Bitte beachten Sie hinsichtlich des nun beginnenden Versands der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden folgende Informationen:
Hinweis: Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Stadt oder Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern.
Hinweis: Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden Sie über www.grundsteuer-bw.de Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
Hinweise:
– Bitte beachten Sie, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
– Wenn Sie das qualifizierte Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragen, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt – unabhängig davon, wann Sie den Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht haben.