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Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken außerhalb der Silvesternacht ist genehmigungspflichtig!

Kleinfeuerwerke der Klasse II (sog. Silvesterfeuerwerke) dürfen nur an Silvester (am 31. Dezember und 1. Januar) von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt...

Kleinfeuerwerke der Klasse II (sog. Silvesterfeuerwerke) dürfen nur an Silvester (am 31. Dezember und 1. Januar) von Privatpersonen ab 18 Jahren abgebrannt werden.

Wenn Privatpersonen, zu einem anderen Zeitpunkt – also während des Jahres – ein Kleinfeuerwerk zünden möchten, kann dies von der Gemeindeverwaltung aus begründetem Anlass zugelassen werden. Für das Abbrennen eines Silvesterfeuerwerks außerhalb der Silvesternacht wird also eine Genehmigung benötigt. Als begründeter Anlass wird z. B. eine Goldene Hochzeit, ein runder Geburtstag oder ein sonstiges Jubiläum angesehen.

Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung ist, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes vorliegt.

Der Antrag für das Abbrennen eines Feuerwerks muss mind. 14 Tage vor der Veranstaltung schriftlich im Rathaus gestellt werden. In diesem Antrag muss der Anlass und das Datum der Veranstaltung sowie der Veranstaltungsort angegeben werden.

Erst nachdem die Gemeindeverwaltung die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, können in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Onlineshop im Internet Feuerwerkskörper der Klasse II („Silvesterfeuerwerk“) erworben werden. Auf die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.

Die Gemeindeverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abbrennen von Silvesterfeuerwerken ohne Genehmigung während des Jahres illegal ist.

Erscheinung
Amtsblatt Schwenningen
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Ausgabe 11/2026
von Gemeinde Schwenningen
12.03.2026
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