Das Friedhofsamt weist darauf hin, dass es gemäß § 22 Abs. 3 der städtischen Friedhofsordnung nicht gestattet ist, Grabschmuck direkt an der Urnenwand anzubringen. Grabschmuck darf ausschließlich vor den Urnenwänden abgelegt werden.
Um die Sauberkeit und ein positives Gesamtbild der Urnenwände zu gewährleisten, wird verwelkter oder verblühter Grabschmuck jeden Donnerstag nach Ermessen durch den Baubetriebshof entfernt. Grabschmuck, welcher im Zusammenhang mit Bestattungen abgelegt wurde, wird nicht unmittelbar donnerstags abgeräumt.
Wir bitten um Beachtung!