Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Untergruppenbach vom 21. November 2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Untergruppenbach am 21. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
(1) Die Gemeinde Untergruppenbach erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Untergruppenbach und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Untergruppenbach.
§ 2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
1.für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 435 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 185 v.H.,
2.für die Gewerbesteuer auf 360 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a)am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b)am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Untergruppenbach, 21. November 2024
gez. Andreas Vierling
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.