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Bundesmeldegesetz: Mitwirkung des Wohnungsgebers/Vermieters bei Überlassung von Wohnraum (auch mietfrei)

Gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitzuwirken. Auszug aus dem § 19 BMG: Der Wohnungsgeber ist verpflichtet,...

Gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat der Wohnungsgeber bei der Anmeldung mitzuwirken.

Auszug aus dem § 19 BMG:

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich gegenüber der Meldebehörde innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anhang
Wohnungsgeberbestätigung
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