Aus den Rathäusern

Das Bürgermeisteramt informiert – Ihre Räum- und Streupflicht

Wer muss räumen und streuen? Jeder Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks, das innerhalb der geschlossenen Ortslage an eine öffentliche Straße...

Wer muss räumen und streuen?

Jeder Eigentümer oder Mieter eines Grundstücks, das innerhalb der geschlossenen Ortslage an eine öffentliche Straße grenzt oder Zugang zu solch einer Straße hat, ist zum Räumen und Streuen verpflichtet.

Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer oder Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine nicht mehr als 10 Meter breite öffentliche Fläche getrennt sind.

Sind mehrere Eigentümer bzw. Mieter verpflichtet, empfiehlt sich, in einem Plan festzulegen, wer wann zu räumen und zu streuen hat. Denn sie sind gemeinsam dafür verantwortlich und haftbar, dass geräumt und gestreut ist.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Jeder Gehweg an Straßen ist ohne Rücksicht auf seinen Ausbauzustand von Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Sind an Straßen keine Gehwege vorhanden, so ist einseitig ein Streifen für die Fußgänger in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu streuen.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Werktags bis 07.00 Uhr.

Samstags bis 08.00 Uhr.

Sonn- und Feiertags bis 09.00 Uhr.

Schneit es während des Tages oder entsteht Eisglätte, muss zur Sicherheit des Fußgängers bis 21.00 Uhr geräumt und gestreut werden.

Erst räumen, dann streuen, ist eine alte und bewährte Grundregel des Winterdienstes.

Wohin mit dem Schnee?

Der geräumte Schnee ist auf der verbleibenden Gehwegfläche und soweit der Platz dort nicht ausreicht am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Auf die Fahrbahn darf der Schnee nicht geworfen werden. Dies gilt auch für Räumarbeiten, die mit einer Schneefräse durchgeführt werden.

Und bei Tauwetter?

Auch bei Tauwetter sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Bei Eintreten von Tauwetter bitte die Straßenrinnen und Straßenabläufe so freimachen, dass das Schmelzwasser ablaufen kann.

Platz schaffen?

Damit der Räum- und Streudienst in der Gemeinde ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, wird gebeten, während der Wintermonate Fahrzeuge möglichst nicht auf öffentlichen Flächen abzustellen. Dies gilt besonders für enge Wege und Straßen.

Die Müllgefäße sind nach der Entleerung sofort zu entfernen.

Ein Wort an die Kraftfahrer!

Der Kraftfahrer muss auch in diesem Winter damit rechnen, dass teilweise auf Streusalz verzichtet und allgemein nur sparsam Streusalz auf die Fahrbahn aufgebracht wird. Passen Sie sich deshalb in Ihrer Fahrweise den winterlichen Verhältnissen an.

Rüsten Sie Ihr Fahrzeug rechtzeitig wintertauglich um. Fahren Sie weit vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen. Halten Sie genügend Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug und vermeiden Sie heftiges Bremsen und Beschleunigen. Lassen Sie besondere Vorsicht walten, denn erster Schnee und Eis sind besonders unfallträchtig. Machen Sie sich auf geeigneten Plätzen oder Nebenstraßen mit den Winterverhältnissen zunächst vertraut.

Versäumte Pflichten können teuer werden!

Wer es mit dem Streuen und Schippen nicht so genau nimmt, riskiert großen Ärger. Falls jemand auf vereisten Wegen fällt, kann der Verantwortliche sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung und auf jeden Fall zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden.

Zudem handelt derjenige, der seine Verpflichtungen als Straßenanlieger nicht erfüllt, nach § 8 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Winterlingen ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bestraft werden.

Erscheinung
Amtsblatt Winterlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024
von Gemeinde Winterlingen
13.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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