Nach der Einführung der Grundsteuerreform im Jahr 2025 werden die Kommunen im Kreis in den nächsten Wochen damit beginnen, die Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümer zu versenden. Einige Eigentümer könnten dann eventuell mit höheren Steuerforderungen konfrontiert werden, als sie es bisher gewohnt sind. Das Finanzamt Freudenstadt informiert im Vorfeld über wichtige Fragen.
Eigentümer haben grundsätzlich das Recht, Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune einzulegen. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aber aus dem Grundsteuermessbetrag und dem kommunalen Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag wurde bereits vom Finanzamt auf Basis des Grundstückswerts festgelegt.
Laut Angaben des Finanzamts Freudenstadt sind bereits mehrere tausend Einsprüche gegen den Grundsteuerwert- und Messbescheid eingegangen. Diese Eigentümer müssen keinen zusätzlichen Widerspruch gegenüber dem neuen Grundsteuerbescheid ihrer Kommune einlegen. Sollte der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuerwert- und Messbescheid erfolgreich sein, ist die Stadt oder Gemeinde später verpflichtet, den Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern.
Die bereits eingereichten Einsprüche werden beim Finanzamt derzeit bearbeitet. Die Grundsteuerreform bedeutet für die Steuerverwaltung allerdings einen erheblichen Aufwand, den es zu bewältigen gilt. Wir bitten daher um Geduld und auf Rückfragen zum aktuellen Stand zu verzichten.
Der Bodenrichtwert spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Steuer. Der Bodenrichtwert gibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens innerhalb einer bestimmten Bodenrichtwertzone wieder. Dieser Wert wird vom zuständigen kommunalen Gutachterausschuss ermittelt und zur Festlegung des Grundsteuerwertes vom Finanzamt bindend herangezogen. Sollten Betroffene mit dem ermittelten Bodenrichtwert nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, ein qualifiziertes Gutachten einzureichen. Wird dieses bis zum 30. Juni 2025 beauftragt, ist dies vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 zu berücksichtigen.
Eine Aussetzung der Vollziehung kann nur gewährt werden, wenn das Gutachten bereits vorliegt.
Bei Fragen zur Zahlung der Grundsteuer bittet das Finanzamt darum, sich an die zuständige Stadt oder Gemeinde zu richten.
Weitere Informationen über den Bodenrichtwert finden Sie unter www.gutachterausschuesse-bw.de. Allgemeine Informationen zur Grundsteuer unter www.grundsteuer-bw.de.