Bei geeignetem Wetter sind Gartenpartys an Wochenenden und auch während der Woche wieder üblich. Dann laufen auch die Rasenmäher wieder auf Hochtouren. Verschiedene Gemeinden haben polizeiliche Umweltschutzverordnungen erlassen. Dort sind exakte Zeiten usw. vorgegeben. In Obernheim waren wir bisher der Auffassung, auf eine solche Verordnung verzichten zu können. Der gesunde Menschenverstand sollte so viel gegenseitige Rücksichtnahme ermöglichen.
In polizeilichen Umweltschutzverordnungen ist in der Regel festgehalten, dass ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten werktags nur in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr ausgeführt werden dürfen.
Das Betreiben von Rasenmähern ist in der Rasenmäherlärmverordnung geregelt. Danach dürfen Rasenmäher, außer solchen im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz, an Werktagen von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden. Empfohlen wird ferner, die Mittagsruhe von 12.00 – 13.00 Uhr einzuhalten. Das Mähen an Sonn- und Feiertagen ist untersagt.
Auch bei Grillfesten ist aus Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft die Nachtruhe ab 22.00 Uhr einzuhalten.