Waisenrente
Finanzielle Hilfe in schwierigen Zeiten
Kinder können Waisenrente über die Volljährigkeit hinaus beziehen
Wenn Vater, Mutter oder beide Elternteile sterben, steht Kindern grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Sie dient der Sicherung des Lebensunterhaltes des Kindes. Darüber hinaus können Waisen diese Rente maximal zum 27. Geburtstag erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auf was Betroffene achten sollten, zeigt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) auf.
Voraussetzungen für eine Waisenrente
Eine Waisenrente erhalten Kinder nach dem Tod eines Elternteils, wenn dieser mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse Beiträge eingezahlt hat. Dies entspricht der allgemeinen Mindestversichertenzeit (auch Wartezeit genannt) für einen Rentenanspruch. Die Mindestversicherungszeit kann in bestimmten Fällen auch vorzeitig erfüllt sein, wenn beispielsweise der verstorbene Elternteil einen Arbeitsunfall erlitten hat und vor Erreichen der Wartezeit erwerbsgemindert war oder durch den Arbeitsunfall zu Tode kam. Generell sind die Voraussetzungen für eine Waisenrente erfüllt, wenn der Elternteil zum Zeitpunkt des Todes Rente bezog.
Waisenrente über den 18. Geburtstag hinaus
Während eines Studiums, einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes können Waisen auch über die Volljährigkeit hinaus von der Deutschen Rentenversicherung eine Waisenrente erhalten. Das gilt im Übrigen auch beim Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Vorausgesetzt, dass zwischen der vorherigen Schulausbildung und der neuen Schul- oder Berufsausbildung ein Zeitraum von höchstens vier Kalendermonaten liegt.
Darüber hinaus können Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch dann eine Rente erhalten, wenn sie aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.
Gut zu wissen: Eine Waisenrente können
• leibliche oder adoptierte Kinder,
• Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten,
• Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden,
bekommen.
Information und Antragstellung
Mehr Informationen enthalten die kostenfreien Broschüren „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ und „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“. Sie können unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen oder bestellt werden.
Waisenrente beziehungsweise einen Antrag auf Hinterbliebenenrente (R0500) können Betroffene über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-R0500 beantragen.
Den Antrag auf Weiterzahlung oder erneute Zahlung (nach Zahlungsunterbrechung) der Waisenrente für eine über 18 Jahre alte Waise (R0615) finden Betroffene unter www.deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-R0615.
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Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit Baden-Württemberg
Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Behörden-Webseiten
Zweiter Tätigkeitsbericht zeigt noch Luft nach oben auf
Pressemitteilung
anlässlich der Veröffentlichung des zweiten Berichts der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg über den Stand der Vereinbarkeit der Webseiten öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg mit den gesetzlichen Anforderungen an die mediale Barrierefreiheit.
Die Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg (Überwachungsstelle) hat ihren zweiten Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht zeigt, dass sich die Barrierefreiheit von Webseiten und Apps öffentlicher Stellen in Baden-Württemberg im Vergleich zum ersten Bericht im Jahr 2021 leicht verbessert hat. Es sind jedoch weiterhin viele mediale Angebote nicht vollständig barrierefrei, was die Nutzung für Menschen mit Behinderungen erschwert.
Die Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit
Die Überwachungsstelle wurde im Jahr 2020 bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eingerichtet. Sie prüft im Auftrag der Landesregierung, ob die Behörden des Landes die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit ihrer Webseiten und Apps einhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel Blinde oder Gehörlose, die Angebote genauso nutzen können, wie Menschen ohne Einschränkungen. Zu den weiteren Aufgaben der Überwachungsstellen zählen die Beratung der geprüften Stellen und die Erstellung eines Berichts über ihre Arbeit alle drei Jahre.
Zweiter Tätigkeitsbericht
Der zweite Tätigkeitsbericht der Überwachungsstelle fasst die Ergebnisse der rund 800 Prüfungen von Webseiten und Apps von Verwaltungen im ganzen Land für die Jahre 2022 bis 2024 zusammen. Dabei wurden verschiedene Aspekte der medialen Barrierefreiheit untersucht. Zum Beispiel, ob eine Webseite mit der Tastatur bedienbar ist, weil blinde oder motorisch eingeschränkte Menschen keine Maus nutzen können. Oder ob der Bildschirminhalt mit einem speziellen Programm, einem Screenreader, blinden und sehbehinderten Menschen vorgelesen werden kann. Und auch, ob die Farbkontraste von Texten und Bildern ausreichend sind, damit sehbehinderte Menschen sie gut wahrnehmen können.
Die Überwachungsstelle hat festgestellt, dass sich die Qualität der medialen Barrierefreiheit in den letzten drei Jahren insgesamt gering verbessert hat. Viele öffentliche Stellen haben inzwischen die gesetzlichen Bestimmungen und die Hinweise der Überwachungsstelle umgesetzt und ihre medialen Angebote entsprechend angepasst. Dennoch besteht weiterhin Handlungsbedarf. So sind beispielsweise auf vielen Webauftritten keine Informationen in Deutscher Gebärdensprache für Gehörlose und in Leichter Sprache für Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen vorhanden. Ebenfalls fehlt oft noch eine Erklärung zur Barrierefreiheit. In dieser müssen die Behörden angeben, ob ihre medialen Angebote barrierefrei sind und an wen sich Betroffene wenden können, wenn sie auf mediale Barrieren stoßen und Hilfe benötigen.
Die Tätigkeit der Überwachungsstelle hat dazu beigetragen, dass die öffentlichen Stellen sich verstärkt mit der Barrierefreiheit ihrer medialen Angebote auseinandersetzen und diese kontinuierlich verbessern. Die Überwachungsstelle unterstützt sie dabei und arbeitet eng mit ihnen zusammen.
Pflicht auch für Private ab 28. Juni 2025
Nicht zu verwechseln ist die Überwachungsstelle mit der neuen, gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg. Diese kontrolliert ab dem 28. Juni 2025, ob die Webseiten bestimmter privater Unternehmen, wie zum Beispiel Online-Shops, Banken oder Fluggesellschaften, ebenfalls barrierefrei sind. Dazu sind sie nach dem ab diesem Datum geltenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verpflichtet.
Der zweite Tätigkeitsbericht der Überwachungsstelle ist in einem barrierefreien Format auf ihrer Webseite unter bw-medial-barrierefrei.de/downloads/ verfügbar.
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Rentenbezüge ab 1. Juli
Renten steigen um 3,74 Prozent
Anpassung und Überweisung erfolgen automatisch
Die Bezüge von etwa 21 Millionen Rentnerinnen und Rentnern in Deutschland, davon über 2,4 Millionen in Baden-Württemberg, steigen zum 1. Juli um 3,74 Prozent. Dadurch erhöhen sich die Renten stärker als die momentane Inflation. Der aktuelle Rentenwert steigt damit von 39,32 auf 40,79 Euro, teilt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW) mit.
Das Plus kommt am Monatsende – Ende Juni oder Juli
Gut zu wissen: Das Plus geht nicht bei allen Rentnerinnen und Rentnern zur gleichen Zeit ein. Wer bis März 2004 in Rente gegangen ist, erhält die Zahlung im Voraus, die Erhöhung also bereits Ende Juni. Lag der erstmalige Renteneintritt im April 2004 oder später, wird die Rente am Monatsende gezahlt. Die erhöhte Rente landet in diesen Fällen also erstmals Ende Juli auf dem Konto der Ruheständler. Anpassung und Überweisung erfolgen in der Regel automatisch.
Rentenanpassung basiert auf Lohnentwicklung
Für die jährliche Erhöhung der Renten ist unter anderem die Veränderung der durchschnittlichen Löhne und Gehälter in den Vorjahren relevant. Rentenkürzungen sind gesetzlich ausgeschlossen.
Information
Mehr Informationen enthält der Onlinerechner Wie wird meine Rente berechnet? unter www.deutsche-rentenversicherung.de .