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Das Förderprogramm Baumschnitt auf Streuobstwiesen durch das Land Baden-Württemberg und die Gemeinde Weissach im Tal geht in die dritte Runde

Das Förderprogramm Baumschnitt auf Streuobstwiesen durch das Land Baden-Württemberg und die Gemeinde Weissach im Tal geht in die dritte Runde ...

Das Förderprogramm Baumschnitt auf Streuobstwiesen durch das Land Baden-Württemberg und die Gemeinde Weissach im Tal geht in die dritte Runde

Das Land Baden-Württemberg führt das Förderprogramm für den Schnitt von Streuobstbäumen im Außenbereich fort.

Ziel des Förderprogramms war und ist die Unterstützung des Erhalts und der Entwicklung der Streuobstbestände Baden-Württembergs und damit auch die Förderung des Lebensraums für streuobstwiesentypische Tiere und Pflanzen. Gefördert wird der fachgerechte Schnitt von Streuobstbäumen.

Im Gegensatz zum vergangenen Förderprogramm beträgt die Förderperiode jetzt drei Jahre. In diesem Zeitraum ist der beantragte Baum nach Aufforderung einmal fachgerecht zu schneiden. Gefördert wird der Baumschnitt seitens des Landes Baden-Württemberg mit bis zu 18 € pro Schnitt.

Seitens der Gemeinde Weissach im Tal erfolgt eine Aufstockung mit einem zusätzlichen freiwilligen kommunalen Förderbetrag von 2 € pro Schnitt. Somit wird jeder fachgerechte Schnitt mit insgesamt 20 € bezuschusst.

Darüber hinaus unterstützt die Gemeinde Weissach im Tal auch dieses Mal wieder die Streuobstwiesenbesitzer im Gemeindegebiet als Sammelantragsteller.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Kriterien des Förderprogramms für Sie zusammengefasst:

Was wird gefördert?

Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt von Streuobstbäumen in der freien

Landschaft (d. h. außerhalb des Siedlungsbereichs oder dem Geltungsbereich von Bebauungsplänen) ab dem dritten Standjahr. Die Streuobstbäume müssen großkronig und starkwüchsig sein, in weiträumigem Abstand stehen und eine Stammhöhe von mindestens 1,40 Meter haben.

In der dreijährigen Förderperiode wird ein Schnitt pro Streuobstbaum mit bis zu 18 Euro gefördert.

Die Auszahlung der Förderung wird jährlich für die durchgeführten Schnittmaßnahmen beantragt. Schnittmaßnahmen, die vor Bewilligung der Förderung je Schnittzeitraum erfolgt sind, können nicht gefördert werden. Das bedeutet, dass erst der Bewilligungsbescheid abgewartet werden muss, bevor die beantragten Schnittmaßnahmen durchgeführt und zur Auszahlung beantragt werden können. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht möglich.

Wer kann einen Förderantrag stellen?

Eine Förderung können Vereine, Aufpreisinitiativen, Landschaftserhaltungsverbände, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen und Gruppen von mindestens drei Privatpersonen beantragen. Über einen Sammelantrag bündeln sie Streuobstflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter, sodass mindestens 100 bis höchstens 1.000 Bäume in einem Antrag zusammengefasst sind.

Sammelanträge sind bis zum 15. Juni 2026 bei den zuständigen Regierungspräsidien einzureichen.

Für die Teilnehmer der Gemeinde Weissach im Tal wird die Gemeindeverwaltung die Koordinierung des Förderprojekts und administrative Unterstützung bei der Antragstellung übernehmen.

Bei Fragen rund um die Antragstellung steht Ihnen Herr Marko Ory, Tel. 07191 3531 42 oder marko.ory@weissach-im-tal.de gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch die Antragsformulare. Anträge können bis spätestens Freitag, 15. Mai 2026 bei Herrn Ory eingereicht werden.

Außerdem finden Sie die entsprechenden Formulare zum Herunterladen auch auf unserer Homepage unter www.weissach-im-tal.de/umwelt-nachhaltigkeit/natur/streuobstwiesen.

Was muss der Sammelantrag beinhalten?

Die in einen Sammelantrag einbezogenen Flächen müssen in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Im Sammelantrag ist die Anzahl an Streuobstbäumen anzugeben, die über den Förderzeitraum von drei Jahren mindestens einmal geschnitten werden. Alle Teilnehmenden müssen eine Einverständniserklärung zu den Förderbedingungen ausfüllen.

Was ist noch zu beachten?

Im dreijährigen Förderzeitraum muss jeder beantragte Baum mindestens einmal geschnitten werden. Jeder Baum darf jedes Jahr geschnitten werden, aber er wird nur einmal im Förderzeitraum gefördert.

Mindestens ein Drittel der insgesamt mit dem Sammelantrag beantragten Schnittmaßnahmen muss bis zum Ende des Schnittzeitraums 2026/2027 erfolgen.

Zusätzlich müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Zahl der beantragten Bäume im Förderzeitraum erhalten. Andernfalls sind hochstämmige Obstbäume nachzupflanzen. Damit nachgepflanzte Jungbäume erfolgreich wachsen, soll eine Baumscheibe durch Hacken vegetationsfrei gehalten werden. Auf Flächen mit verstärktem Wühlmausdruck empfiehlt sich die Verwendung von Wühlmauskörben bei der Pflanzung.

Fachgerechter Baumschnitt

Der fachgerechte Baumschnitt soll die Vitalität, Stabilität und Lebensdauer der Streuobstbäume erhöhen.

Bei allen Schnittmaßnahmen ist zu beachten:

  • keine großflächigen Schnittstellen (größer 10 cm), insbesondere nicht am Stamm oder auf der Astoberseite,
  • keine unsaubere Schnittführung mit Rindenrisse oder Stummeln,
  • sichere Statik des Baumes,
  • erkennbarer Kronenaufbau,
  • ausreichend Fruchtholz im Baum belassen – kein kahles Gerüst,
  • kein Frühjahrs- oder Sommerschnitt bei erkennbarer Brutaktivität von Vögeln.

Weitere Infos gibt es auch auf dem Streuobstportal Baden-Württemberg,

www.streuobst-bw.info.

Förderausschlussgründe

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Für Flächen, für die Teilnehmende am Sammelantrag Fördermittel im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen und Regelungen (z. B. über die Landschaftspflegerichtlinie oder kommunale Förderprogramme zum Baumschnitt) für die im Antrag aufgeführten Flächen für die gleichen Sachverhalte beantragt oder erhalten haben, wird wegen der gleichen Sachverhalte keine Förderung gewährt.

Flächen, auf denen Ökokonto- oder Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen/Betretungsrecht

Die Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen wird durch die untere Verwaltungsbehörde bzw. Beauftragte der Gemeinde Weissach im Tal kontrolliert.

Die zur Kontrolle beauftragten Personen erhalten das Recht, die Grundstücke zum Zweck der Kontrolle jederzeit zu betreten.

Rückforderung der Fördermittel

Bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen erfolgt die Rückforderung bereits erhaltener Fördermittel und der Ausschluss aus der Förderung durch das zuständige Regierungspräsidium.

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