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Wer muss die Grundsteuer bezahlen? Wichtige Information zur Grundsteuer für Grundstücks- und Immobilienkäufer und -verkäufer. Beim Kauf von Immobilien...

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Wichtige Information zur Grundsteuer für Grundstücks- und Immobilienkäufer und -verkäufer.

Beim Kauf von Immobilien und Grundstücken während des Jahres kommt es hinsichtlich der Grundsteuer immer wieder zu Missverständnissen, da der im Rahmen des Kaufvertrags vereinbarte privatrechtliche Übergang der Rechte und Pflichten nicht mit dem nach dem Grundsteuerrecht geregelten Zeitpunkt übereinstimmt.

Nach dem Grundsteuergesetz erfolgt die Fortschreibung auf den neuen Eigentümer immer erst zum 1. Januar des dem Verkauf folgenden Jahres.

Nach öffentlichem Recht bleibt bei Grundstücksverkäufen während des Jahres der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Verkauf stattgefunden hat.

Die Gemeindeverwaltung ist deswegen verpflichtet, die Grundsteuer weiterhin vom Verkäufer anzufordern, bis der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes mit der Zurechnung der Steuerschuld auf den Käufer und neuen Eigentümer vorliegt.

Der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes stellt einen so genannten Grundlagenbescheid dar, nach dem sich der Grundsteuerbescheid der Gemeinde zwingend richten muss.

Besonders bei abgeschlossenen Kaufverträgen und Eigentumsübergängen im letzten Jahresquartal kann es passieren, dass das Finanzamt nicht rechtzeitig den Grundsteuermessbescheid mit Fortschreibung zum 01.01. des Folgejahres erstellen kann. Rechtlich muss der Verkäufer weiterhin die angeforderten Grundsteuerraten auch noch im Folgejahr vorstrecken, bis der neue Bescheid vom Finanzamt vorliegt. Der Verkäufer erhält dann umgehend die zu viel entrichteten Grundsteuerraten erstattet. Bei Kaufverträgen, die im Dezember abgeschlossen wurden, liegen Übergabetermin und Zahlung oft erst im folgenden Jahr. Die Zurechnungsfortschreibung vom Finanzamt wird daher erst zum 01.01. des übernächsten Jahres durchgeführt. Der Verkäufer bleibt in diesem Fall noch so lange Grundsteuerschuldner, da der Eigentumsübergabetermin für den Fortschreibungszeitpunkt von Bedeutung ist und nicht das Datum des Kaufvertrags.

Die Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtlicheBedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtlicheSteuerschuldnerschaft nicht auf.

Der Käufer wird aus diesen Bestimmungen des Kaufvertrages jedoch verpflichtet, Zahlungen an den Verkäufer wegen dessen Grundsteuerschuldnerschaft zu leisten.

Der Verkäufer hat also auf privatrechtlicher Ebene einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Käufer.

Für Rückfragen steht das Steueramt unter Tel. 07253/9252-27 gerne zur Verfügung.

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Malscher Gemeinde Rundschau
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Ausgabe 06/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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