Silvesterkracher und Feuerwerkskörper sind kein ungefährliches Spielzeug. Jedes Jahr müssen sich viele Menschen mit Brandwunden im Gesicht und an den Händen oder mit Trommelfellverletzungen in ärztliche Behandlung begeben. Auch Zimmerbrände, ausgelöst durch unsachgemäßes Abbrennen von Tischfeuerwerk oder durch Raketen, die durch geöffnete Balkontüren oder Fenster in Wohnungen gelangen, führen immer wieder zu hohen Sachschäden. Dies alles kann vermieden werden, wenn die Feuerwerkskörper nicht leichtfertig, sondern mit der notwendigen Sorgfalt abgebrannt werden.
Beachten Sie beim „Knallern“:
In diesem Jahr ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II vom 28. bis 31. Dezember 2024 erlaubt. Gezündet werden dürfen diese Artikel nur am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025.
Außerdem ist es ein Gebot der Fairness, bei der „Silvesterknallerei“ Rücksicht auf alte und kranke Menschen, Kleinkinder und Tiere zu nehmen.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallern ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen und Fachwerkhäusern verboten. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetz unmittelbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Trotz aller Hinweise gelangen immer wieder Feuerwerkskörper der Klasse II unerlaubt in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Wir rufen den Einzelhandel und die Erziehungsberechtigten dazu auf, sich nicht durch Leichtsinn oder falsch verstandene Zuneigung dazu verleiten zu lassen, hier „großzügig“ zu sein.
Gegen ein „kleines Feuerwerk“ in der Silvesternacht hat wohl kaum jemand etwas einzuwenden, aber in Maßen tut's auch. Und da die Reste von Feuerwerkskörpern und deren Verpackungen auf den Straßen unschönen Müll hinterlassen, bitten wir, diese Spuren der Silvesternacht am Neujahrstag auch wieder zu beseitigen.
Gemeindeverwaltung Ammerbuch – Ordnungsamt