Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht braucht jeder, der volljährig ist. Denn mit der Volljährigkeit endet das gesetzliche Vertretungsrecht der Eltern. Verunglückt zum Beispiel ein frisch Volljähriger und liegt im Koma, kann der Arzt den Eltern unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht jegliche Informationen über den Zustand des Kindes verweigern.
Was regelt eine Vorsorgevollmacht?
Wer durch Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr handlungsfähig ist, braucht jemanden, der für ihn entscheidet. Per Gesetz gibt es bisher niemanden, der automatisch einspringen darf. Also weder die Eltern, Kinder noch der Ehegatte – und erst recht nicht der unverheiratete Lebenspartner.
Eine Vorsorgevollmacht bleibt auch für Ehepaare sinnvoll. Mit ihr können Sie eine oder mehrere Personen benennen, die in Ihrem Namen handeln dürfen. Das betrifft unter anderem Ihre Gesundheit – wer entscheidet über Operationen, lebenserhaltende Maßnahmen, Pflegeheim –, die Vollmacht kann aber auch für Verträge, Versicherungen, Immobilien und zum Teil für Bankangelegenheiten eingesetzt werden.
Gut zu wissen
Sollen Bevollmächtigte auch auf das Bankkonto des Vollmachtstellers zugreifen, reicht eine Vorsorgevollmacht meist nicht aus. Viele Banken verlangen ein spezielles Formular – eine Bankvollmacht, die Kontoinhaber und Bevollmächtigte unterschreiben müssen.
Welche Formulierungen bereiten Probleme?
Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgaben, wie eine Vorsorgevollmacht auszusehen hat. Der Spielraum für Formulierungsmöglichkeiten ist damit schier unendlich. Im Internet findet sich entsprechend eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vordrucke. Diese sind in der Regel sehr generell gehalten und gehen nicht unbedingt auf die persönlichen, familiären Verhältnisse ein.
Das heißt: Je überlegter wichtige Details in der Vorsorgevollmacht geregelt sind, desto sicherer ist sie. Denn allzu leicht kann sonst wegen einer ungenauen Formulierung später das juristische Fingerhakeln beginnen.
Aus diesem Grund kann eine Beratung beim Anwalt oder beim Notar sinnvoll sein. Letzterer darf zudem die Unterschrift beglaubigen oder das ganze Dokument beurkunden. Die Kosten für die Beurkundung liegen in der Regel zwischen 50 und 150 Euro, die alleinige notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet etwa die Hälfte.
Sollte die Vorsorgevollmacht beurkundet werden?
Eine notarielle Beurkundung ist nicht Pflicht und bei einer rein medizinischen Vollmacht auch nicht erforderlich. Möchten Sie jedoch auch weitere Lebensaspekte regeln, ist eine Beurkundung angeraten. Sie hat im Zweifel mehr Gewicht und Überzeugungskraft. Denn es ist nicht absehbar, wen die bevollmächtigten Angehörigen einmal überzeugen müssen.
Zudem wird in manchen Fällen aufgrund der Tragweite eine notarielle Beurkundung verlangt – wenn es zum Beispiel um den Verkauf eines Grundstücks beziehungsweise eines Hauses oder um die Aufnahme eines Kredits geht.
Gibt es Bedingungen für die Wirksamkeit?
Ob Sie die Vollmacht an Bedingungen knüpfen sollten, darüber scheiden sich die Geister. Experten raten, auf die generelle Gültigkeit der Vorsorgevollmacht zu achten. Das bedeutet, ihr Geltungsbereich sollte nicht eingeschränkt sein und sie sollte auch über den Tod hinaus Bestand haben. Im Zweifel können Sie die Vollmacht an ein ärztliches Attest knüpfen. Dann wird sie nur wirksam, wenn ein medizinischer Ernstfall eintritt.
Was sind die Vorteile und Nachteile einer Vorsorgevollmacht?
Der Nutzen einer Vorsorgevollmacht liegt auf der Hand: Relativ unbürokratisch können Sie eine Person bestimmen, die alles regelt, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Zugleich schenken Sie dieser Person aber auch viel Vertrauen, dass sie alles in Ihrem Sinne regelt.
Denn: Der Bevollmächtigte bekommt eine ungeheure Machtfülle in die Hand. Deshalb sollten Sie die Wünsche detailliert besprechen. Schriftliche Notizen ergänzend zur Vollmacht können hier hilfreich sein.
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden – auch mündlich. Angeraten ist, regelmäßig zu prüfen, ob die Angaben in der Vorsorgevollmacht noch den Wünschen und Umständen entsprechen.
Wird der Vollmachtgeber jedoch nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig, kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen.