Grundsteuer - Änderungen am Grundbesitz
Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie dies – aber nur in bestimmten Fällen – bis zum 31. März des Folgejahres dem Finanzamt mitteilen. Und zwar, ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.
Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de > „Änderungen am Grundbesitz“ oder bei Ihrem Finanzamt. Dort erfahren Sie auch, in welchen Fällen Sie nicht tätig werden müssen.
Insbesondere folgende Änderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen:
- die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind weggefallen
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt. - die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück wird künftig anders genutzt, etwa in eine Baulandumlegung einbezogen, oder es wird ein Wohnhaus darauf errichtet. - die Nutzung eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändert sich so, dass dies zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.
Beispiel: Es findet künftig eine Nutzung durch ein gewerbliches Unternehmen statt.