im Obergeschoss im Bürgerhaus Oberschwandorf jeweils eine Bücherei.
2. Die Büchereien sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Haiterbach. Sie dienen der allgemeinen Bildung, der Information, der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Freizeitgestaltung.
3. Jede/r ist berechtigt, die Bücherei im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen.
4. Für die Benutzung der Bücherei fallen in bestimmten Fällen Entgelte an. Entgelte für besondere Leistungen, Verleih- und Versäumnisgebühren, Kostenersätze sowie eine Jahresgebühr für Erwachsene ab 18 Jahren werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Die Öffnungszeiten der beiden Büchereien werden ortsüblich bekannt gegeben.
1. Jede benutzende Person meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die Angaben werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Benutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt mit seiner Unterschrift die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person.
2. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist bei der Anmeldung eine schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. eines Erziehungsberechtigten vorzulegen oder diese Person unterzeichnet auf dem Anmeldeformular. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
3. Benutzer sind verpflichtet, der Bücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
1. Die Benutzung der Büchereien ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.
2. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Büchereien. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
3. Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.
1. Gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.
2. Auf einen Kinderausweis kann keine Erwachsenenliteratur ausgeliehen werden.
3. Die Leihfrist beträgt für
Bücher, CDs, Tonies, Spiele, Zeitschriften 4 Wochen
DVDs 1 Woche
Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.
4. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag und unter Vorlage der Medien bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt.
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
1. Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.
3. Versäumnisgebühren und sonstigen Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.
1. Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist der Benutzer, die Benutzerin schadenersatzpflichtig.
2. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Bei entliehenen Medien haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
3. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
1. Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bücherei nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.
1. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzer nicht gestört werden oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.
2. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Büchereien nicht gestattet. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.
3. Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bücherei wahr oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder eine begrenzte Zeit von der Benutzung der Büchereien ausgeschlossen werden.
Diese Benutzerordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 27. November 2002 außer Kraft.
Haiterbach, den 25.07.2025
Kerstin Brenner
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
1. Jahresgebühr
für Erwachsene ab 18 Jahren 15,00 Euro
2. Benutzerausweise
Ausstellung eines Ersatzausweises 2,50 Euro
3. Verspätete Rückgabe
Säumnisgebühr pro Medium bei Überschreiten der Leihfrist um
bis zu 14 Kalendertage 0,30 Euro
bis zu 21 Kalendertage 0,60 Euro
bis zu 28 Kalendertage 0,90 Euro
4. Mahnungen
1. Mahnung 1,00 Euro
2. Mahnung 2,60 Euro
3. Mahnung 5,20 Euro
5. Medienersatz
Einarbeitung eines Ersatzexemplars 2,00 Euro