Die Dienstanweisung für unsere Gemeindevollzugsbeamten zur Kenntnis.
So haben Sie einen Überblick, was die Gemeindevollzugsbeamten an Aufgaben leisten.
GEMEINDE Forst
Landkreis Karlsruhe
Inhaltsübersicht
A. Organisation
B. Aufgaben/Arbeitszeiten
C. Rechtsstellung
D. Allgemeine Befugnisse
E. Besondere Befugnisse/Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
F. Dienstliches Verhalten
G. Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst
H. Dienstkleidung/Dienstausweis/Ausrüstung
I. Schulung und Fortbildung
J. Berichtspflichten
J. Schlussbestimmung
K. Inkrafttreten
A. Organisation/Arbeitszeiten
B. Aufgaben
Im Umweltschutz
Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern, im Feldschutz
Im Veterinärwesen
Sonstige Aufgaben
Die Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
Zuständigkeiten des Gemeindevollzugsdienstes außerhalb polizeilicher Vollzugsaufgaben
C. Rechtstellung
D. Allgemeine Befugnisse
a) Ermahnung/Belehrung/Weisung (unbedeutende Ordnungswidrigkeiten)
b) Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (Geringfügige Ordnungswidrigkeiten)
Die Belehrung oder Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgt i.d.R. an Ort und Stelle. Ist der/die Betroffene nicht selbst anzutreffen, dann ist ein Hinweis an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen oder im Briefkasten der Wohnung zu hinterlassen. Dieser ist als Notiz festzuhalten.
c) Verwarnung mit Verwarnungsgeld (Ordnungswidrigkeiten im Verwarngeldbereich) Verwarnungen mit Verwarnungsgeld werden mit dem Programm Owi-ToGo erfasst.
d) Anzeige bei der Bußgeldbehörde (Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich) A
E. Besondere Befugnisse/Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben hat der Gemeindevollzugsdienst* bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen u.a. folgende Befugnisse:
Bei Einzelmaßnahmen nach den §§ 28, 33, 35, 37 und 38 PolG hat der Gemeindevollzugsdienst* grundsätzlich die Anordnung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann er die Maßnahmen selbst ergreifen, jedoch sind Vorgesetzte (Fachbereich Ordnungswesen) hiervon unverzüglich zu unterrichten. Für das Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 38 (1), 8 (1) PolG bzw. § 2 (1) PolG, § 44 (2) Satz 1 StVO) ist zuvor die besondere Anordnung des Fachbereiches Ordnungswesen einzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, handelt der Gemeindevollzugsdienst* nach eigenem Ermessen.
Bei jeder Maßnahme sind die Grundsätze des geringstmöglichen Eingriffs und die der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Soweit möglich, ist an Ort und Stelle auf eine Behebung des rechts- und ordnungswidrigen Zustandes hinzuwirken. Im Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip; ein Einschreiten und die Art des Einschreitens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gemeindevollzugsdienstes*.
F. Dienstliches Verhalten
G. Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst
H. Dienstkleidung/Dienstausweis und Ausrüstung
i. Schulung und Fortbildung
J. Berichtspflichten
K. Inkrafttreten
• Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Christian Holzer
1. Bürgermeisterstellvertreter
*Die Bezeichnung „Gemeindevollzugsdienst" umfasst alle Mitarbeiterinnen*Mitarbeiter