Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer, obwohl das Grundstück bereits verkauft wurde
„Warum muss ich die Grundsteuer noch bezahlen? Das Grundstück wurde doch verkauft." Mit dieser Frage wenden sich häufig betroffene Steuerzahler an das Steueramt. Der für den Bürger oftmals unverständliche Sachverhalt erklärt sich dadurch, dass die Erhebung der Grundsteuer nach folgendem Verfahren erfolgt:
1. Das Finanzamt erstellt einen Einheitswertbescheid nach dem Bewertungsrecht.
2. Dieser ist Grundlage für den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts.
3. Auf Grundlage des Steuermessbescheids erstellt die Gemeinde den Grundsteuerbescheid. Dabei ist die Gemeinde an den Messbescheid gebunden, d. h. auch falls Änderungen in Bezug auf das Grundstück auftreten, kann die Gemeinde selbst keine Änderungen an den Bescheiden des Finanzamts (Grundlagenbescheide) vornehmen.
Änderungen (Fortschreibungen) der Grundlagenbescheide können nur durch das Finanzamt vorgenommen werden. Das ist zum Beispiel bei einem Eigentumswechsel der Fall.
Die Fortschreibung wirkt vom Fortschreibungszeitpunkt an. Fortschreibungszeitpunkt ist nach § 22 Bewertungsgesetz der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (Beispiel: bei einer Grundstücksveräußerung und Besitzübergabe im April 2025 wäre demzufolge Fortschreibungszeitpunkt der 1.1.2026).
Wie bereits ausgeführt, ist die Gemeinde an die im Messbescheid getroffenen Feststellungen gebunden. Dies bewirkt, dass der neue Eigentümer von der Gemeinde erst ab dem im Messbescheid genannten Zurechnungszeitpunkt (im Beispiel also 1.1.2026) in Anspruch genommen werden kann.
Eventuelle Vereinbarungen im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin sind nur von privatrechtlicher Bedeutung zwischen Veräußerer und Erwerber. Die öffentlich-rechtliche Steuerpflicht wird hierdurch nicht berührt. Sollten im Kaufvertrag entsprechende Klauseln vorhanden sein, kann der bisherige Eigentümer den ab dem Eigentumsübergang bis zur Fortschreibung anfallenden Steuerbetrag gegenüber dem neuen Eigentümer geltend machen.
Sobald der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts der Gemeinde vorliegt, kann die Änderung durch die Gemeinde vorgenommen werden. Mögliche Überzahlungen werden dann selbstverständlich zurückerstattet.
Für weitere Fragen steht Ihnen gerne das Steueramt, Frau Hinkel-Marx, Tel. 06261/646-27 zur Verfügung.