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Bürgermeister-Stelle im Staatsanzeiger Baden-Württemberg am 26.09.2025 ausgeschrieben

Im Staatsanzeiger Baden-Württemberg wurde für die Bürgermeisterwahl am 07. Dezember 2025 die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) ausgeschrieben....
Wappen Frittlingen

Im Staatsanzeiger Baden-Württemberg wurde für die Bürgermeisterwahl am 07. Dezember 2025 die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters (m/w/d) ausgeschrieben. Die Ausschreibung im Staatsanzeiger hat folgenden Text (Hinweis: Der Bewerbungsbeginn wurde aus formalen Gründen durchgestrichen, maßgebend ist das Erscheinungsdatum des Staatsanzeigers):

Gemeinde Frittlingen

Landkreis Tuttlingen

www.frittlingen.de

Die Stelle des hauptamtlichen

Bürgermeisters (m/w/d)

der Gemeinde Frittlingen ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 01.03.2026 neu zu besetzen.

Frittlingen mit ca. 2.130 Einwohnern liegt zwischen den Kreisstädten Tuttlingen, Rottweil und Balingen. Die Gemeinde verfügt über eine moderne, familienfreundliche Infrastruktur und ein aktives Vereinsleben. Vielfältiges Gewerbe, Industrie und Handel gewährleisten eine bedeutende wirtschaftliche Stärke. Zukunftsweisende Projekte wie die Erneuerung der Ortsdurchfahrt sowie der Bau eines örtlichen Nahwärmenetzes befinden sich in der Umsetzung. Die Schaffung von Baugebieten und innerörtlichem Wohnraum stehen – unter anderem – auf der Agenda der kommenden Jahre.

Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, dem 07. Dezember 2025, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, dem 21. Dezember 2025, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 10. November 2025, 18:00 Uhr schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt, Hauptstraße 46, 78665 Frittlingen verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeindeverwaltung Frittlingen, Wahlamt, Hauptstraße 46, kostenfrei ausgegeben);
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).

Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerbern (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

Erscheinung
Neuigkeiten erfährt man im Frittlinger Blättle
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Ausgabe 40/2025
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