Das Verkehrszeichen „Durchfahrt verboten“ in Kombination mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ hat eine klare Regelung:
Das Zeichen „Durchfahrt verboten“ verbietet grundsätzlich die Durchfahrt für alle Fahrzeuge. Das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ schränkt das Verbot ein und gestattet ausschließlich dem landwirtschaftlichen Verkehr die Durchfahrt. Das bedeutet, dass nur Fahrzeuge, die in direktem Zusammenhang mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Arbeiten stehen, die Straße oder den Weg nutzen dürfen.
Fahrzeuge, die keine landwirtschaftlichen Zwecke erfüllen, dürfen diese Straße nicht befahren. Dazu gehören zum Beispiel Privatfahrzeuge, Motorräder oder Lieferwagen ohne landwirtschaftlichen Bezug. Auch muss ein erkennbarer Zusammenhang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit bestehen. Ein Verstoß kann zu Bußgeldern führen.
Der landwirtschaftliche Verkehr umfasst nicht nur Landwirte, sondern auch Personen oder Unternehmen, die mit landwirtschaftlicher Arbeit verbunden sind (zum Beispiel Forstwirte, Lohnunternehmen für die Ernte).
Diese Regelung dient dem Schutz der betroffenen Wege und Straßen vor unnötigem Verkehr, um sie für landwirtschaftliche Zwecke freizuhalten.
Wir danken für Ihr Verständnis und bitten um Beachtung.
Ihr Ordnungsamt