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//Das Finanzamt informiert//

Grundsteuer - Änderungen am Grundbesitz Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen...

Grundsteuer - Änderungen am Grundbesitz

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie dies – aber nur in bestimmten Fällen – bis zum 31. März des Folgejahres dem Finanzamt mitteilen. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de > „Änderungen am Grundbesitz“ oder bei Ihrem Finanzamt. Dort erfahren Sie auch, in welchen Fällen Sie nicht tätig werden müssen.

Insbesondere folgende Änderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen:

  1. die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen
    Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.
  2. die Vermögensart ändert sich
    Beispiel: Ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück wird künftig anders genutzt, etwa in eine Baulandumlegung einbezogen, oder es wird ein Wohnhaus darauf errichtet.
  3. die Nutzung eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändert sich so, dass dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
    Beispiel: Es findet künftig eine Nutzung durch ein gewerbliches Unternehmen statt.
Erscheinung
Neuweiler ... natürlich liebenswert! – Amts- und Mitteilungsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 17/2026
von Gemeinde Neuweiler
21.04.2026
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