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Das Ordnungsamt Stutensee informiert: Leinenpflicht und Hundekot

Die Hinterlassenschaften vierbeiniger Begleiter sind im innerörtlichen Bereich beziehungsweise auf öffentlichen Flächen, also Straßen, Wegen, Plätzen,...

Die Hinterlassenschaften vierbeiniger Begleiter sind im innerörtlichen Bereich beziehungsweise auf öffentlichen Flächen, also Straßen, Wegen, Plätzen, Spielflächen sowie Grün- und Erholungsanlagen unverzüglich durch den Hundebesitzer zu beseitigen. Hierzu stehen auch in allen Stadtteilen sogenannte „Hundetoiletten“ samt Kotbeuteln zur Verfügung. Darauf macht das Ordnungsamt Stutensee regelmäßig aufmerksam. Wer dies missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, im Sinne der polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Stutensee, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Das Ordnungsamt appelliert an alle Hundehaltenden, einen Beitrag zum ordentlichen Stadtbild zu leisten und den Hundekot zu entfernen und in einer dafür vorgesehenen Mülltonne oder den im gesamten Stadtgebiet aufgestellten „Hundetoiletten“ zu entsorgen.

Gleichzeitig macht das Ordnungsamt darauf aufmerksam, dass Hunde innerorts generell an der Leine geführt werden müssen. Seit dem ersten Januar 2016 wurde der Leinenzwang auch teilweise auf stark frequentierte Außenbereiche erweitert, welche entsprechend ausgeschildert sind. Wer dies missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Außerhalb geschlossener Ortschaften, also beispielsweise im freien Feld oder im Wald, wird weiterhin die Einwirkungsmöglichkeit durch Zuruf vorausgesetzt. Eine Einwirkung auf den Hund kann aber nur angenommen werden, wenn sich der Hund in Sicht- und Rufweite der Begleitperson befindet und auch bedingungslos auf Kommandos gehorcht. Besondere Achtsamkeit ist beim Ausführen des Hundes im freien Feld und in den Waldgebieten dennoch unerlässlich. In unseren weitläufigen Feldern und Wäldern der Stutenseer Gemarkung leben unzählige Wildtiere. Trotz generellen Gehorsams eines Hundes können die Triebe und Instinkte geweckt werden, sobald der Hund seine „Beute“ erblickt.

Oftmals lässt sich der beste Freund des Menschen dann nicht mehr oder nur sehr schwer einfangen. Hieraus können schlimme Wildunfälle entstehen, weil durch das Hetzen des Hundes die Fluchtinstinkte der Wildtiere aktiviert werden. Im schlimmsten Falle „reißt“ der Hund das Wild und der Jagdpächter muss den Kadaver entsorgen. Wenn ein Hund zum Hetzen oder Reißen neigt, kann er als gefährlicher Hund eingestuft werden. Dies gilt ebenso in Naturschutzgebieten sowie an Baggerseen. Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der Halterpflichten!

Erscheinung
Stutensee Woche – Amtsblatt der Großen Kreisstadt Stutensee
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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