Aus den Rathäusern

Das Halten von Hunden ist anzeigepflichtig

Hiermit möchten wir aus gegebenem Anlass kurz über die Anzeige- und Steuerpflicht von Hunden informieren: Die Hundesteuer ist eine Pflichtsteuer,...

Hiermit möchten wir aus gegebenem Anlass kurz über die Anzeige- und Steuerpflicht von Hunden informieren:

  • Die Hundesteuer ist eine Pflichtsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinde kraft Gesetz verpflichtet ist. Die einzelnen Regelungen sind Bestandteil der jeweiligen Paragraphen der örtlichen Hundesteuersatzung.
  • Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, auf dem Rathaus anzuzeigen. Die Angabe der Hunderasse ist Pflicht.
  • Hunde bis zu 3 Monaten sind steuerfrei.
  • Steuerbefreiungen können auf Antrag, im Rahmen des § 6 gewährt werden.
  • Bei der Haltung von mehreren Hunden in einem Haushalt wird grundsätzlich die Hundesteuer für den 2. und jeden weiteren Hund auf das Doppelte erhöht.
  • Die Anzeigepflicht gilt auch bei Zuzug eines Hundes während des Jahres ins Gemeindegebiet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Hund am früheren Aufenthaltsort versteuert war oder nicht.
  • Ein leichtfertiges oder gar vorsätzliches Nichtbeachten dieser Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße geahndet werden.
  • Für Halter von sogenannten Kampfhunden wird nochmals auf die Polizeiverordnung hingewiesen, die das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg erlassen hat

-Steueramt-

Erscheinung
Aktuell – Amtsblatt der Stadt Meßstetten
NUSSBAUM+
Ausgabe 26/2025
von Stadt Meßstetten
26.06.2025
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