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DA GVD

Liebe Bürger und Bürgerinnen! Die Dienstanweisung für unsere Gemeindevollzugsbeamten zur Kenntnis. So haben Sie einen Überblick, was die Gemeindevollzugsbeamten...

Liebe Bürger und Bürgerinnen!

Die Dienstanweisung für unsere Gemeindevollzugsbeamten zur Kenntnis.

So haben Sie einen Überblick, was die Gemeindevollzugsbeamten an Aufgaben leisten.

GEMEINDE Forst

Landkreis Karlsruhe

DIENSTANWEISUNG

für den Gemeindevollzugsdienst (GVD) vom 19. August 2024

Inhaltsübersicht

A. Organisation

B. Aufgaben/Arbeitszeiten

C. Rechtsstellung

D. Allgemeine Befugnisse

E. Besondere Befugnisse/Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

F. Dienstliches Verhalten

G. Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst

H. Dienstkleidung/Dienstausweis/Ausrüstung

I. Schulung und Fortbildung

J. Berichtspflichten

J. Schlussbestimmung

K. Inkrafttreten

A. Organisation/Arbeitszeiten

  1. Der Gemeindevollzugsdienst* ist bei der Gemeinde Forst dem Fachbereich Ordnungswesen zugeordnet. Er führt die Bezeichnung „Gemeindevollzugsdienst Forst".
  2. Dienstvorgesetzter des Gemeindevollzugsdienstes* ist der/die Bürgermeister*in, die Amtsleitung des Bauamtes und die Leitung des Fachbereiches Ordnungswesen, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter*in.
  3. Die unmittelbaren Vorgesetzten erteilen die für die dienstliche Tätigkeit notwendigen Anordnungen. Der Gemeindevollzugsdienst* ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen.
  4. Die Arbeitszeit des Gemeindevollzugsdienstes* richtet sich nach den tariflichen Regelungen in Verbindung mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Es gelten außerdem die Dienstvereinbarung der Gemeinde Forst zur flexiblen Arbeitszeit.
  5. Der zeitliche und örtliche Einsatz bestimmt sich nach den Dienstplänen in schriftlicher oder mündlicher Form und Notwendigkeit. Die Bediensteten sind verpflichtet, die vorgegebenen Überwachungszeiten einzuhalten. Bei extremen Witterungsverhältnissen erfolgt die Überwachungstätigkeit nach Weisung der *des Vorgesetzten. Ist es aufgrund besonderer Umstände (z.B. Fertigung von Stellungnahmen, Berichten und Meldungen) nicht möglich, die ihm zugewiesenen Tätigkeiten in den vorgegebenen Bereichen zum angegebenen Zeitpunkt aufzusuchen, so hat er dies unverzüglich der*dem Vorgesetzten mitzuteilen.
  6. Der Gemeindevollzugsdienst* ist bei Vorliegen eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses verpflichtet, auch über die in der Arbeitszeitregelung ausgewiesenen Zeiten hinaus Dienst zu leisten. Anfallende Überstunden werden abgegolten.
  7. Der Gemeindevollzugsdienst* versieht seinen Dienst in Uniform bei einheitlicher Anzugsordnung. Er hat den Außendienst in vollständiger Dienstkleidung wahrzunehmen und dabei auf sauberes und korrektes Aussehen zu achten.

B. Aufgaben

  1. Die Gemeindevollzugsdienst* überwacht das Gemeindegebiet entsprechend der dienstlichen Anweisung.
  2. Sachliche Zuständigkeiten gemäß § 31 (1) der DVO vom 16.09.1994 in der aktuellen Version unter Berücksichtigung des Polizeigesetz in der Fassung vom 06.10.2020 (in Kraft getreten zum 17.01.2021) sind dem Gemeindevollzugsdienst durch die Ortspolizeibehörde nachstehende Aufgaben übertragen:
  • Vollzug von Gemeindesatzungen und Polizeiverordnungen der Orts- und Kreispolizeibehörden, im Straßenverkehrsrecht, bei Sondernutzungen, Meldewesen, Gewerberecht
  • Vollzug der Vorschriften über das Halten und Parken und über die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen,
  • Vollzug der Vorschriften über das Verbot, Verkehrshindernisse zu bereiten oder Fahrzeuge unbeleuchtet abzustellen,
  • Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Geh- und Sonderwegen sowie tatsächlich-öffentlichen Straßen, Unterstützung von Verkehrsregelungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes bei Umzügen, Prozessionen, Großveranstaltungen und ähnlichen Anlässen,
  • Überwachung der Termine für die Haupt - und Abgasuntersuchung im ruhenden Verkehr,
  • Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, über das Reinigen, Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und über den Schutz öffentlicher Straßen einschließlich tatsächlich öffentlicher Straßen, Vollzug der Vorschriften über das Meldewesen,
  • Vollzug der Vorschriften über das Reisegewerbe und das Marktwesen,

Im Umweltschutz

  • Vollzug der Vorschriften über unzulässigen Lärm und das unnötige Laufenlassen von Fahrzeugmotoren,
  • Vollzug der Vorschriften über das Verbot des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns von Abfällen sowie über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen,
  • Vollzug der Vorschriften über Wasserschutzgebiete, über den Schutz der Gewässer und über

Gemeingebrauch und Sondernutzung an Gewässern, im Feldschutz

  • Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken,
  • Vollzug der Vorschriften über das Betreten der freien Landschaft,
  • Vollzug der Vorschriften über den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Jagd und Fischerei,
  • Vollzug von Vorschriften über den Brandschutz in der freien Landschaft,

Im Veterinärwesen

  • Vollzug von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und die Tierkörperbeseitigung,
  • Vollzug der Vorschriften über den Tierschutz,

Sonstige Aufgaben

  • Schutz von öffentlichen Grünanlagen, Kinderspielplätzen und anderen dem öffentlichen Nutzen dienenden Anlagen gegen Beschädigung, Verunreinigung und missbräuchliche Benutzung,
  • Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren,
  • Vollzug der Vorschrift über die Belästigung der Allgemeinheit,
  • Vollzug der Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage,
  • Vollzug der Vorschriften über die Sperrzeit und den Ladenschluss, Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, auf dem Gebiet des Sammlungswesens,
  • Vollzug der Vorschriften über das Halten gefährlicher Tiere, auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes,

Die Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

Zuständigkeiten des Gemeindevollzugsdienstes außerhalb polizeilicher Vollzugsaufgaben

  • Mitwirkung bei Geschwindigkeitskontrollen im Zuständigkeitsbereich,
  • Mitwirkung bei der Kontrolle von Beschilderungen auf der Grundlage der StVO,
  • Überwachung der Grundstücksbepflanzungen und — einfriedigungen zum öffentlichen Verkehrsraum,
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Umzügen, z.B. wie Fasching, Prozessionen
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Straßenfesten,
  • Einlasskontrollen und Durchsetzung des Hausrechts
  • Bildung- und Aufklärung (z.B. Jugendhaus)

C. Rechtstellung

  • Die Mitarbeiter*innen des Gemeindevollzugsdienstes sind Beschäftigte der Gemeinde,
  • Die Mitarbeiter*innen sind gemeindliche Vollzugsbedienstete im Sinne des § 125 (1) des PolG Baden-Württemberg vom 06.10.2020 (GBL S. 735) in Kraft getreten am 17.01.2021. Sie haben bei der Erledigung ihrer Dienstverrichtungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Stellung von Polizeibeamten *innen im Sinne des Polizeigesetzes § 125 (2) PolG BW,
  • Gemeindevollzugsbedienstete sind im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben Hilfsbeamte*innen der Staatsanwaltschaft, soweit sie das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre als Gemeindevollzugsbedienstete tätig gewesen sind (§ 152 GVG, § 126 PolG BW, § 2 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 12.02.1996 in der Fassung vom 11.02.2021). Sie sind verpflichtet, Strafanzeigen zu erstatten, wenn sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Verdacht strafbarer Handlungen feststellen.
  • Der Gemeindevollzugsdienst* nimmt in der Regel Außendienstaufgaben des Ordnungsamtes wahr. Weitere Tätigkeiten können im Einzelfall vom Bürgermeister* in, der Leitung des Bauamtes oder der Leitung des Fachbereiches Ordnungswesen angeordnet werden. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist der Gemeindevollzugsdienst* befugt, Ermahnungen, Belehrungen und Weisungen zu erteilen.
  • Gemäß § 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevollzugsdienst* im Rahmen seiner Zuständigkeiten berechtigt, Verwarnungen auszusprechen, Verwarnungsgelder zu erheben und Anzeigen zu erstatten.

D. Allgemeine Befugnisse

  • Der Gemeindevollzugsdienst* hat die Aufgabe, Ordnungswidrigkeiten (OWi) im Rahmen des ihm übertragenen Zuständigkeitsbereichs nach pflichtgemäßen Ermessen zu beanstanden,
  • Ordnungswidriges Verhalten kann durch folgende Maßnahmen geahndet werden:

a) Ermahnung/Belehrung/Weisung (unbedeutende Ordnungswidrigkeiten)

b) Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (Geringfügige Ordnungswidrigkeiten)

Die Belehrung oder Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erfolgt i.d.R. an Ort und Stelle. Ist der/die Betroffene nicht selbst anzutreffen, dann ist ein Hinweis an der Windschutzscheibe des Fahrzeuges anzubringen oder im Briefkasten der Wohnung zu hinterlassen. Dieser ist als Notiz festzuhalten.

c) Verwarnung mit Verwarnungsgeld (Ordnungswidrigkeiten im Verwarngeldbereich) Verwarnungen mit Verwarnungsgeld werden mit dem Programm Owi-ToGo erfasst.

d) Anzeige bei der Bußgeldbehörde (Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich) A

  • Der Gemeindevollzugsdienst* hat Zeichnungsrecht für die Verwarnung mit Verwarnungsgeld; die Anzeigen und Protokolle; den im Zuständigkeitsbereich anfallenden allgemeinen Schriftverkehr;

E. Besondere Befugnisse/Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben hat der Gemeindevollzugsdienst* bei Vorliegen der gesetzlich geforderten Voraussetzungen u.a. folgende Befugnisse:

  • nach der StVO - Zeichen und Weisungen an Verkehrsteilnehmer* innen im Interesse der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§§ 36 (1)-(4), 44 (2) StVO),
  • nach dem PolG -
  • Einzelanordnung, Weisung (§ 3 PolG),
  • Befragung und Datenerhebung (§§ 43 PolG),
  • Personenfeststellung (§ 27 PolG),
  • Ladung (§ 28 POIG),
  • Sicherstellung (§ 37 POIG),
  • Beschlagnahme (§ 38 PolG),

Bei Einzelmaßnahmen nach den §§ 28, 33, 35, 37 und 38 PolG hat der Gemeindevollzugsdienst* grundsätzlich die Anordnung der Ortspolizeibehörde einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann er die Maßnahmen selbst ergreifen, jedoch sind Vorgesetzte (Fachbereich Ordnungswesen) hiervon unverzüglich zu unterrichten. Für das Abschleppen von Fahrzeugen (§§ 38 (1), 8 (1) PolG bzw. § 2 (1) PolG, § 44 (2) Satz 1 StVO) ist zuvor die besondere Anordnung des Fachbereiches Ordnungswesen einzuholen. Sollte dies nicht möglich sein, handelt der Gemeindevollzugsdienst* nach eigenem Ermessen.

  • nach OWiG/StPO -
  • Personalienfeststellung bei Betroffenen und Zeugen (§ 53 (1) OWiG; §§ 163b, 163c StPO),
  • Anhörung - Vernehmung (§ 55 OWiG; § 163a (1) StPO),
  • Inverwahrungnahme von Beweismitteln (§ 53 (1) OWiG; § 94 (1) StPO),
  • Erkennungsdienstliche Maßnahmen, beschränkt auf Aufnahme von Lichtbildern des Betroffenen und Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale (§ 53 (1) OWiG; § 81b StPO),
  • Sicherheitsleistung (§ 53 (1) OWiG; § 132 StPO),
  • Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Bei jeder Maßnahme sind die Grundsätze des geringstmöglichen Eingriffs und die der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. Soweit möglich, ist an Ort und Stelle auf eine Behebung des rechts- und ordnungswidrigen Zustandes hinzuwirken. Im Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht gilt das Opportunitätsprinzip; ein Einschreiten und die Art des Einschreitens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gemeindevollzugsdienstes*.

F. Dienstliches Verhalten

  • Der Gemeindevollzugsdienst* ist verpflichtet, seine Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu treffen. Auf Verlangen sind die jeweils getroffenen Einzelmaßnahmen zu begründen. Der Gemeindevollzugsdienst* verhält sich höflich und korrekt. Rechtsauskünfte und sonstige Auskünfte dürfen nur für den Bereich erteilt werden, der in das Aufgabengebiet des Gemeindevollzugsdienstes* fällt.
  • Werden Auskünfte verlangt, die der Gemeindevollzugsdienst* nicht erteilen kann oder darf, so ist — soweit zweckmäßig — telefonisch die notwendige Information einzuholen oder der Auskunftssuchende an die zuständige Stelle in der Verwaltung zu verweisen.
  • Falls der Gemeindevollzugsdienst* als Zeuge oder als Beschuldigter zu einem Gerichtstermin geladen ist, ist im Vorfeld dieses Termines die notwendige Aussagegenehmigung beim Bürgermeister* in einzuholen.

G. Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst

  • Der Gemeindevollzugsdienst* ist zu sachdienlicher und ordnungsgemäßer Zusammenarbeit mit dem Polizeivollzugsdienst verpflichtet. Erkennt der Gemeindevollzugsdienst* während des Streifengangs Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände, die nicht seinen Zuständigkeitsbereich fallen oder wird er von Passanten auf Handlungen hingewiesen, die ein umgehendes Tätigwerden erfordern, ist unverzüglich der Polizeivollzugsdienst zu verständigen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Gemeindevollzugsdienst* erforderlichenfalls bis zum Eintreffen des Polizeivollzugsdienstes am Ort des Geschehens verbleibt, um die ermittelnden Polizeibeamten*innen durch Zeugenaussagen bei der Erforschung des Sachverhaltes zu unterstützen.
  • Werden bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten Straftatbestände ersichtlich, ist eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung in schriftlicher Form zu fertigen, der über die Abteilung Ordnungswesen an den zuständigen Polizeiposten bzw. an das zuständige Polizeirevier weitergegeben werden.
  • Der Gemeindevollzugsdienst* ist verpflichtet, auf Einladung des Polizeivollzugsdienstes an dessen Dienstbesprechungen teilzunehmen.
  • Mitwirkung bei der Kontrolle von Hundemarken

H. Dienstkleidung/Dienstausweis und Ausrüstung

  • Der Gemeindevollzugsdienst* erhält einen Dienstausweis. Dieser ist während der Diensttätigkeit mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen,
  • Der Gemeindevollzugsdienst* vollzieht seinen Dienst grundsätzlich in Dienstkleidung (Uniform mit Wappen). Im Ausnahmefall kann hierauf, nach Abstimmung mit der Abteilungsleitung, verzichtet werden.
  • Die Dienstkleidung stellt die Gemeinde Forst zur Verfügung.
  • Der Gemeindevollzugsdienst* erhält ein Diensthandy, ausgestattet mit der entsprechenden Software zur Erfassung von Ordnungswidrigkeiten.
  • Die Dienstfahrzeuge/Dienstfahrräder der Gemeinde Forst stehen dem Gemeindevollzugsdienst zur Benutzung zur Verfügung.

i. Schulung und Fortbildung

  • Der Gemeindevollzugsdienst* ist verpflichtet sich selbst durch Fachliteratur/Kommentare fortzubilden und vorhandenes Wissen zu festigen. Er erhält dabei durch die Leitung der Abteilung Ordnungswesen entsprechende Unterstützung.
  • Der Gemeindevollzugsdienst* ist verpflichtet, auf Weisung der Vorgesetzten, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

J. Berichtspflichten

  • Der Gemeindevollzugsdienst* fertigt über im Einzelfall getroffene Maßnahmen einen Vorkommnisbericht.
  • Erkenntnisse über Mängel o.ä., die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gemeindevollzugsdienstes* fallen, sind in Form eines schriftlichen Mängelberichtes an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Übermittlung per E-Mail ist zulässig.
  • Bei besonderen Vorkommnissen und Erkenntnissen sind über den Vorkommnisbericht hinaus schriftliche Berichte zu erstatten, die gesondert der Abteilungsleitung Ordnungswesen zu weitere Veranlassung vorzulegen sind. Über Vorkommnisse bzw. Erkenntnisse von besonderer Bedeutung ist unverzüglich zu berichten.

K. Inkrafttreten

• Diese Dienstanweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

Christian Holzer

1. Bürgermeisterstellvertreter

*Die Bezeichnung „Gemeindevollzugsdienst" umfasst alle Mitarbeiterinnen*Mitarbeiter

Erscheinung
Mitteilungsblatt Forst
NUSSBAUM+
Ausgabe 40/2024

Orte

Forst

Kategorien

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von Gemeinde Forst (Baden)
04.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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