Die Stadt Leinfelden-Echterdingen erlässt als zuständige Ortspolizeibehörde gemäß §§ 1, 3, 4, 5, 6, 30 Abs. 1, 63 Polizeigesetz BW (PolG) i.V.m.§ 5 Abs. 1 Cannabisgesetz (KCanG), § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) sowie §§ 20,26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) folgende Allgemeinverfügung:
I. Untersagt wird der Konsum von Cannabis auf dem jeweiligen Festgelände in Leinfelden und Echterdingen:
- am Freitag, den 18.10.2024, 18.00 - 24.00 Uhr (in Leinfelden nur Bereich B 1 und in Echterdingen nur Zone 30, 40 und 50)
- am Samstag, den 19.10.2024, 14:00 - 01:00 Uhr
- am Sonntag, den 20.10.2024, 11:00 - 18:00 Uhr.
Die Verbotsflächen ergeben sich aus den beigefügten Plänen Anlage 1 für Leinfelden sowie Anlage 2 für Echterdingen und sind Bestandteile dieser Verfügung.
Ausgenommen von diesem Verbot ist die Privatfläche innerhalb der angrenzenden Gebäude.
II. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 wird ein Platzverweis und bei dessen Nichtbefolgung die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.
III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
IV. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung treten am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.
V. Die Allgemeinverfügung tritt, soweit sie nicht zuvor aufgehoben wird, am 20.10.2024, 18.00 Uhr, außer Kraft.
Hinweis:
Die Allgemeinverfügung mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann der Stadtverwaltung Leinfelden-Echterdingen, Bürger- und Ordnungsamt, Marktplatz 1, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer 1600-288 eingesehen werden.
Leinfelden-Echterdingen, den 11.10.2024
Bürger- und Ordnungsamt Joas
Anlagen:
Anlage 1 zur Darstellung des Festbereichs: Leinfelden
Anlage 2 zur Darstellung des Festbereichs: Echterdingen
Auf Grund von § 42 Abs. 6 Satz 1 Waffengesetz in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 4 Waffengesetz vom
11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970, ber. S. 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328, 1354) geändert worden ist, sowie des§ 1 der Waffenverbotszonenübertragungsverordnung vom 20. September 2022 (GBI. S. 487) in Verbindung mit
§ 1 der Waffenverbotszonensubdelegationsverordnung vom 20. September 2022 (GBI. S. 497) erlässt die Große Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen als Ortspolizeibehörde, folgende Waffen- und Messeverbotszonenverordnung:
§ 1 Verbot des Führens von Waffen
Innerhalb der in den Anlage 1 und Anlage 2 kartografisch dargestellten Bereichen des Festgeländes des Krautfestes Leinfelden-Echterdingen ist das Führen von
1. Waffen und
2. Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge, mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter, sofern sie nicht von Nr. 1 erfasst sind,
auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in öffentlichen Anlagen auf dem Festgelände jeweils
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Führen im Sinne des § 1 dieser Verordnung ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Messer außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte im Sinne des § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4 des Waffengesetzes (WaffG).
(2) Waffen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Waffen gemäß§ 1 Absatz 2 WaffG.
Dies sind insbesondere
(3) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Haltestellenbuchten, Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen, Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige, Parkplätze. Gehwege, ausgewiesene Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie alle sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken, Böschungen, Stützmauern, Durchlässe, Passagen, Brücken und Tunnel.
(4) Öffentliche Anlagen im Sinne des § 1 dieser Verordnung sind alle der Öffentlichkeit dienenden und zugänglichen Grünanlagen und sonstigen Grünflächen einschließlich der darin befindlichen Wege und Plätze sowie Gärten, Anpflanzungen, Alleen und Spielplätze.
(5) Den öffentlichen Anlagen gleichgestellt sind folgende Bereiche, soweit sie öffentlich genutzt werden: Schulhöfe, Außenanlagen und Tageseinrichtungen für Kinder oder von Kinder- und Jugendhäusern, Bolzplätze, Trendspielanlagen sowie Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel.
§ 3 Ausnahmen
(1) Ausgenommen vom Verbot nach § 1 dieser Verordnung sind Fälle, in denen für das Führen von Waffen oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor bei
1. Vollzugsdienstkräften der Landes- und Bundespolizei und der Zollverwaltung, Einsatzkräften der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften, den Beschäftigten des Städtischen Vollzugsdienstes der Großen Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen sowie den Bediensteten der obersten Bundes- und Landesbehörden und der Deutschen Bundesbank.
2. Bediensteten von Behörden und Organisationen des Rettungsdienstes, des Brand- und Katastrophenschutzes,
3. Personen, für die durch oder auf Grund des § 56 WaffG das Waffengesetz keine Anwendung findet,
4. Beschäftigten von pflege- und medizinischen Versorgungsdiensten sowie Ärztinnen und Ärzten und medizinischen Hilfskräften im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit,
5. Handwerkern und Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Handwerkern und Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen und das Führen in unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
6. Gewerbetreibende mit Sitz in der in Anlage 1 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Gebieten und der Berechtigung zum Handel mit Waffen und Messern,
7. Personen, die im gewerblichen Geld- und Werttransport- oder Sicherheitsdienst tätig sind, wenn das Führen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit steht,
8. der Verwendung von Messern im Sinne des § 1 dieser Verordnung beim bestimmungsgemäßen Betrieb und Besuch eines gastronomischen Betriebes in einem der in der Anlage 1 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung bestimmten Gebiete,
9. Personen, die Inhaberinnen oder Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 10 Absatz 4 WaffG sind, die die Waffe im Umfang ihrer entsprechenden Erlaubnis führen,
10. Personen, die erlaubnisfreie Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen und
11. Personen, die Waffen und Messer in verschlossenen Behältern oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, bei sich führen, um diese von einem Ort zum anderen zu befördern.
(2) Die Kreispolizeibehörde der Großen Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen kann darüber hinaus von dem Verbot des § 1 dieser Verordnung allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, sofern eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist und ein berechtigtes Interesse besteht. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
§4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23WaffG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig zu den in § 1 genannten Zeiten in den in Anlage 1 oder Anlage 2 dieser Verordnung genannten Gebieten
1. eine Waffe führt,
2. ein Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge mit einer Klingenlänge von über vier Zentimeter führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 WaffG eingezogen werden.
§ 5 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Leinfelden-Echterdingen, den 11.10.2024 Bürger- und Ordnungsamt
Joas
Anlagen:
-Anlage 1 zur Darstellung des Festbereichs: Leinfelden
-Anlage 2 zur Darstellung des Festbereichs: Echterdingen