Dies und das

Das neue Jahr mit Böllern und Raketen zu begrüßen, ist Silvestertradition

Silvesterkracher und Feuerwerkskörper sind kein ungefährliches Spielzeug. Jedes Jahr müssen sich viele Menschen mit Brandwunden im Gesicht und an den...

Silvesterkracher und Feuerwerkskörper sind kein ungefährliches Spielzeug. Jedes Jahr müssen sich viele Menschen mit Brandwunden im Gesicht und an den Händen oder mit Trommelfellverletzungen in ärztliche Behandlung begeben. Auch Zimmerbrände, ausgelöst durch unsachgemäßes Abbrennen von Tischfeuerwerk oder durch Raketen, die durch geöffnete Balkontüren oder Fenster in Wohnungen gelangen, führen immer wieder zu hohen Sachschäden. Dies alles kann vermieden werden, wenn die Feuerwerkskörper nicht leichtfertig, sondern mit der notwendigen Sorgfalt abgebrannt werden.

Beachten Sie beim „Knallern“:

  • Vor dem Abbrennen der Feuerwerkskörper Gebrauchsanweisung lesen und Gefahrenhinweise beachten.
  • „Blindgänger“ auf keinen Fall nochmals zünden.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, z. B. Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Getränkeflaschen geeignet, freistehende Flaschen könnten umfallen.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen ungeeignet, da die Flugbahn der Rakete durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge eingeschränkt ist.
  • Wer es um Mitternacht zu Silvester so richtig krachen lassen will, sollte besser nüchtern bleiben: Alkohol und Feuerwerk können sonst zu einer „explosiven Mischung“ werden.

In diesem Jahr ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II vom 28. bis 31. Dezember 2024 erlaubt. Gezündet werden dürfen diese Artikel nur am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025.

Außerdem ist es ein Gebot der Fairness, bei der „Silvesterknallerei“ Rücksicht auf alte und kranke Menschen, Kleinkinder und Tiere zu nehmen.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallern ist gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen und Fachwerkhäusern verboten. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetz unmittelbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Eltern bitten wir, ihre Kinder entsprechend anzuhalten

Trotz aller Hinweise gelangen immer wieder Feuerwerkskörper der Klasse II unerlaubt in die Hände von Kindern und Jugendlichen. Wir rufen den Einzelhandel und die Erziehungsberechtigten dazu auf, sich nicht durch Leichtsinn oder falsch verstandene Zuneigung dazu verleiten zu lassen, hier „großzügig“ zu sein.

Silvestermüll bitte beseitigen

Gegen ein „kleines Feuerwerk“ in der Silvesternacht hat wohl kaum jemand etwas einzuwenden, aber in Maßen tut's auch. Und da die Reste von Feuerwerkskörpern und deren Verpackungen auf den Straßen unschönen Müll hinterlassen, bitten wir, diese Spuren der Silvesternacht am Neujahrstag auch wieder zu beseitigen.

Gemeindeverwaltung Ammerbuch – Ordnungsamt

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Ammerbuch
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
von Gemeinde Ammerbuch
19.12.2024
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