Mit den gesetzlichen Änderungen des Pflegeunterstützungs- und Pflegeentlastungsgesetzes (PUEG) sind die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege neu geregelt worden.
Bisher konnten beide Leistungen dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson ihre Betreuungspflichten vorübergehend abgeben wollte/musste, z.B. Urlaub, Krankheit oder allgemein zur eigenen Erholung.
Die Kurzzeitpflege kann nur vollstationär im Pflegeheim durchgeführt werden. Im Gegensatz dazu kann die Verhinderungspflege stationär, aber auch ambulant in Anspruch genommen werden. Eine Sozialstation oder eine Privatperson, wie Nachbar, Freund oder anderer Angehöriger, kann die Ersatzpflege übernehmen.
Ab 01.07.2025 wird das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ von 3.539 Euro zusammengelegt.Der Betrag kann dann flexibel nach den individuellen Bedürfnissen eingesetzt werden. Eine Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Die Leistung kann bei Einstufung ab Pflegegrad 2 sofort in Anspruch genommen werden.
Wir empfehlen, die stundenweise Verhinderungspflege bis Jahresende zu beantragen, um sie z.B. sofort in Anspruch nehmen zu können. Ungenutzte Beträge verfallen zum 31.12. jeden Jahres und können nicht aufgespart werden. Zur Sicherheit, falls doch unerwartet Kurzzeitpflege nötig sein sollte, teilen Sie den Gesamtbetrag mit Sorgfalt ein.
Ihre Sozialstation Stutensee-Weingarten | Telefon 07244/94111