Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Außenbereich ist nicht mehr zeitgemäß und bis auf wenige Ausnahmen nicht zulässig. Dies ergibt sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, wonach die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet sind. Diese Pflicht ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Pflanzliche Abfälle gehören in die Biotonne oder auf den Häckselplatz. Bitte beachten Sie dabei aber die Bestimmungen der AVL sowie die Benutzungsordnung für den Häckselplatz. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der AVL www.avl-ludwigsburg.de oder unter www.mundelsheim.de
Die bei den Häckselplätzen im Landkreis angelieferten pflanzlichen Abfälle werden zu Kompost verarbeitet oder an ein Heizkraftwerk geliefert. In beiden Fällen werden natürliche Ressourcen geschont und Emissionen verringert, beim Heizkraftwerk wird zusätzlich Energie erzeugt.
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die Kosten, die mit der Verwertung verbunden sind, in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten und dem Aufwand stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. „Vernünftiges Verhältnis“ bedeutet, dass die Kosten einer Verwertung durchaus die Kosten einer Beseitigung übersteigen dürfen und nur der Mehraufwand nicht unverhältnismäßig hoch sein darf.
Falls es in besonderen Einzelfällen sehr schwer sein könnte, der Verwertungspflicht von Gartenabfällen nachzukommen, wird eine Beseitigung von Gartenabfällen auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle angefallen sind, geduldet. Hierbei ist die Pflanzenabfall-Verordnung des Landes Baden-Württemberg zu beachten, die festlegt, dass pflanzliche Abfälle vorrangig durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben und Unterpflügen zu beseitigen sind. Erst wenn eine Verwertung der Abfälle nicht zumutbar und das Verrotten der Abfälle unmöglich ist, ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen unter Einhalten der geforderten Mindestabstände zu Straßen, Gebäuden oder Baumbeständen in sehr seltenen Fällen zulässig.
Das Landratsamt wird gerne prüfen, ob aufgrund der besonderen Topographie eines Grundstücks das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gebilligt werden kann. Entsprechende Anfragen richten Sie bitte mit einer ausführlichen Begründung und unter Angabe der Flurstücksnummer an den Fachbereich Umwelt des Landratsamts Ludwigsburg, Hindenburgstr. 40, 71638 Ludwigsburg, Tel. 07141/1444-2690, E-Mail: umwelt@landkreis-ludwigsburg.de.